Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (916.20)
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (916.20)
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
Art. 2 Begriffe
Art. 3 Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter
2. Kapitel: Bestimmung von Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und geregelten Nicht-Quarantäneorganismen ¹²
Art. 4 Quarantäneorganismen
Art. 5 Potenzielle Quarantäneorganismen
Art. 5 a ¹⁴ Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
3. Kapitel: Verbot des Umgangs mit Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ¹⁵
Art. 6 Grundsatz
Art. 7 Bewilligungen für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
Art. 7 a ¹⁷ Bewilligungen für den Umgang mit potenziellen Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme
4. Kapitel: Massnahmen gegen die Einschleppung und die Ausbreitung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen ¹⁸
1. Abschnitt: Meldepflicht
Art. 8
2. Abschnitt: Vorsorgemassnahmen
Art. 9 Vorsorgemassnahmen durch Betriebe
Art. 10 Vorsorgemassnahmen durch den zuständigen kantonalen Dienst
3. Abschnitt: Information betroffener Betriebe und der Öffentlichkeit
Art. 11 Information der Betriebe
Art. 12 ²¹ Information der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Personen
4. Abschnitt: Tilgungsmassnahmen
Art. 13 Tilgung von Quarantäneorganismen
Art. 14 ²⁵ Festlegung eines Aktionsplans bei prioritären Quarantäneorganismen
Art. 15 Ausscheidung von Befallsherden und dazugehörigen Pufferzonen ²⁶
5. Abschnitt: Eindämmungsmassnahmen
Art. 16 ²⁷ Ausscheidung von Befallszonen und dazugehörigen Pufferzonen
Art. 17 Schutzobjekte
6. Abschnitt: Gebietsüberwachung und Notfallplanung
Art. 18 Überwachung der phytosanitären Lage
Art. 19 Erhebung des Auftretens von Quarantäneorganismen in abgegrenzten Gebieten
Art. 20 Notfallpläne
Art. 21 Simulationsübungen
7. Abschnitt: Massnahmen bei Verschlechterung der phytosanitären Situation im Ausland
Art. 22
8. Abschnitt: Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
Art. 23
9. Abschnitt: Schutzgebiete
Art. 24 Ausscheidung von Schutzgebieten
Art. 25 Ausscheidung von abgegrenzten Gebieten innerhalb eines Schutzgebietes
Art. 26 Anpassung und Aufhebung von Schutzgebieten
Art. 27 Verbot des Umgangs mit dem betreffenden Organismus in Schutzgebieten
Art. 28 Pflichten in Schutzgebieten
5. Kapitel: ³⁰ Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Art. 29 Gewerblicher Umgang mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
Art. 29 a Massnahmen gegen geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die den Wald gefährden
Art. 29 b Massnahmen gegen g eregelte Nicht-Quarantäneorganismen, die die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau gefährden
6. Kapitel: Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr, Überführen und Inverkehrbringen von Waren
1. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus Drittländern
Art. 30 Waren, deren Einfuhr verboten ist
Art. 31 Vorsorgliches Einfuhrverbot
Art. 32 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
Art. 33 Waren, deren Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist
Art. 34 ³² Gleichwertige Massnahmen
Art. 35 Verpackungsmaterial aus Holz, das unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden darf
Art. 36 Vorsorgemassnahmen
Art. 37 Ausnahmebewilligung
Art. 38 Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
2. Abschnitt: Einfuhr von Waren aus der EU
Art. 38 a ³⁷ Waren, für deren Einfuhr warenspezifische Voraussetzungen gelten
Art. 39 Waren, für deren Einfuhr ein Pflanzenpass erforderlich ist ³⁸
Art. 39 a ⁴⁰ Ausnahmebewilligung
3. Abschnitt: Überführung von Waren in Schutzgebiete
Art. 40 Grundsatz
Art. 41 Verbot der Überführung von Waren aus einem abgegrenzten Gebiet eines Schutzgebietes
Art. 42 Ausnahmebewilligung
Art. 42 a ⁴⁶ Information von Reisenden sowie von Kundinnen und Kunden von Postdiensten und Internethandel
4. Abschnitt: Einfuhrkontrolle
Art. 43 Grundsatz
Art. 44 Anmeldung der Waren beim EPSD
Art. 45 Anmeldung der Waren zur Zollveranlagung
Art. 46 Ausnahme von der Anmelde- und Kontrollpflicht
Art. 47 Anmeldung von auf dem Luftweg eingeführten Waren aus Drittländern
Art. 48 Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU
Art. 49 Durchführung der Kontrolle
Art. 50 Entnahme und Analyse von Proben
Art. 51 Massnahmen bei Nichterfüllung der Voraussetzungen oder bei Verdacht auf Befall
Art. 52 Freigabe von Waren aus Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen
Art. 53 Quarantänestationen und geschlossene Anlagen
Art. 54 Herrenlose Waren
5. Abschnitt: Durchfuhrkontrolle
Art. 55 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in der EU
Art. 56 Kontrolle bei der Durchfuhr von Waren aus Drittländern mit Bestimmungsort in Drittländern
6. Abschnitt: Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
Art. 57 Ausfuhr von Waren in Drittländer
Art. 58 Wiederausfuhr von Waren in Drittländer
Art. 59 Ausfuhr von Waren über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland
7. Abschnitt: Inverkehrbringen von Waren
Art. 59 a ⁵³ Waren, für deren Inverkehrbringen warenspezifische Voraussetzungen gelten
Art. 60 Waren, für deren Inverkehrbringen ein Pflanzenpass erforderlich ist
Art. 61 ⁵⁶ Pflanzenpass für Waren aus Drittländern
Art. 62 ⁵⁸ Ausnahmebewilligung
Art. 63 Erwerb von Waren
8. Abschnitt: Meldepflichtige Betriebe
Art. 64
7. Kapitel: Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzenpass
1. Abschnitt Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr
Art. 65 Grundsatz
Art. 66 Muster für Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
Art. 67 Rubrik «Zusätzliche Erklärung»
Art. 68 Sprache
Art. 69 Zeitpunkt der Ausstellung
Art. 70 Anerkennung von Pflanzengesundheitszeugnissen
2. Abschnitt: Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
Art. 71 Grundsatz
Art. 72 Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
3. Abschnitt: Vorausfuhrzeugnis
Art. 73
4. Abschnitt: Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse und Vorausfuhrzeugnisse
Art. 74
5. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 75
6. Abschnitt: ⁶⁵ Andere Atteste für die Umsetzung von Massnahmen
Art. 75 a
8. Kapitel: Betriebe, die Pflanzenpässe ausstellen
1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe
Art. 76 Zulassungspflichtige Betriebe
Art. 77 Zulassungsverfahren
Art. 78 Kontrolle der Zulassung
Art. 79 Anerkennung von Risikomanagementplänen
2. Abschnitt: Pflichten der zugelassenen Betriebe
Art. 80 Allgemeine Pflichten
Art. 81 Buchführungspflichten
Art. 82 Nachvollziehbarkeit von Standortwechseln von Waren
3. Abschnitt: Ausstellung von Pflanzenpässen
Art. 83 Grundsatz
Art. 84 Untersuchung der Ware vor der Ausstellung eines Pflanzenpasses
Art. 85 Anbringen des Pflanzenpasses
Art. 86 Anbringen des Pflanzenpasses mit amtlicher Etikette für die Zertifizierung
Art. 87 Ausstellung von Pflanzenpässen bei Aufteilung von Handelseinheiten
Art. 88 Entfernen des Pflanzenpasses
9. Kapitel: Betriebe, die Holz sowie Verpackungsmaterial und andere Gegenstände aus Holz behandeln oder markieren
1. Abschnitt: Zulassung der Betriebe
Art. 89 Zulassungspflichtige Betriebe
Art. 90 Zulassungsverfahren
Art. 91 Kontrolle der Zulassung
2. Abschnitt: Behandlung und Markierung von Holz, Verpackungsmaterial und anderen Gegenständen aus Holz
Art. 92 Grundsatz
Art. 93 Reparatur von Verpackungsmaterial aus Holz
Art. 94 Behandlung von zugekauftem Holz
Art. 95 Pflichten der zugelassenen Betriebe
10. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Art. 96 Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden
Art. 97 Abgeltungen an Kantone
2. Abschnitt: Bestimmungen für den Wald
Art. 98
11. Kapitel: Zuständigkeit und Vollzug
Art. 99 Zuständigkeiten des WBF und des UVEK
Art. 100 Zuständigkeiten des BLW und des BAFU
Art. 101 Aufgaben des BLW und des BAFU
Art. 102 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst
Art. 103 Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
Art. 104 Kantonale Dienste
Art. 105 Erhebungen und Kontrollmassnahmen
Art. 106 Andere Stellen
12. Kapitel: Einspracheverfahren
Art. 107 ⁸⁴
13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 108 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 109 Änderung anderer Erlasse
Art. 110 Übergangsbestimmungen
Art. 111 Inkrafttreten
Anhang 1
Kriterien zur Bestimmung von Quarantäneorganismen, von Quarantäneorganismen, die prioritär behandelt werden müssen, und von geregelten Nicht-Quarantäneorganismen
1. Quarantäneorganismen
2. Prioritär zu behandelnde Quarantäneorganismen
3. Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen
Anhang 2
Risikomanagement bei Quarantäneorganismen
Anhang 3
Kriterien für die Bewertung von Waren mit einem hohen phytosanitärem Risiko
Anhang 4
Kriterien zur Bestimmung von Waren, von denen voraussichtlich neue phytosanitäre Risiken ausgehen
Anhang 5
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Einfuhr und für die Wiederausfuhr
1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr
2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
Anhang 6 ⁸⁷
Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und für die Wiederausfuhr sowie Vorausfuhrzeugnis
1. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr
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1 Name und Adresse des Exporteurs |
2 Pflanzengesundheitszeugnis Nr. |
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3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers |
4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von |
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5 Ursprungsort |
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6 Angegebene(s) Transportmittel |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
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7 Angegebene Eingangsstelle |
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8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen |
9 Angegebene Menge |
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10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände:
Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen. |
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11 Zusätzliche Erklärung |
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BEHANDLUNG ZUR |
18 Ausstellungsort |
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12 Datum |
13 Behandlung |
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14 Mittel (Wirkstoff) |
Datum |
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15 Dauer und Temperatur |
16 Konzentration |
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17 Zusätzliche Informationen |
(Unterschrift) (Amtssiegel) |
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2. Muster für das Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr
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1 Name und Adresse des Exporteurs |
2 Pflanzengesundheitszeugnis Nr. |
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3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers |
4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von |
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5 Ursprungsort |
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6 Angegebene(s) Transportmittel |
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] |
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7 Angegebene Eingangsstelle |
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8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen |
9 Angegebene Menge |
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10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ……………… (Ursprungsvertragspartei) nach ……………… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ……………,
(*) Zutreffendes ankreuzen |
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11 Zusätzliche Erklärung |
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BEHANDLUNG ZUR |
18 Ausstellungsort |
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12 Datum |
13 Behandlung |
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14 Mittel (Wirkstoff) |
Datum |
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15 Dauer und Temperatur |
16 Konzentration |
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17 Zusätzliche Informationen |
(Unterschrift) (Amtssiegel) |
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3. Muster für das Vorausfuhrzeugnis
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[Bild bitte in Originalquelle ansehen]1 Vorausfuhrzeugnis Nr. CH / Interne individuelle Referenznummer Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde der Schweiz gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung (SR 916.20) auf Antrag eines Unternehmers ausgestellt, um den zuständigen Behörden von EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass bestimmte Pflanzenschutzverfahren angewendet wurden. |
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2 Name des Ursprungslands und Name der erklärenden zuständigen Behörde (und falls erwünscht, Logo der zuständigen Behörde des Ursprungslands) |
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3 Unternehmer |
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4 Beschreibung der Sendung |
5 Angegebene Menge |
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6 Die oben beschriebene Sendung [Kästchen vor den Optionen (A–G) ankreuzen und das Feld unter «Angaben zu den Schadorganismen» ausfüllen]
Angaben zu den Schadorganismen und Angabe des Felds/der Produktionsstätte/des Gebietes (gegebenenfalls mit Bezug zu obengenannten Buchstaben A–G): |
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7 Sonstige amtliche Informationen [z. B. zu phytosanitären Einfuhrbestimmungen, Behandlung der Sendung usw.] |
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8 Ausstellungsort Kontaktangaben (Telefon/E-Mail/Fax): Datum: |
9 Name und Unterschrift des amtlichen Beauftragten (Unterschrift) (Amtssiegel) |
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