BBl 2025 3659
BBl 2025 3659
Notifikation
Notifikation
Im Rahmen der Einstellung der Strafuntersuchung mit der Nummer SV.19.1338 nach Artikel 319 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 ) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 in Anwendung von Artikel 267 Absatz 3 StPO hinsichtlich der am 3. Dezember 2019 beschlagnahmten Vermögenswerte erkannt:
[tab]
…
3.
Die auf einer Schweizer Bankverbindung, lautend auf Stefana Overseas Ltd, BVI, befindlichen Vermögenswerte werden im Umfang von CHF 8367.30 […] zur Begleichung der vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten herangezogen.
[tab]
…
Der Entscheid auf Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kostendeckung ist gemäss Artikel 88 StPO durch die bestehende Notifikation zugestellt.
Der vollständige Text der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, verfügbar.
Berechtigte können gegen diese Verfügung innert 10 Tagen ab Veröffentlichung im Bundesblatt schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der Beschwerdekammer eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung.
| 24. Dezember 2025 | Bundesanwaltschaft |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesanwaltschaft
keyboard_arrow_up