Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3602

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3602

Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Wolken-Experimente und Messungen mittels eines Helikites und zwei Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend «ETHZ») (Projekt: «BeyondCloudlab»)

Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Wolken-Experimente und Messungen mittels eines Helikites und zwei Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend «ETHZ») (Projekt: «BeyondCloudlab»)
vom 10. Dezember 2025
Verfügende Behörde:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)
Gegenstand:
Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in ein temporär aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet (TEMPO LSR) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während der Aktivierungszeiten Flüge mit an den Messflügen der ETHZ unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.
Die ETHZ führt im Rahmen des Forschungsprojekts «BeyondCloudlab» während den in Anhang 2 zu dieser Verfügung festgelegten Zeiten in Eriswil (Kanton Bern) verschiedene Experimente und Messungen in Stratuswolken mit einem Helikite und zwei Meteodrohnen (RPAS) durch. Hauptziel dieses Projekts ist mit Hilfe von gezielten «Wolkenimpfungs»-Experimenten die Mikrophysik von Wolken besser zu verstehen und damit auch die Niederschlagsprognose zu verbessern.
Rechtliche Grundlage:
Gestützt auf die Artikel 8 a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0 ) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1 ) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11 ) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Gemäss Artikel 8 a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.
Inhalt der Verfügung:
1.
Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in ein temporär aktivierbares Flugbeschränkungsgebiet umklassiert (TEMPO LSR «Kreis» und TEMPO LSR «Bise»).
2.
Weiter werden die folgenden Auflagen und Nutzungsbedingungen für die TEMPO LSR festgelegt:
2.1
Die TEMPO LSR dürfen ausschliesslich während der in Ziffer 3 des Anhangs 2 zu dieser Verfügung erwähnten Zeiträume aktiviert werden, erstmals am 15. Dezember 2025 und letztmals am 28. Februar 2029.
2.2
Die TEMPO LSR dürfen kumulativ an maximal 40 Tagen pro Aktivierungszeitrum gemäss Ziffer 3 des Anhangs 2 zu dieser Verfügung aktiviert werden. Die beiden TEMPO LSR dürfen jedoch nicht gleichzeitig aktiviert werden.
2.3
Die TEMPO LSR «Bise» kann nur bei Bisenlagen (Nord-/Nordost-/Ostwind) aktiviert werden.
2.4
Aktivierungen der TEMPO LSR sind durch die ETHZ bis spätestens Montag der jeweiligen Vorwoche dem Air Operation Center (AOC) der Luftwaffe anzukündigen (LW Einsatz Planung; Tel. +41 58 460 29 99). Mit der Ankündigung ist auch die Kontaktperson vor Ort und deren Telefonnummer zu nennen.
2.5
Die Veröffentlichung der TEMPO LSR erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.
2.6
Ein NOTAM-Antrag ist von der ETHZ mindestens einen Arbeitstag im Voraus elektronisch per NOTAM-Formular an LIFS@bazl.admin.ch zu schicken.
2.7
Falls die über NOTAM aktivierten TEMPO LSR von der ETHZ aus irgendeinem Grund nicht mehr benötigt werden, wird der Luftraum mittels NOTAM deaktiviert und damit für die anderen Luftraumnutzer sofort wieder freigegeben.
2.8
Such- und Rettungsflüge (SAR) oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 - Kap. 1.1, erlaubt. Um die koordinierte Durchführung von SAR- und HEMS-Flügen sowie von «Hot Missions» der Luftwaffe in der TEMPO LSR jederzeit zu ermöglichen, stellt die ETHZ sicher, dass die Flüge jederzeit unterbrochen werden können.
2.9
Um die Koordination mit den SAR- und HEMS-Betreibern sowie der Luftwaffe sicherzustellen, ist eine Kontaktperson vor Ort unter der Telefonnummer +41 79 826 94 68 erreichbar. Diese Telefonnummer ist auch im NOTAM publiziert.
2.10
Es ist eine FLARM-Bodenstation einzusetzen. Diese ist so zu programmieren, dass Warnungen erfolgen, sobald andere Luftfahrzeuge in die TEMPO LSR einfliegen.
2.11
Das System des Helikites muss die in der Verfügung unter Dispositiv-Ziffer 2 Buchstabe j aufgeführten Spezifikationen einhalten.
2.12
Der Ballon ist in weisser Farbe zu halten. Der Drachen muss eine gut sichtbare Farbe mit Signalwirkung haben, z.B. orange oder rot fluoreszierend.
2.13
Der Ballon ist mit einer rot / infrarot blinkenden Befeuerung gemäss Anhang B2, Typ NL* der BAZL-Richtlinie «Luftfahrthindernisse» AD I-006 D auszurüsten und zu betreiben. Ausserdem ist eine vollständig abdeckende Befeuerung der Bodenstation notwendig, damit die Lampen gut sichtbar sind. Dies z.B. mit der Anbringung von einer Befeuerung an jede der vier Ecken der Bodenstation.
2.14
Der Standort der Bodenstation des Helikites ist mit vier orangen Manschetten gemäss Anhang A1, Abbildung 1 der BAZL-Richtlinie «Luftfahrthindernisse» AD I-006 D zu kennzeichnen.
2.15
Das Halteseil des Helikites ist im Abstand von 200 m mit Windbändern zu markieren.
2.16
Der Helikite muss sicher am Boden verankert werden. Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter durch eine Garantiesumme von mindestens 1 Million Schweizer Franken sicherzustellen. Der Haftpflichtnachweis ist beim Betrieb mitzuführen und vor der erstmaligen Aktivierung der TEMPO LSR dem BAZL gemäss Artikel 13 und 21 VLK in Kopie zuzustellen.
2.17
Die Verantwortlichen für den Aufstieg des Helikites haben sich täglich bei der nächstliegenden Flugwetterwarte über den zu erwartenden Wetterverlauf zu erkundigen. Bei Sturm- und Gewittergefahr ist der Helikite einzuziehen bzw. eine Aktivierung der TEMPO LSR und ein Steigenlassen des Helikites ist untersagt.
2.18
Das Berühren von Hindernissen (Leitungen, Antennenmasten, Gebäuden, usw.) mit dem Helikite oder der Fesselung muss verhindert werden. Die Hindernisfreiheit ist bei der Wahl des Windenstandortes entsprechend zu berücksichtigen.
2.19
Es darf bei Tag und Nacht operiert werden.
2.20
Der Helikite und die RPAS dürfen bis maximal 2000 m ü.M. steigen. Die RPAS dürfen den Radius von 4 km um den Zentrumspunkt der TEMPO LSR «Kreis» und die Innergrenze des Activity Buffers der TEMPO LSR «Bise» gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung nicht überschreiten.
2.21
Die Ausnahmebewilligung für den Betrieb des Helikites als Fesselballon im Sinn von Artikel 15 VLK wird hiermit erteilt. Der Helikite darf nur während aktiver TEMO LSR betrieben werden.
2.22
Die RPAS dürfen nur mit Bewilligung des BAZL betrieben werden. Eine solche Bewilligung, in welcher weitere Auflagen und Bedingungen festgehalten werden, wird durch die zuständige BAZL-Organisationseinheit «Unbemannte Luftfahrzeuge» ausgestellt.
3.
Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur gemäss Dispositiv-Ziffer 1 und 2 tritt am 10. Dezember 2025 in Kraft. Eine erste Aktivierung der TEMPO LSR ist erst am 15. Dezember 2025 möglich. Die Gültigkeitsdauer ist auf die in Ziffer 3 des Anhangs 2 der Verfügung festgelegten Aktivierungszeiträume und bis maximal den 28. Februar 2029 beschränkt.
4.
Die Nichteinhaltung der oben erwähnten Bedingungen und Auflagen oder das Auftreten von Risiken, die die Flugsicherheit, Dritte oder Sachen am Boden gefährden (können) und die im heutigen Zeitpunkt nicht bekannt sind oder sich neu bilden, können jederzeit zum sofortigen und entschädigungslosen Widerruf oder zur Änderung dieser Luftraumverfügung durch das BAZL führen.
5.
Die Gebühr für die vorliegende Verfügung wird auf Fr. 1000.- festgesetzt und der ETHZ auferlegt.
6.
Diese Verfügung wird der ETHZ mittels Einschreiben mit Rückschein eröffnet. Eine Kopie dieser Verfügung wird ausserdem allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.
Adressatenkreis:
Die vorliegende temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.
Öffentliche Auflage:
Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann ausserdem über die Homepage des BAZL (
www.bazl.admin.ch ) eingesehen oder per E-Mail (
_BAZL-Sekretariat_SI@bazl.admin.ch ) angefordert werden.
Rechtsmittel:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22 a Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021 ) steht die Frist vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.
18. Dezember 2025 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Vizedirektor: Martin Bernegger

Anhang 2 zur Verfügung vom 10. Dezember 2025 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Wolken-Experimente und Messungen mittels eines Helikites und zwei Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend «ETHZ») (Projekt «BeyondCloudlab»)

1 Kreis

Circle of 5 km radius centered near Eriswil (47 04 15 N / 007 52 25 E)
Lower Limit: GND
Upper Limit: 7600 ft AMSL

2 Bise

Die vertikalen und horizontalen Abmessungen der TEMPO LSR «Bise» sind wie folgt festgelegt:
1. 47° 03′ 08″ N 7° 50′ 43″ E
2. 47° 03′ 08″ N 8° 00′ 23″ E
3. 47° 05′ 58″ N 8° 00′ 23″ E
4. 47° 08′ 18″ N 7° 58′ 05″ E
5. 47° 04′ 48″ N 7° 50′ 43″ E
Lower Limit: GND
Upper Limit: 7`600 ft AMSL

3 Aktivierungszeiträume

-
15. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026
-
1. Dezember 2026 bis 28. Februar 2027
-
1. Dezember 2027 bis 29. Februar 2028
-
1. Dezember 2028 bis 28. Februar 2029
Bundesrecht
Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Wolken-Experimente und Messungen mittels eines Helikites und zwei Remotely Piloted Aerial Systems (RPAS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend «ETHZ») (Projekt: «BeyondCloudlab»)
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