BBl 2025 3534
BBl 2025 3534
Parlamentarische Initiative Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. Oktober 2025 Stellungnahme des Bundesrates
Parlamentarische Initiative Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. Oktober 2025 Stellungnahme des Bundesrates
vom 5. Dezember 2025
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
Zum Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. Oktober 2025 ¹ betreffend die parlamentarische Initiative 25.440 «Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
| 5. Dezember 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Stellungnahme
¹ BBl 2025 3443
1 Ausgangslage
Mit der Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 27. September 2024 ² (USG) hat das Parlament unter anderem die Bestimmungen für die Abgeltungen des Bundes aus dem VASA ³ -Altlasten-Fonds an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten angepasst (Art. 32 e bis und 32 e ter USG).
Das Parlament hat die zusätzlichen Abgeltungstatbestände, die der Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Dezember 2022 ⁴ vorgeschlagen hat, angenommen. Darüber hinaus hat es im Laufe der Beratungen u. a. zusätzlich einen Abgeltungstatbestand in die Vorlage eingebracht für Standorte, die durch per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)-haltige Löschschäume verunreinigt sind (Art. 32 e bis Abs. 10 und 11 USG). Die Änderungen sind am 1. April 2025 in Kraft getreten.
Bei diesen neu eingebrachten Abgeltungen für Standorte, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, wurde die Übergangsbestimmung jedoch nicht angeglichen. Gemäss dem geltenden Recht dürfen demnach keine Abgeltungen aus dem VASA-Altlasten-Fonds zugelassen werden für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, die
vor
dem Inkrafttreten der Änderungen ergriffen wurden oder bereits abgeschlossen sind. Kantone und Gemeinden, die frühzeitig gehandelt haben, werden somit benachteiligt.
Mit der parlamentarischen Initiative (pa. Iv.) 25.440 «Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen» soll diese Gesetzeslücke geschlossen werden. Die pa. Iv. sieht vor, die Übergangsbestimmungen mit einem neuen Artikel 65 b USG zu ergänzen. Neu sollen Gesuche um Abgeltungen für Standorte, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, auch rückwirkend möglich sein. Entsprechende Gesuche um Abgeltungen können spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Artikels 65 b USG beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) eingereicht werden. Dies soll ermöglichen, dass die Kantone und Gemeinden, die bereits vor dem 1. April 2025 gehandelt haben, ebenfalls von den Abgeltungen profitieren können. Von dieser Möglichkeit würden ungefähr 22 Standorte profitieren (siehe Ziffer 2).
² SR 814.01
³ Die Ausführungsvorschriften zur finanziellen Beteiligung des Bundes finden sich in der Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA; SR 814.681 ).
⁴ BBl 2023 239
2 Stellungnahme des Bundesrates
Zwar sind rückwirkende Subventionszahlungen grundsätzlich zu hinterfragen, weil Mittel für Aufgaben eingesetzt werden, die auch ohne Bundesunterstützung realisiert worden sind. Für den Bundesrat ist es aber wichtig, dass Kantone und Gemeinden, die proaktiv gehandelt haben, nicht benachteiligt werden.
2.1 Überschaubare Anzahl Standorte
Diese neue Übergangsbestimmung findet Anwendung auf eine begrenzte, bekannte Anzahl von Standorten, auf denen Untersuchungen, respektive Sanierungen vor dem 1. April 2025 stattgefunden haben. Gemäss Schätzungen basierend auf Informationen der Kantone kommen bei ungefähr 22 Standorten, die durch PFAS-haltige Löschschäume verunreinigt wurden, rückwirkende Abgeltungen für Untersuchungen grundsätzlich in Frage; für zwei davon kommen zusätzlich Abgeltungen für altlastenrechtliche Sanierungen in Frage.
Wenn man von durchschnittlichen Untersuchungskosten von 60 000 Franken pro Standort ausgeht, ergeben sich Untersuchungskosten von circa 1,5 Millionen Franken. Der VASA-Altlasten-Fonds würde 40 Prozent davon übernehmen, d. h. rund 600 000 Franken.
Die Schätzung der Kostenfolgen für die zwei durchgeführten Sanierungen gestaltet sich schwieriger. Es handelt sich einerseits um das Lonza-Areal (VS), das vor allem von der Betriebsfeuerwehr genutzt worden ist. Dieser Standort wurde ausserdem im Rahmen eines Bauprojektes saniert, weshalb womöglich nicht alle Massnahmen altlastenrechtlich notwendig und somit abgeltungsberechtigt sind. Ähnliches gilt auch für die zweite Sanierung, den Neubau des Regionalgefängnisses in Altstätten (SG). Die Sanierungskosten für das Lonza-Areal belaufen sich insgesamt auf 25 Millionen Franken. Die zusätzlichen durch PFAS-Belastung verursachten Kosten beim Neubau des Regionalgefängnisses in Altstätten werden auf 17 Millionen Franken beziffert.
Bei beiden sanierten Standorten herrschen derzeit Unklarheiten bezüglich Verursacherkreis und darüber, welche Sanierungsanteile altlastenrechtlich notwendig waren. Deshalb kann die Höhe der möglichen rückwirkenden Abgeltungen nicht genau abgeschätzt werden.
Gemäss dem aktuellen Kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass die rückwirkenden Kosten zulasten des VASA-Altlasten-Fonds für die Untersuchungen und Sanierungen der oben genannten 22 Standorte rund 10 Millionen Franken nicht überschreiten dürften. Diese zusätzlichen Kosten sind für den VASA-Altlasten-Fonds tragbar. Die Spezialfinanzierung «Altlasten-Fonds» wies Ende 2024 einen positiven Saldo von rund 381 Millionen Franken auf; in den letzten Jahren lagen die jährlichen Einnahmen über den Ausgaben. In seiner Botschaft vom 16. Dezember 2022 ⁵ legte der Bundesrat die Prognosen zur Entwicklung des VASA-Fonds unter Berücksichtigung der in der USG-Revision vorgesehene Ausweitung der Subventionstatbestände vor. Daraus ging hervor, dass zur Subventionierung aller bis 2062 geplanten Massnahmen die Abgabe nur bis 2045 erhoben werden müsste und dann sogar ein Saldo von 346 Millionen Franken übrig bliebe. Hier noch nicht eingerechnet sind die vom Parlament eingebrachten Abgeltungen an die Standorte, die durch PFAS-haltige Löschschäume belastet sind, und die Standorte bei Kehrichtverbrennungsanlagen. Diese Abgeltungen sind heute noch nicht bezifferbar, da diese Standorte noch nicht untersucht sind und daher noch nicht abgeschätzt werden kann, wie viele Standorte überhaupt sanierungsbedürftig sein werden. Sollte sich aufgrund dieser Subventionstatbestände ein Engpass abzeichnen, müssten die Abgeltungen auch nach 2045 weiterhin erhoben und, falls nötig, erhöht werden.
⁵ Botschaft des Bundesrates BBl 2023 239 .
2.2 Verzicht auf Vernehmlassung
Nach Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 ⁶ (VIG)
muss bei Gesetzesvorlagen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Sind hingegen konkrete Voraussetzungen erfüllt, sieht Artikel 3 a VIG vor, dass auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden kann. Das ist möglich, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, insbesondere, weil über den Gegenstand des Vorhabens bereits eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist (Art. 3 a Abs. 1 Bst. b VIG).
Die bestehende Übergangsbestimmung (Art. 65 a USG), die es ermöglicht, finanzielle Unterstützung mit Geldern aus dem VASA-Altlasten-Fonds abweichend vom Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 ⁷ rückwirkend zu leisten, war bereits Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens.
Die Vorlage des Bundesrates zur Änderung des Umweltschutzgesetzes vom 16. Dezember 2022 (22.085 «Umweltschutzgesetz. Änderung») war vom 8. September bis zum 30. Dezember 2021 in der Vernehmlassung ⁸ . Die Übergangsbestimmung in Artikel 65 a USG wurde mit der rückwirkenden Auszahlung für pauschale Abgeltungen und der rückwirkenden Erhöhung der Abgeltungssätze bei Ausfallkosten ergänzt. Mit Ausnahme einer einzigen zustimmenden Rückmeldung wurde zur Änderung kein Kommentar abgegeben. Die interessierten Kreise hatten damit Gelegenheit, ihre Position einzubringen. Die vorliegende Bestimmung verfolgt denselben Zweck wie die Regelung von Artikel 65 a USG.
Schliesslich war die Übergangsbestimmung (Art. 65 a USG) auch Gegenstand der Beratungen zur Vorlage. Das Parlament hat die Grundlage geschaffen, dass Abgeltungen im Falle der Verunreinigung durch Kehrichtverbrennungsanlagen geleistet werden können (Art. 32 e bis Abs. 3 und 5 USG). Dabei wurden die Übergangsbestimmung in Artikel 65 a USG entsprechend angepasst. Damit ist eine rückwirkende finanzielle Unterstützung für Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen oder abgeschlossen wurden, mit Geldern aus dem VASA-Altlasten-Fonds zulässig. Beide Räte stimmten diesen Übergangsbestimmungen zu. Aus rechtlicher Sicht ist hervorzuheben, dass es sich vorliegend um eine begünstigende Rückwirkung handelt, die auch Fälle echter Rückwirkung erfassen kann. Eine solche ist weniger problematisch als eine belastende Rückwirkung. Grundsätzlich gelten jedoch auch hier die Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit einer echten, belastenden Rückwirkung entwickelt wurden. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die Rückwirkung stützt sich namentlich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Zudem dient sie der Herstellung einer Gleichbehandlung und ermöglicht es auch den Kantonen und Gemeinden, die bereits vor dem 1. April 2025 Massnahmen im Sinne des Umweltschutzes ergriffen oder abgeschlossen haben, von den Abgeltungen zu profitieren. Damit liegen triftige Gründe vor, die auf einem überwiegenden öffentlichen Interesse beruhen. Schliesslich besteht mit der Befristung für die Gesuchseinreichung auch eine klare zeitliche Begrenzung. Ein Eingriff in wohlerworbene Rechte ist vorliegend nicht relevant.
Der Bundesrat kommt daher ebenfalls zum Schluss, dass eine erneute Vernehmlassung zur Änderung der Übergangsbestimmung keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Die Positionen sind bekannt. Sowohl in den parlamentarischen Beratungen als auch in der Vernehmlassung von 2021 wurde die rückwirkende Übergangsregelung jeweils zustimmend zur Kenntnis genommen oder gar ausdrücklich begrüsst. Der Bundesrat teilt daher die Haltung der UREK-N bezüglich des Verzichts auf eine Vernehmlassung.
⁶ SR 172.061
⁷ SR 616.1
⁸
www.fedlex.
a
dmin.ch
> Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2021 > UVEK > Teilrevision des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz).
3 Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt Zustimmung zum Entwurf der UREK-N.
Bundesrecht
Parlamentarische Initiative. Abgeltungen für PFAS-Sanierungen rückwirkend zulassen. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. Oktober 2025. Stellungnahme des Bundesrates
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