BBl 2025 3511
BBl 2025 3511
Superprovisorische Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
Superprovisorische Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
(Art. 36 Bst. a Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021 )
Decentralized Finance AG in Liquidation , Bahnhofstrasse 16, 6003 Zug DeFi Payments AG , Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA verfügt:
1.
Die Decentralized Finance AG in Liquidation , Bahnhofstrasse 16, 6003 Zug und die DeFi Payments AG , Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern werden angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere werden sie angewiesen die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne die notwendige Bewilligung sowie jegliche finanzintermediäre Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG ohne den dafür notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation in irgendeiner Form zu unterlassen.
2.
Bühlmann Koenig & Partner AG , Alfred Escher-Strasse 17, wird als Untersuchungsbeauftragte der Decentralized Finance AG in Liquidation und der DeFi Payments AG eingesetzt. In Bezug auf die DeFi Payments AG ist sie befugt, anstelle von deren Organe zu handeln.
3.
Die Untersuchungsbeauftragte wird ermächtigt, allein für die DeFi Payments AG zu handeln. Die Ermächtigung erstreckt sich auf sämtliche Geschäftstätigkeiten der DeFi Payments AG und umfasst insbesondere auch die Verfügung über im Ausland liegende Vermögenswerte, an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist.
4.
Die Untersuchungsbeauftragte wird beauftragt, zuhanden der FINMA einen Bericht zu verfassen. […]
5.
[…]
6.
[…]
7.
[…]
8.
[…]
9.
Der Decentralized Finance AG in Liquidation und ihren bisherigen Organen wird:
a.
die Pflicht auferlegt, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen;
b.
untersagt, relevante Unterlagen und Dateien jeglicher Art - unabhängig davon, ob sie auf physischen oder elektronischen Datenträgern gespeichert sind - zu verändern, zu vernichten oder vernichten zu lassen.
Es ergeht der Hinweis auf Artikel 45 FINMAG, welcher für das Erteilen von falschen Auskünften eine Strafe vorsieht.
10.
Der DeFi Payments AG und ihren Organen wird:
a.
die Pflicht auferlegt, der Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen und Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen;
b.
untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten für die DeFi Payments AG weitere Rechtshandlungen vorzunehmen;
c.
untersagt, relevante Unterlagen und Dateien jeglicher Art - unabhängig davon, ob sie auf physischen oder elektronischen Datenträgern gespeichert sind - zu verändern, zu vernichten oder vernichten zu lassen.
Es ergeht der Hinweis auf Artikel 45 FINMAG, welcher für das Erteilen von falschen Auskünften eine Strafe vorsieht.
11.
Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 9 bzw. 10 werden die Decentralized Finance AG und ihre Organe bzw. die DeFi Payments AG und ihre Organe auf Artikel 48 FINMAG hingewiesen und es wird ihnen die darin vorgesehene Strafe angedroht:
Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA
«Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.»
12.
Das Handelsregisteramt des Kantons Luzern wird in Bezug auf die DeFi Payments AG angewiesen, folgenden Eintrag vorzunehmen:
«Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat mit superprovisorischer Verfügung vom 4. November 2025 die Bühlmann Koenig & Partner AG, Alfred Escher-Strasse 17, 8002 Zürich, als Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Die Untersuchungsbeauftragte wird ermächtigt, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln. Sie vertritt die Gesellschaft mit ihren Zeichnungsberechtigten als Zeichnungsberechtigte je mit Einzelunterschrift. Den bisherigen Organen wird untersagt, ohne Zustimmung der Untersuchungsbeauftragten weitere Rechtshandlungen vorzunehmen.»
Zudem wird das Handelsregisteramt des Kantons Luzern angewiesen, die sich aus dieser Anordnung ergebenden Änderungen im Handelsregister vorzunehmen. Insbesondere sind die Zeichnungsberechtigungen der bisher eingetragenen Personen zu streichen und die Bühlmann Koenig & Partner AG als einzelzeichnungsberechtigte Untersuchungsbeauftragte einzutragen. Allenfalls beim Handelsregisteramt noch pendente Anmeldungen sind nicht mehr einzutragen.
13.
Sämtliche Konto und Depotbeziehungen, welche auf die DeFi Payments AG lauten oder an denen diese wirtschaftlich berechtigt ist, werden gesperrt. Allein die Untersuchungsbeauftragte ist befugt, über Vermögenswerte auf gesperrten Konten und Depots zu verfügen.
14.
Die Kosten der Untersuchungsbeauftragten tragen die Decentralized Finance AG in Liquidation und die DeFi Payments AG. […]
15.
[…]
16.
[…]
17.
Die Verfahrenskosten werden zur Hauptsache geschlagen.
18.
Die Ziffern 1 bis 10, 12 bis 15 und 17 bis 18 des Dispositivs werden sofort vollstreckt. Einer allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
19.
Die Verfahrensparteien werden eingeladen, innert 20 Tagen seit Eröffnung zu den superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen.
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 VwVG gegeben sind, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.
| 10. Dezember 2025 | Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA |
Bundesrecht
Superprovisorische Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA
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