Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2025 3445

CH - Bundesblatt

BBl 2025 3445

Allgemeinverfügung über den Rückruf und über das Verbot des Inverkehrbringens von Lasergraviermaschinen der Marke LaserPecker vom Typ LP4 des Herstellers Shenzhen Hingin Technology Co., Ltd, Shenzhen, Guangdong 518000, China

Allgemeinverfügung über den Rückruf und über das Verbot des Inverkehrbringens von Lasergraviermaschinen der Marke LaserPecker vom Typ LP4 des Herstellers Shenzhen Hingin Technology Co., Ltd, Shenzhen, Guangdong 518000, China
Die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU,
gestützt auf Artikel 10 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11 ), in Anwendung der Artikel 3 und Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a PrSG sowie Artikel 2 der Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (MaschV SR 819.14 ) und in Erwägung,
dass bei der Lasergraviermaschine LaserPecker LP4 auf Grund ungenügender Schutzvorrichtungen nicht verhindert wird, dass Laserstrahlen der Laserklasse 4 zugänglich werden und dadurch für Verwenderinnen und Verwender und Dritte die Gefahr für irreversible Augenverletzungen besteht,
dass das Produkt für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden kann und
dass das Produkt von einer unbestimmten Anzahl Firmen in der Schweiz angeboten wurde und angeboten wird,
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Abbildung 1: LaserPecker LP4
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Abbildung 2: LaserPecker LP4
verfügt:
1.
Bei der Verwendung des LaserPecker LP4 besteht für Verwender und Dritte ein ernsthaftes Risiko, an den Augen irreversibel verletzt zu werden. Gewerbliche Inverkehrbringer (Importeure und Händler) der Lasergraviermaschine LaserPecker LP4 werden verpflichtet, betroffene Kunden vor der Gefahr zu warnen und sie aufzufordern, das Produkt nicht mehr zu verwenden, sondern an den Verkäufer zurückzusenden und damit der weiteren Verwendung zu entziehen (Art. 4 a Bst. c MaschV).
2.
Als Vollzugsorgan warnt die BFU durch Publikation beim Eidgenössischen Büro für Konsumentenfragen BFK Verwenderinnen und Verwender und Dritter vor der Gefahr irreversibler Augenverletzungen durch die Lasergraviermaschine LaserPecker LP4 auf Grund ungenügender Schutzvorrichtungen. Sie fordert Verwenderinnen und Verwender auf, das Produkt nicht mehr zu verwenden, sondern an die Verkaufsstelle zurückzubringen und damit der weiteren Verwendung zu entziehen (Art. 10 Abs. 3 Bst. b PrSG).
3.
Das Inverkehrbringen der Lasergraviermaschine «LaserPecker LP4» in der Schweiz ist untersagt, soweit folgende Mängel nicht behoben sind:
-
Auch unter Verwendung der mitgelieferten oder optional angebotenen, nach unten offenen zwei Schutzgehäuse (konisch und kubisch) ist während des Betriebs ein Laserstrahl der Klasse 4 direkt oder durch Reflexion zugänglich (Ziff. 3.40 SN EN IEC 60825-1+A11:2022). Somit wird der Zugang durch Personen zu Laserstrahlung über der Klasse 1 (einschliesslich vagabundierender Strahlung) nicht verhindert (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV i. V. m. Anhang 1 Nummer 1.1.2 und 1.5.12. EU-Maschinenrichtlinie i. V. m. Ziff. 6.2.1 SN EN IEC 60825-1+A11:2022).
-
Die Schutzgehäuse des LaserPeckers LP4 können auf einfache Weise entfernt werden. Zudem wird das Produkt in der Werbung des Herstellers in dieser ungeschützten Betriebsweise angepriesen. Der emittierte und in dieser Betriebsweise frei zugängliche Laserstrahl entspricht der Klasse 4. Dieser Mangel besteht mit, als auch ohne der Verwendung des Zubehörs «Schiebeverlängerung» und «Drehvorrichtung». Die zwei Schutzgehäuse (konisch und kubisch) erfüllen somit die geltenden grundlegenden Anforderungen nicht. (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV i. V. m. Anhang 1 Nummer 1.1.2 und 1.4.2.1 EU-Maschinenrichtlinie nicht).
-
Der LaserPecker LP4 wird sowohl mit als auch ohne kubisches Schutzgehäuse angeboten. Die Maschine muss mit allen Spezialausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, dass die Maschine sicher eingerichtet, gewartet und betrieben werden kann (Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV i. V. m. Anhang 1 Ziff. 1.1.2 Bst. e EU-Maschinenrichtlinie).
4.
Importeure und Händler des LaserPecker LP4 werden verpflichtet, der BFU per E-Mail prsg@bfu.ch oder per Post an Beratungsstelle für Unfallverhütung, Abteilung Marktüberwachung Produktesicherheit, Hodlerstrasse 5a, CH-3011 Bern, zu melden, von wem sie das Produkt bezogen haben und ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen sie es geliefert haben. Zudem sind sie verpflichtet, der BFU zu melden, welche Massnahmen zur Abwendung der Gefahr von ihnen getroffen worden sind (Art. 8 Abs. 5 Bst. c und d PrSG und Art. 4 a Bst. c MaschV).
5.
Nicht betroffen von den Massnahmen gemäss dieser Allgemeinverfügung ist die vom Hersteller überarbeitete und seit Herbst 2025 erhältliche Ausführung «LaserPecker LP4 Safeguard».
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Abbildung 3: LaserPecker LP4 Safeguard
Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden nach den Artikel 16 bis 19 PrSG bestraft.
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Publikation im Bundesblatt Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
3. Dezember 2025 Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung BFU, Marktüberwachung Produktesicherheit (Vollzugsorgan PrSG)
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über den Rückruf und über das Verbot des Inverkehrbringens von Lasergraviermaschinen der Marke LaserPecker vom Typ LP4 des Herstellers Shenzhen Hingin Technology Co.,Ltd, Shenzhen, Guangdong 518000, China
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