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Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern

Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern

(Foltergütergesetz, FGG)

vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. September 2023 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2023 2408

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt für Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden können:
a.
die Ein-, Durch- und Ausfuhr;
b.
die Vermittlung;
c.
das Bewerben.
² Es regelt zudem das Leisten und das Bewerben von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Der Bundesrat bestimmt, welche Güter diesem Gesetz unterstellt sind; er richtet sich dabei nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/125 ³ .
² Dieses Gesetz gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zolllager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
³ Es gilt nur so weit, als nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 ⁴ oder das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 ⁵ anwendbar ist.
³ Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.
⁴ SR 514.51
⁵ SR 812.21
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
primäre Foltergüter: Güter, die keine andere praktische Verwendung haben als die Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;
b.
sekundäre Foltergüter: Güter, die noch andere praktische Verwendungen haben als die Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;
c.
Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen über die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Gütern, die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten an Gütern sowie der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll;
d.
technische Hilfe: die Leistung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Montage, dem Unterhalt oder der Reparatur von Gütern sowie die Erbringung anderer technischer Dienstleistungen, namentlich in Form der Anleitung, Beratung, Ausbildung und Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten, soweit die dabei zur Verfügung gestellten Informationen nicht allgemein zugänglich sind.

2. Abschnitt: Verbote und Bewilligungspflichten

Art. 4 Primäre Foltergüter
¹ Die Ein-, Durch- und Ausfuhr, die Vermittlung und die Bewerbung von primären Foltergütern sowie die Erbringung und die Bewerbung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern sind verboten.
² Die Bewilligungsbehörde kann die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von primären Foltergütern bewilligen, wenn die Güter ausschliesslich für ein öffentliches Museum bestimmt sind.
Art. 5 Sekundäre Foltergüter
¹ Die Durchfuhr von sekundären Foltergütern ist verboten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden sollen.
² Die Ausfuhr und die Vermittlung von sekundären Foltergütern sowie die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern sind bewilligungspflichtig.
³ Nicht bewilligungspflichtig sind die Ausfuhr und die Vermittlung von sekundären Foltergütern sowie die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern, wenn die Güter für die folgenden Zwecke verwendet und danach wieder in die Schweiz eingeführt werden:
a.
für einen grenzüberschreitenden Einsatz von Polizeikräften;
b.
für einen Einsatz von militärischem oder zivilen Personal im Rahmen einer friedenserhaltenden Massnahme oder einer Massnahme zur Bewältigung einer Krise im Ausland.

3. Abschnitt: Verweigerung und Widerruf von Bewilligungen

Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen
¹ Bewilligungen werden verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder für eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt sind.
² Ausfuhrbewilligungen werden zudem verweigert, wenn:
a.
Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nicht bei der deklarierten Endempfängerin verbleiben;
b.
das Einverständnis des Ursprungsstaats zur Wiederausfuhr nicht vorliegt, falls dieser ein solches verlangt;
c.
der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet; oder
d.
Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 ⁶ erlassen worden sind, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen.
⁶ SR 946.231
Art. 7 Widerruf von Bewilligungen
¹ Bewilligungen werden widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
² Sie können widerrufen werden, wenn die an sie geknüpften Auflagen nicht eingehalten werden.

4. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 8 Widerhandlungen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
gegen ein Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 oder 5 Absatz 1 verstösst;
b.
ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 ausübt;
c.
Güter nach den Artikeln 4 und 5 einer anderen Person als der in der Bewilligung genannten Endempfängerin oder an einen anderen Ort als den in der Bewilligung genannten Bestimmungsort liefert, vermittelt oder liefern oder vermitteln lässt; oder
d.
Güter nach den Artikeln 4 und 5 einer Person zukommen lässt, von der er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie die Güter direkt oder indirekt an eine Endempfängerin weiterleitet, an welche die Güter nicht geliefert werden dürfen.
² Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
unrichtige Angaben macht, die für die Bewilligung wesentlich sind;
b.
eine an eine Bewilligung geknüpfte Auflage nicht einhält; oder
c.
Güter nach den Artikeln 4 und 5 nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet.
³ Wird eine Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
Art. 9 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁷ über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
⁷ SR 313.0
Art. 10 Gerichtsbarkeit
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden und Datenschutz

Art. 11 Koordination unter den schweizerischen Behörden
Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ⁸ , des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 ⁹ über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 1 ⁰ , so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.
⁸ SR 514.54
⁹ SR 935.41
1 ⁰ SR 946.202
Art. 12 Datenbearbeitung
Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden dürfen Daten über Bewilligungsverfahren, einschliesslich Daten von natürlichen und juristischen Personen, bearbeiten, soweit es für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich ist. Dies umfasst auch Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Art. 13 Amtshilfe unter schweizerischen Behörden
¹ Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden von Bund und Kantonen leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
² Sie dürfen einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten über Bewilligungsverfahren, einschliesslich Daten von natürlichen und juristischen Personen, bekanntgeben, soweit es für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich ist. Dies umfasst auch Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Art. 14 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
¹ Die schweizerischen Bewilligungs- und Kontrollbehörden können sich mit den zuständigen ausländischen Behörden über die Kontrolle von Foltergütern austauschen.
² Sie können im Einzelfall mit den zuständigen ausländischen Behörden Daten über Bewilligungsverfahren, einschliesslich Daten von natürlichen und juristischen Personen, austauschen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt.
b.
Die Daten werden ausschliesslich als Beweismittel im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens verwendet, für welches das Amtshilfeersuchen gestellt wurde.
c.
Die Daten
werden
nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren verwendet.
d.
Das ausländische Verfahrensrecht wahrt die Parteirechte und das Amtsgeheimnis.
e.
Die Behörde, welche die Daten empfängt, sichert zu, dass diese vertraulich behandelt werden und vor Wirtschaftsspionage geschützt sind.
³ Sie können bei einem Austausch im Sinne von Absatz 2 auch die folgenden Daten von natürlichen oder juristischen Personen bekanntgeben:
a.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
Daten über die Beschaffenheit, die Menge, den Bestimmungs- und Verwendungsort, den Verwendungszweck sowie die Endempfängerin von Gütern;
c.
Namen und Kontaktdaten der Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
d.
Daten über die finanzielle Abwicklung des entsprechenden Geschäfts.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er bezeichnet die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, konkretisiert das Bewilligungsverfahren und regelt den Vollzug an der Grenze.
Art. 16 Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik über die Anwendung dieses Gesetzes.
Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025

Anhang

(Art. 17)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996

1 ¹

1 ¹ SR 514.51
Art. 41 Amtshilfe unter Schweizer Behörden
¹ Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
² Die Strafbehörden stellen der Bewilligungsbehörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ¹ 2 , des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 ¹ 3 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ¹ 4 , des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ¹ 5 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 ¹ 6 und des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ¹ 7 zu.
¹ 2 SR 514.54
¹ 3 SR 935.41
¹ 4 SR 941.41
¹ 5 SR 946.201
¹ 6 SR 946.202
¹ 7 SR ...

2. Bundesgesetz vom 27. September 2013

¹ 8

über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen

¹ 8 SR 935.41
Art. 16 Abs. 1
¹ Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 ¹ 9 , des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 2 ⁰ , des Embargogesetzes vom 22. März 2002 2 ¹ oder des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 2 ² , so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.
¹ 9 SR 514.51
2 ⁰ SR 946.202
2 ¹ SR 946.231
2 ² SR ...
Art. 28 Abs. 3
³ Die Strafbehörden stellen der zuständigen Behörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ² 3 , des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ² 4 , des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ² 5 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 und des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ² 6 zu.
² 3 SR 514.54
² 4 SR 941.41
² 5 SR 946.201
² 6 SR ...

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982

² 7

über aussenwirtschaftliche Massnahmen

² 7 SR 946.201
Art. 10 Abs. 4 Bst. d
⁴ Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach:
d.
Artikel 16 des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ² 8 .
² 8 SR ...

4. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996

² 9

² 9 SR 946.202
Art. 2 Abs. 3
³ Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 3 ⁰ , das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 3 ¹ oder das Foltergütergesetz vom 21. März 2025 3 ² anwendbar ist.
3 ⁰ SR 514.51
3 ¹ SR 732.1
3 ² SR ...
Art. 3 Bst. e
In diesem Gesetz bedeuten:
e.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
e.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Amtshilfe unter Schweizer Behörden
¹ Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
² Die Strafbehörden stellen der Bewilligungsbehörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 3 ³ , des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ³ 4 , des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 ³ 5 , des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 ³ 6 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ³ 7 , des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ³ 8 über aussenwirtschaftliche Massnahmen und des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ³ 9 zu.
3 ³ SR 514.51
³ 4 SR 514.54
³ 5 SR 732.1
³ 6 SR 935.41
³ 7 SR 941.41
³ 8 SR 946.201
³ 9 SR ...
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG)
Kurzer Titel
FGG
Alternativer Titel
Foltergütergesetz
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Version: 20.03.2025
Anzahl Änderungen: 0

Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern

Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern

(Foltergütergesetz, FGG)

vom 21. März 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. September 2023 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2023 2408

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt für Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden können:
a.
die Ein-, Durch- und Ausfuhr;
b.
die Vermittlung;
c.
das Bewerben.
² Es regelt zudem das Leisten und das Bewerben von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Der Bundesrat bestimmt, welche Güter diesem Gesetz unterstellt sind; er richtet sich dabei nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/125 ³ .
² Dieses Gesetz gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zolllager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.
³ Es gilt nur so weit, als nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 ⁴ oder das Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 ⁵ anwendbar ist.
³ Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1.
⁴ SR 514.51
⁵ SR 812.21
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a.
primäre Foltergüter: Güter, die keine andere praktische Verwendung haben als die Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;
b.
sekundäre Foltergüter: Güter, die noch andere praktische Verwendungen haben als die Verwendung zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe;
c.
Vermittlung: die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen über die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Gütern, die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten an Gütern sowie der Abschluss solcher Verträge, wenn die Leistung durch Dritte erbracht werden soll;
d.
technische Hilfe: die Leistung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Erprobung, Montage, dem Unterhalt oder der Reparatur von Gütern sowie die Erbringung anderer technischer Dienstleistungen, namentlich in Form der Anleitung, Beratung, Ausbildung und Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten, soweit die dabei zur Verfügung gestellten Informationen nicht allgemein zugänglich sind.

2. Abschnitt: Verbote und Bewilligungspflichten

Art. 4 Primäre Foltergüter
¹ Die Ein-, Durch- und Ausfuhr, die Vermittlung und die Bewerbung von primären Foltergütern sowie die Erbringung und die Bewerbung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern sind verboten.
² Die Bewilligungsbehörde kann die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von primären Foltergütern bewilligen, wenn die Güter ausschliesslich für ein öffentliches Museum bestimmt sind.
Art. 5 Sekundäre Foltergüter
¹ Die Durchfuhr von sekundären Foltergütern ist verboten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zum Zweck der Folter oder einer anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe verwendet werden sollen.
² Die Ausfuhr und die Vermittlung von sekundären Foltergütern sowie die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern sind bewilligungspflichtig.
³ Nicht bewilligungspflichtig sind die Ausfuhr und die Vermittlung von sekundären Foltergütern sowie die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern, wenn die Güter für die folgenden Zwecke verwendet und danach wieder in die Schweiz eingeführt werden:
a.
für einen grenzüberschreitenden Einsatz von Polizeikräften;
b.
für einen Einsatz von militärischem oder zivilen Personal im Rahmen einer friedenserhaltenden Massnahme oder einer Massnahme zur Bewältigung einer Krise im Ausland.

3. Abschnitt: Verweigerung und Widerruf von Bewilligungen

Art. 6 Verweigerung von Bewilligungen
¹ Bewilligungen werden verweigert, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die betreffenden Güter zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder für eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bestimmt sind.
² Ausfuhrbewilligungen werden zudem verweigert, wenn:
a.
Grund zur Annahme besteht, dass die Güter nicht bei der deklarierten Endempfängerin verbleiben;
b.
das Einverständnis des Ursprungsstaats zur Wiederausfuhr nicht vorliegt, falls dieser ein solches verlangt;
c.
der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet; oder
d.
Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 ⁶ erlassen worden sind, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen.
⁶ SR 946.231
Art. 7 Widerruf von Bewilligungen
¹ Bewilligungen werden widerrufen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
² Sie können widerrufen werden, wenn die an sie geknüpften Auflagen nicht eingehalten werden.

4. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 8 Widerhandlungen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
gegen ein Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 oder 5 Absatz 1 verstösst;
b.
ohne entsprechende Bewilligung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 2 ausübt;
c.
Güter nach den Artikeln 4 und 5 einer anderen Person als der in der Bewilligung genannten Endempfängerin oder an einen anderen Ort als den in der Bewilligung genannten Bestimmungsort liefert, vermittelt oder liefern oder vermitteln lässt; oder
d.
Güter nach den Artikeln 4 und 5 einer Person zukommen lässt, von der er oder sie weiss oder annehmen muss, dass sie die Güter direkt oder indirekt an eine Endempfängerin weiterleitet, an welche die Güter nicht geliefert werden dürfen.
² Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a.
unrichtige Angaben macht, die für die Bewilligung wesentlich sind;
b.
eine an eine Bewilligung geknüpfte Auflage nicht einhält; oder
c.
Güter nach den Artikeln 4 und 5 nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr anmeldet.
³ Wird eine Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.
Art. 9 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Auf Widerhandlungen gegen dieses Gesetz in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 ⁷ über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
⁷ SR 313.0
Art. 10 Gerichtsbarkeit
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.

5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden und Datenschutz

Art. 11 Koordination unter den schweizerischen Behörden
Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ⁸ , des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 ⁹ über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen oder des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 1 ⁰ , so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.
⁸ SR 514.54
⁹ SR 935.41
1 ⁰ SR 946.202
Art. 12 Datenbearbeitung
Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden dürfen Daten über Bewilligungsverfahren, einschliesslich Daten von natürlichen und juristischen Personen, bearbeiten, soweit es für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich ist. Dies umfasst auch Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Art. 13 Amtshilfe unter schweizerischen Behörden
¹ Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden von Bund und Kantonen leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.
² Sie dürfen einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten über Bewilligungsverfahren, einschliesslich Daten von natürlichen und juristischen Personen, bekanntgeben, soweit es für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes erforderlich ist. Dies umfasst auch Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Art. 14 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
¹ Die schweizerischen Bewilligungs- und Kontrollbehörden können sich mit den zuständigen ausländischen Behörden über die Kontrolle von Foltergütern austauschen.
² Sie können im Einzelfall mit den zuständigen ausländischen Behörden Daten über Bewilligungsverfahren, einschliesslich Daten von natürlichen und juristischen Personen, austauschen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a.
Die Gegenseitigkeit der Amtshilfe ist sichergestellt.
b.
Die Daten werden ausschliesslich als Beweismittel im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens verwendet, für welches das Amtshilfeersuchen gestellt wurde.
c.
Die Daten
werden
nicht in einem Straf- oder Zivilverfahren verwendet.
d.
Das ausländische Verfahrensrecht wahrt die Parteirechte und das Amtsgeheimnis.
e.
Die Behörde, welche die Daten empfängt, sichert zu, dass diese vertraulich behandelt werden und vor Wirtschaftsspionage geschützt sind.
³ Sie können bei einem Austausch im Sinne von Absatz 2 auch die folgenden Daten von natürlichen oder juristischen Personen bekanntgeben:
a.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;
b.
Daten über die Beschaffenheit, die Menge, den Bestimmungs- und Verwendungsort, den Verwendungszweck sowie die Endempfängerin von Gütern;
c.
Namen und Kontaktdaten der Personen, die an der Herstellung, Lieferung oder Vermittlung von Gütern beteiligt sind;
d.
Daten über die finanzielle Abwicklung des entsprechenden Geschäfts.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er bezeichnet die Bewilligungs- und Kontrollbehörden, konkretisiert das Bewilligungsverfahren und regelt den Vollzug an der Grenze.
Art. 16 Berichterstattung
Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung in seinen Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik über die Anwendung dieses Gesetzes.
Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. April 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 10. Juli 2025

Anhang

(Art. 17)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996

1 ¹

1 ¹ SR 514.51
Art. 41 Amtshilfe unter Schweizer Behörden
¹ Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
² Die Strafbehörden stellen der Bewilligungsbehörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ¹ 2 , des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 ¹ 3 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ¹ 4 , des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ¹ 5 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 ¹ 6 und des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ¹ 7 zu.
¹ 2 SR 514.54
¹ 3 SR 935.41
¹ 4 SR 941.41
¹ 5 SR 946.201
¹ 6 SR 946.202
¹ 7 SR ...

2. Bundesgesetz vom 27. September 2013

¹ 8

über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen

¹ 8 SR 935.41
Art. 16 Abs. 1
¹ Fällt ein Sachverhalt sowohl unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes als auch unter den Geltungsbereich des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 ¹ 9 , des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 2 ⁰ , des Embargogesetzes vom 22. März 2002 2 ¹ oder des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 2 ² , so bestimmen die beteiligten Behörden diejenige Behörde, die das Verfahren koordiniert.
¹ 9 SR 514.51
2 ⁰ SR 946.202
2 ¹ SR 946.231
2 ² SR ...
Art. 28 Abs. 3
³ Die Strafbehörden stellen der zuständigen Behörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996, des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ² 3 , des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ² 4 , des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ² 5 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 und des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ² 6 zu.
² 3 SR 514.54
² 4 SR 941.41
² 5 SR 946.201
² 6 SR ...

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 1982

² 7

über aussenwirtschaftliche Massnahmen

² 7 SR 946.201
Art. 10 Abs. 4 Bst. d
⁴ Den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik beigefügt sind die jährlichen Berichte nach:
d.
Artikel 16 des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ² 8 .
² 8 SR ...

4. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996

² 9

² 9 SR 946.202
Art. 2 Abs. 3
³ Dieses Gesetz gilt nur so weit, als nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 3 ⁰ , das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 3 ¹ oder das Foltergütergesetz vom 21. März 2025 3 ² anwendbar ist.
3 ⁰ SR 514.51
3 ¹ SR 732.1
3 ² SR ...
Art. 3 Bst. e
In diesem Gesetz bedeuten:
e.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 14 Abs. 1 Bst. e
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
e.
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Amtshilfe unter Schweizer Behörden
¹ Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen geben einander und den jeweiligen Aufsichtsbehörden Daten bekannt, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.
² Die Strafbehörden stellen der Bewilligungsbehörde von sich aus die von ihnen erlassenen Entscheide im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 3 ³ , des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ³ 4 , des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 ³ 5 , des Bundesgesetzes vom 27. September 2013 ³ 6 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen, des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 ³ 7 , des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 ³ 8 über aussenwirtschaftliche Massnahmen und des Foltergütergesetzes vom 21. März 2025 ³ 9 zu.
3 ³ SR 514.51
³ 4 SR 514.54
³ 5 SR 732.1
³ 6 SR 935.41
³ 7 SR 941.41
³ 8 SR 946.201
³ 9 SR ...
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Handel mit Foltergütern (Foltergütergesetz, FGG)
Kurzer Titel
FGG
Alternativer Titel
Foltergütergesetz
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