Änderungen vergleichen: (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)
Versionen auswählen:
Version: 19.06.2025
Anzahl Änderungen: 0

(Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)

Änderung vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 116

I

Das Zivilgesetzbuch ² wird wie folgt geändert:
Art. 926 Abs. 2-4
² Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen.
³ Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
⁴ Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
² SR 210

II

Die Zivilprozessordnung ³ wird wie folgt geändert:
Art. 248 Bst. c
Das summarische Verfahren ist anwendbar:
c.
für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;
Gliederungstitel vor Art. 258
4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung
1. Abschnitt: Gerichtliches Verbot
Gliederungstitel nach Art. 260
2. Abschnitt: Gerichtliche Verfügung
Art. 260a und 260b einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 260a Grundsatz
¹ Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet.
² Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.
³ Das Gericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen.
⁴ Auf Antrag kann das Gericht die vorzeitige Vollstreckung der Verfügung anordnen. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
¹ Für die Bekanntmachung und Einsprache gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss. Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen.
² Bei Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung ist die Einsprache nicht zu begründen. Die Verfügung bleibt gegenüber der einsprechenden Person einstweilen wirksam. Das Gericht setzt ihr eine Frist zur Klage innert zehn Tagen an.
³ SR 272

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Bundesrecht
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)
keyboard_arrow_up
Version: 19.06.2025
Anzahl Änderungen: 0

(Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

(Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)

Änderung vom 20. Juni 2025
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2023 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 116

I

Das Zivilgesetzbuch ² wird wie folgt geändert:
Art. 926 Abs. 2-4
² Wird ihm ein Grundstück durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sich seiner innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme davon durch Vertreibung des Täters wieder bemächtigen.
³ Wird ihm eine bewegliche Sache durch Gewalt oder heimlich entzogen, so darf er sie dem auf frischer Tat ertappten und unmittelbar verfolgten Täter wieder abnehmen.
⁴ Die zuständigen Behörden gewähren ihm rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche Hilfe. Er darf Selbsthilfe nur anwenden, sofern amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist, und hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten.
² SR 210

II

Die Zivilprozessordnung ³ wird wie folgt geändert:
Art. 248 Bst. c
Das summarische Verfahren ist anwendbar:
c.
für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;
Gliederungstitel vor Art. 258
4. Kapitel: Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung
1. Abschnitt: Gerichtliches Verbot
Gliederungstitel nach Art. 260
2. Abschnitt: Gerichtliche Verfügung
Art. 260a und 260b einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 260a Grundsatz
¹ Wird der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht gestört oder entzogen, so kann der Besitzer beim Gericht beantragen, dass es gegenüber einem unbestimmten Personenkreis die Beseitigung der Störung oder die Rückgabe verfügt und die erforderlichen Massnahmen für die Anbringung der Verfügung auf dem Grundstück sowie für die Vollstreckung durch die zuständige Behörde anordnet.
² Die gesuchstellende Person hat ihren Besitz zu beweisen und die rechtswidrige Störung oder Entziehung glaubhaft zu machen.
³ Das Gericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert fünf Tagen.
⁴ Auf Antrag kann das Gericht die vorzeitige Vollstreckung der Verfügung anordnen. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.
Art. 260b Bekanntmachung und Einsprache
¹ Für die Bekanntmachung und Einsprache gelten die Artikel 259 und 260 sinngemäss. Die Einsprache ist jedoch innert zehn Tagen zu erheben und zu begründen.
² Bei Anordnung der vorzeitigen Vollstreckung ist die Einsprache nicht zu begründen. Die Verfügung bleibt gegenüber der einsprechenden Person einstweilen wirksam. Das Gericht setzt ihr eine Frist zur Klage innert zehn Tagen an.
³ SR 272

III

¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ständerat, 20. Juni 2025 Der Präsident: Andrea Caroni Die Sekretärin: Martina Buol
Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 2025
Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2025
Bundesrecht
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken)
keyboard_arrow_up
Markierungen
Leseansicht