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Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
Gesetz ü ber das Arbeitsverh ä ltnis des Staatspersonals * (Personalgesetz; PG) Vom 1. September 1994 (Stand 5. Mai 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverh ä ltnis der auf bestimmte oder unbe stimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste des Kantons t ä tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Begriff «Kanton» wird in diesem Gesetz als Sammelbegriff f ü r die Staatsverwaltung, die kantonalen Anstalten mit Ausnahme des Kantonsspi tals, die Gerichte, die Datenschutzstelle, die Ombudsstelle sowie die kanto nalen Schulen verwendet. *
3 Der Kanton als Arbeitgeber wird, sofern dieses Gesetz nicht ausdr ü cklich etwas anderes bestimmt, durch den Regierungsrat vertreten, im Bereich der Justizverwaltung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht, im Bereich der Datenschutzstelle durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, im Bereich der Ombudsstelle durch die Ombuds person jeweils f ü r die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter. * 1) BGS 111.1
4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zust ä ndigkeiten, mit Ausnah me der Anstellung und Entlassung von Amtsleitenden, an die Direktionen delegieren und diese zur Subdelegation an die ihnen direkt Unterstellten er m ä chtigen, jedoch ohne Erm ä chtigung zur weiteren Subdelegation. F ü r das Obergericht und das Verwaltungsgericht gilt diese Regelung sinngem ä ss. 1 )
2 ) *
5 Wo aufgrund von Spezialgesetzen eine vom Personalgesetz abweichende Zust ä ndigkeitsregelung gilt, ist die Erm ä chtigung zur Kompetenzdelegation sinngem ä ss anwendbar. *
§ 2 Art des Arbeitsverh
ä ltnisses
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem ö ffentlichrechtli chen Arbeitsverh ä ltnis.
2 Mit Lernenden gem ä ss Bundesgesetz ü ber die Berufsbildung wird ein Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht abgeschlossen. *
3 ... *
§ 2 bis * Eignungspr
ü fungen
1 Die Anstellung und Weiterbesch ä ftigung kann vom Ergebnis einer regis terbasierten, einer medizinischen oder von einer anderen Eignungspr ü fung abh ä ngig gemacht werden. Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Bestimmungen.
2 Auf Verlangen der f ü r die Anstellung zust ä ndigen Stelle haben sich Be werberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter w ä hrend der Anstellung einer registerbasierten Eig nungspr ü fung zu unterziehen, wenn diese k ü nftig bzw. aktuell
a) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Ü bertretungsstrafbeh ö r den, den Gerichten oder den Straf und Massnahmenvollzugsbeh ö rden t ä tig sind; 1) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei f ü r individuelle Personalgesch ä fte (§ 2 Abs. 1 und 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). Davon ausgenommene Personalkategorien in § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsver ordnung (DelV). 2) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei f ü r Bef ö rderungen im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrats. Keine Delegation ausserordentlicher Gehaltserh ö hungen und Zuwendungen. Keine Delegation bei der Anstellung und Entlassung bei den Amtsleite rinnen und Amtsleitern sowie bei den Mitgliedern der Kindes und Erwachsenenschutzbe h ö rde (§ 2 Abs. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
b) in ihrer Funktion qualifizierte Zeichnungsberechtigung f ü r Ausgaben oder zur Eingehung von Verbindlichkeiten und weitgehende Verf ü gungsbefugnis betreffend Festlegung von Einnahmen haben oder grosse Verm ö genswerte und G ü ter von hohem Wert verwalten;
c) eine h ö here leitende T ä tigkeit aus ü ben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung ü ber weitreichende Entscheidbefugnisse verf ü gen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Gesch ä ftsgang und die Entwicklung ei ner Verwaltungsabteilung oder einer Schule einen nachhaltigen Ein fluss nehmen k ö nnen, namentlich Generalsekret ä rinnen und General sekret ä re, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Mitglieder von Schulleitungen;
d) in ihrer Funktion ü ber Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Ver waltungseinheiten verf ü gen;
e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders schutzbed ü rftigen Personen (Minderj ä hrige, Betagte, Kranke, Menschen mit Behinderung) haben.
3 Auf Verlangen der f ü r die Anstellung zust ä ndigen Stelle haben sich Be werberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion einen bestimmten Gesundheitszustand bzw. bestimmte F ä higkeiten oder Eigenschaften voraussetzt, vor oder w ä hrend der Anstellung einer medizinischen und/oder einer anderen Eignungspr ü fung zu unterziehen.
4 Die f ü r die Anstellung zust ä ndige Stelle entscheidet w ä hrend der Anstel lung aufgrund des vorliegenden Ergebnisses einer Eignungspr ü fung und un ter Ber ü cksichtigung der f ü r das K ü ndigungsverfahren geltenden Bestim mungen ü ber die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses.
§ 2 ter * Eignungspr
ü fungen bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen
1 Lehrpersonen an kantonalen Schulen, die Sch ü lerinnen und Sch ü ler unter sechzehn Jahren unterrichten, haben der Anstellungsbeh ö rde vor ihrer An stellung, sofern eine solche tats ä chlich in Frage kommt, und auf Verlangen w ä hrend ihrer Besch ä ftigung einen aktuellen Sonderprivatauszug gem ä ss
Art. 371a StGB 1
) oder, bei ausl ä ndischen Lehrpersonen, ein gleichwertiges Dokument vorzulegen.
2 W ä hrend einer Ü bergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 m ü ssen Lehr personen gem ä ss Abs. 1 zus ä tzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1) SR 311.0
3 Eine Lehrperson gem ä ss Abs. 1 darf nicht besch ä ftigt werden, wenn
a) gegen sie ein Verbot einer beruflichen oder organisierten ausserberuf lichen T ä tigkeit, die einen regelm ä ssigen Kontakt mit Minderj ä hrigen oder besonders schutzbed ü rftigen Vollj ä hrigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB 1 ) );
b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht.
§ 2 quater * Datenbearbeitung bei Eignungspr
ü fungen, Kosten, Meldepflicht
1 Sofern es f ü r die auszu ü bende T ä tigkeit erforderlich ist, kann die f ü r die Anstellung zust ä ndige Stelle f ü r die registerbasierte Eignungspr ü fung bei der betroffenen Person die folgenden Personendaten einholen:
a) aktueller Privat oder Sonderprivatauszug aus dem Strafregister;
b) aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister;
c) aktueller Auszug aus dem Register des Bundes betreffend die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
2 Die im Rahmen einer Eignungspr ü fung erhobenen Personendaten werden bei Nichtzustandekommen einer Anstellung den Bewerberinnen und Bewer bern zur ü ckgegeben bzw. ausgeh ä ndigt. Bei einer Anstellung sowie bei ei ner Eignungspr ü fung w ä hrend der Anstellung werden die erhobenen Daten im Personaldossier abgelegt bzw. in gleichem Zusammenhang bereits abge legte Daten durch die aktuellen ersetzt.
3 Die Kosten f ü r die Eignungspr ü fungen tr ä gt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die Kosten f ü r die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung beizubringen haben. 1) SR 311.0
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Ü bertretungsstrafbeh ö rden, der Gerichte sowie der Straf und Massnahmen vollzugsbeh ö rden, die sich gem ä ss Abs. 5 Bst. a einer Eignungspr ü fung zu unterziehen haben, m ü ssen der f ü r die Anstellung zust ä ndigen Stelle mel den, wenn gegen sie eine Strafuntersuchung oder ein Strafbefehl gem ä ss
Art. 309 StPO 1
) wegen eines Verbrechens oder Vergehens er ö ffnet worden bzw. ergangen ist. Hat die Meldung keine personalrechtlichen Massnahmen zur Folge und wird das gemeldete Strafverfahren erledigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu einer Strafe oder Massnahme ver urteilt wird, so sind nach Eintritt der Rechtskraft des Endentscheides umge hend alle mit der Meldung im Zusammenhang stehenden Daten aus dem Personaldossier zu entfernen und zu vernichten.
5 Die Direktionen, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsge richt, die Ombudsstelle und die Datenschutzstelle bezeichnen
a) die Funktionen, die sich einer Eignungspr ü fung zu unterziehen haben;
b) Art und Umfang der jeweils notwendigen Eignungspr ü fungen;
c) das Intervall regelm ä ssiger Eignungspr ü fungen, wobei solche von der f ü r die Anstellung zust ä ndigen Stelle auch ausserhalb des Intervalls verlangt werden k ö nnen, wenn konkrete Hinweise auf risikorelevante Ver ä nderungen bestehen.
6 Bei den Direktionen und der Staatskanzlei erfolgt diese Bezeichnung nach R ü cksprache mit dem Personalamt.
§ 3 Teilzeitbesch
ä ftigung
1 Zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbesch ä ftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerf ü llung oder der geordnete Betriebsablauf beeintr ä chtigt werden oder organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Gr ü nde entgegenstehen.
2 Aus dieser Zielvorgabe kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 1) SR 312.0
2. Begr ü ndung des Arbeitsverh ä ltnisses
§ 4 Anstellung
1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer durch das Volk oder den Kantonsrat nach den Vorschriften der Kantonsverfassung werden die Mitar beiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder be stimmte Dauer angestellt. *
2 Die Arbeitsvertr ä ge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Anstel lung nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Best ä tigung durch den Kantonsrat bedarf, werden mit entsprechendem Vorbehalt abgeschlos sen.
3 Der Arbeitsvertrag kann in besonderen F ä llen, namentlich bei Ausbil dungs und Praktikumsverh ä ltnissen sowie Aushilfen oder Hilfskr ä ften, hinsichtlich Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses, Arbeitszeit, Besoldung und Ferien von diesem Gesetz abweichen. *
§ 5 Dauer
1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer ist das Arbeitsverh ä ltnis in der Regel unbefristet.
2 Ein befristeter Arbeitsvertrag darf, sofern er keine K ü ndigungsm ö glichkeit w ä hrend der Vertragsdauer vorsieht, h ö chstens f ü r die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden. Er kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von 6 Jahren nicht ü berschreiten.
§ 6 Probezeit
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verl ä ngert wer den. 3. Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses 3.1. Allgemeines
§ 7 Beendigungsgr
ü nde
1 Das Arbeitsverh ä ltnis endigt durch
a) K ü ndigung beim unbefristeten Arbeitsverh ä ltnis
b) Fristablauf oder K ü ndigung beim befristeten Arbeitsverh ä ltnis
c) Fristlose Aufl ö sung aus wichtigen Gr ü nden
d) Einvernehmliche Aufl ö sung
e) Erreichen der Altersgrenze
f) Vorzeitige Pensionierung
g) Dauernde volle Arbeitsunf ä higkeit
h) Tod. 3.2. Unbefristetes Arbeitsverh ä ltnis
§ 8 K
ü ndigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverh ä ltnis endigt durch schriftliche K ndigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters oder seitens des Kantons.
§ 9 K
ü ndigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters
1 W ä hrend der Probezeit kann das Arbeitsverh ä ltnis jederzeit gek ü ndigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden K ü ndigungsfristen:
a) 7 Tage w ä hrend der ersten 3 Monate
b) 20 Tage ab dem 4. Monat.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverh ä ltnis jederzeit auf Mo natsende gek ü ndigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden K ü n digungsfristen:
a) 3 Monate w ä hrend der ersten 6 Dienstjahre
b) 4 Monate ab dem 7. Dienstjahr
c) 6 Monate ab dem 15. Dienstjahr.
3 Die Lehrkr ä fte der kantonalen Schulen k ö nnen das Arbeitsverh ä ltnis unter Einhaltung einer K ü ndigungsfrist von sechs Monaten jeweils nur auf Ende eines Schulhalbjahres k ü ndigen. Beim Vorliegen besonderer Umst ä nde k ö n nen im Arbeitsvertrag andere K ü ndigungstermine oder K ü ndigungsfristen vorgesehen werden. *
4 Die Leiterinnen und Leiter der Ä mter und Abteilungen gem ä ss Gesetz ü ber die Organisation der Staatsverwaltung k ö nnen das Arbeitsverh ä ltnis unter Einhaltung einer K ü ndigungsfrist von sechs Monaten k ü ndigen. Die ser K ü ndigungsregelung k ö nnen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Funktionen unterstellt werden.
§ 10 K
ü ndigung seitens des Kantons
1 Der Kanton kann das Arbeitsverh ä ltnis unter Einhaltung der f ü r die Mitar beiterinnen und Mitarbeiter geltenden K ü ndigungsfristen und K ü ndigungs termine k ü ndigen.
2 Den Lehrkr ä ften der kantonalen Schulen kann nur auf Ende des Schuljah res gek ü ndigt werden. Beim Vorliegen besonderer Umst ä nde k ö nnen im Arbeitsvertrag andere K ü ndigungstermine und K ü ndigungsfristen vorgese hen werden. *
3 Vor der K ü ndigung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtli che Geh ö r zu gew ä hren. Die K ü ndigung ist zu begr ü nden.
4 Bevor eine K ü ndigung ausgesprochen wird, ist die Angemessenheit weni ger weitreichender Massnahmen zu erw ä gen wie f ö rmliche Erteilung eines Verweises, Gehaltsk ü rzung, Aufschub oder Verweigerung der Treue und Erfahrungszulage, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktions ä nderung) oder Androhung der Entlassung. *
5 Die f ö rmliche Erteilung eines Verweises sowie die Zuweisung anderer Arbeit fallen in die Zust ä ndigkeit der Leiterinnen oder Leiter der Ä mter und Abteilungen; f ü r die Androhung der Entlassung sind die Direktionen zu st ä ndig. *
§ 10 bis * Vorsorgliche Massnahmen
1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn ö f fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern.
2 Die zust ä ndige Instanz entscheidet ü ber Weiterausrichtung, K ü rzung oder Entzug des Lohns. Ü ber eine Nach oder R ü ckzahlung wird sp ä testens mit dem Entscheid ü ber die Fortsetzung des Arbeitsverh ä ltnisses entschieden. Der Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu r ü ckgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertrauensw ü rdig keit schwer beeintr ä chtigt hat.
3 Vor der K ü rzung oder dem Entzug des Lohns ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Geh ö r zu gew ä hren.
§ 11 Nichtige K
ü ndigung
1 Die K ü ndigung seitens des Kantons ist unter Vorbehalt einer gerechtfertig ten fristlosen Entlassung aus wichtigen Gr ü nden nichtig, wenn sie nach Ab lauf der Probezeit w ä hrend folgender Sperrfristen ausgesprochen wird:
a) w ä hrend sowie 4 Wochen vor und nach einer mindestens 7 Tage dau ernden obligatorischen Dienstleistung (z.B. Milit ä r, Feuerwehr und Zivilschutzdienst, Zivildienst, milit ä rischer Frauendienst, Rotkreuz dienst, Bef ö rderungsdienste);
b) w ä hrend einer mit Zustimmung des Kantons ausge ü bten freiwilligen gemeinn ü tzigen Dienstleistung;
c) w ä hrend 30 Tagen im 1. Dienstjahr, w ä hrend 90 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr und w ä hrend 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr im Falle un verschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunf ä higkeit wegen Krank heit oder Unfall;
d) w ä hrend der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wo chen nach der Niederkunft.
§ 12 Folgen der nichtigen K
ü ndigung
1 Die K ü ndigung, die w ä hrend einer Sperrfrist erkl ä rt wird, entfaltet keine Rechtswirkung.
2 Ist die K ü ndigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die K ü ndi gungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die K ü ndigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
3 F ä llt der Endtermin f ü r die Aufl ö sung des Arbeitsverh ä ltnisses (Ende ei nes Monats oder eines Schulhalbjahres) nicht mit dem Ende der fortgesetz ten K ü ndigungsfrist zusammen, so kann daraus kein Anspruch auf Verl ä n gerung der K ü ndigungsfrist bis zum n ä chstfolgenden Endtermin abgeleitet werden.
§ 13 Missbr
ä uchliche K ü ndigung
1 Die K ü ndigung seitens des Kantons ist missbr ä uchlich, wenn Verfahrens vorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gr ü nde st ü tzen l ä sst, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird
a) wegen einer pers ö nlichen Eigenschaft oder wegen der Aus ü bung ver fassungsm ä ssiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die Rechtsaus ü ä chtige wesentlich die Erf ü llung der Pflichten aus dem Arbeitsverh ä ltnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern;
b) um die Entstehung von Anspr ü chen aus dem Arbeitsverh ä ltnis und de ren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu verunm ö glichen.
§ 14 Folgen der missbr
ä uchlichen K ü ndigung
1 Eine missbr ä uchliche K ü ndigung begr ü ndet Anspruch auf Entsch ä digung.
2 Die Entsch ä digung betr ä gt vom 1. bis 3. Dienstjahr drei Monatsgeh ä lter, f ü r jedes weitere Dienstjahr ein zus ä tzliches Monatsgehalt, h ö chstens je doch neun Monatsgeh ä lter. Ein angefangenes z ä hlt dabei als volles Dienst jahr. Bemessungsgrundlage ist das im Zeitpunkt der K ü ndigung massgeben de Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Treue und Erfahrungszulage.
3 Ein Anspruch auf Fortf ü hrung des Arbeitsverh ä ltnisses kann aus einer missbr ä uchlichen K ü ndigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen missbr ä uchlicher K ü ndigung haben keine aufschiebende Wirkung. * 3.3. Befristetes Arbeitsverh ä ltnis
§ 15 Fristablauf oder K
ü ndigung
1 Ein befristetes Arbeitsverh ä ltnis endigt ohne K ü ndigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
2 Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Aufl ö sung des Arbeitsverh ä ltnisses vor Ablauf der Frist gem ä ss den Bestimmungen ü ber die K ü ndigung des un befristeten Arbeitsverh ä ltnisses vorgesehen werden. In diesen F ä llen endigt das Arbeitsverh ä ltnis ohne K ü ndigung sp ä testens durch Ablauf der Ver tragsdauer. 3.4. Fristlose Aufl ö sung aus wichtigen Gr ü nden
§ 16 Grundsatz
1 Beim Vorliegen wichtiger Gr ü nde, die eine Fortsetzung des Arbeitsver h ä ltnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeits verh ä ltnis beidseitig ohne Einhaltung der K ü ndigungsfristen und K ü ndi gungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgel ö st werden.
2 Vor der Entlassung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtli che Geh ö r zu gew ä hren. Die Entlassung ist zu begr ü nden.
§ 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient h ä tte, wenn das Arbeitsverh ä ltnis unter Einhaltung der K ü ndigungsfrist und des K ü ndi gungstermins oder durch Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten Arbeitsverh ä ltnisses beendigt worden w ä re.
2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mit arbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlas sen hat.
3 Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabh ä ngig von einem allf ä lligen Anspruch auf Entsch ä digung wegen missbr ä uchlicher K ü ndigung.
4 Ein Anspruch auf Fortf ü hrung des Arbeitsverh ä ltnisses kann aus einer un gerechtfertigten fristlosen K ü ndigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung haben keine aufschiebende Wirkung. *
§ 18 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der
Arbeitsstelle
1 Tritt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeits stelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos ver lassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Entsch ä digung, die einem Vier tel des Gehalts f ü r einen Monat entspricht, ferner auf Ersatz des weiteren Schadens.
2 Bemessungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszula ge, Sozialzulagen sowie Treue und Erfahrungszulage.
3 Ist dem Kanton ein geringerer Schaden als ein Viertel des Monatsgehalts entstanden, so ist die Entsch ä digung entsprechend herabzusetzen. 3.5. Einvernehmliche Aufl ö sung
§ 19 Ü
bereinkunft
1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverh ä ltnis jederzeit un geachtet der ü brigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgel ö st wer den.
3.6. Erreichen der Altersgrenze
§ 20 * Zeitpunkt der Beendigung
1 Das Arbeitsverh ä ltnis endigt mit dem Ende des Monats, f ü r Lehrerinnen und Lehrer mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Alters jahr erf ü llt wird.
2 Im Einzelfall k ö nnen Angestellte auf deren Wunsch hin l ä ngstens bis zur Erf ü llung des 70. Altersjahrs weiter besch ä ftigt werden. Dies setzt das Ein verst ä ndnis des Arbeitgebenden voraus. * 3.7. Vorzeitige Pensionierung
§ 21 * Vorzeitiger Altersr
ü cktritt
1 Die Arbeitnehmenden k ö nnen sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. *
2 Mitarbeitende, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Errei chen der ordentlichen AHVAltersgrenze oder bis zum Bezug einer IVRen te gegen ü ber dem Kanton Anspruch auf eine Ü berbr ü ckungsrente, sofern sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen beim Kanton Zug t tig waren. Die Ü berbr ü ckungsrente betr ä gt 90 Prozent der maximalen AHVAltersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von drei Jahres ü ber br ü ckungsrenten nicht ü bersteigen; erfolgt die vorzeitige Pensionierung mehr als drei Jahre vor der AHVAltersgrenze, wird dieser Maximalbetrag gleichm ä ssig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teilzeitbesch ä ftigten redu ziert sich die Ü berbr ü ckungsrente anteilsm ä ssig. *
3 Die Ü berbr ü ckungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Be sch ä ftigungsumfangs w ä hrend der gesamten Anstellungsdauer beim Kanton Zug berechnet. *
§ 22 Versetzung in den Ruhestand
1 Sofern sachliche Gr ü nde es erfordern, kann eine Mitarbeiterin/ein Mitar beiter ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze unter Einhaltung der K ü ndigungsfrist und des K ü ndigungstermins in den Ruhestand versetzt werden. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Geh ö r und auf Begr ü ndung der Verf ü gung.
2 Die dadurch entstehende Schm ä lerung der Vorsorgeleistungen kann durch Einlagen des Kantons in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgegli chen werden.
3 Die Versetzung in den Ruhestand ist missbr ä uchlich, wenn Verfahrensvor schriften verletzt werden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gr ü nde st ü tzen l ä sst. Sie begr ü ndet den gleichen Entsch ä digungsanspruch wie die missbr ä uchliche K ü ndigung. 3.8. Dauernde volle Arbeitsunf ä higkeit
§ 23 Zeitpunkt der Beendigung
1 Das Arbeitsverh ä ltnis endet mit dem Anspruch auf die volle Invalidenren te gem ä ss Pensionskassengesetz. 3.9. Abgangsentsch ä digung und Entlassungsrente
§ 24 Abgangsentsch
ä digung
1 Wird das Arbeitsverh ä ltnis seitens des Kantons gek ü ndigt, ohne dass die Mitarbeiterin/derMitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Aufl ö sung des Arbeitsverh ä ltnisses begr ü ndeten Anlass gibt, ferner bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod w ä hrend des Arbeitsverh ä ltnis ses besteht Anspruch auf eine Abgangsentsch ä digung. Voraussetzung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses das 45. Altersjahr ü berschritten und das Arbeitsverh ä ltnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat.
2 Der Anspruch besteht unabh ä ngig von anderen Leistungen aus dem Arbeitsverh ä ltnis.
§ 25 H
ö he und Auszahlung
1 Die Abgangsentsch ä digung betr ä gt nach 10 Dienstjahren ein Monatsgehalt und erh ö ht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um ein Monats gehalt bis auf 6 Monatsgeh ä lter nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemes sungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozi alzulagen sowie Treue und Erfahrungszulage.
2 Im Todesfall betr ä gt die Abgangsentsch ä digung bis zum erf ü llten 12. Dienstjahr 3 Monatsgeh ä lter und erh ö ht sich mit jedem weiteren vollende ten Dienstjahr um ein Monatsgehalt bis auf 6 Monatsgeh ä lter nach 15 oder mehr Dienstjahren. Die Abgangsentsch ä digung ist dem Ehegatten, der ein getragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den minderj ä hrigen oder noch in Ausbildung befindlichen Kindern oder weiteren Personen, de nen gegen ü ber eine gesetzliche Unterst ü tzungspflicht bestand, in der ge nannten Reihenfolge auszurichten. *
§ 26 * ...
§ 27 Abgangsentsch
ä digung an Richterinnen und Richter sowie an die Landschreiberin oder den Landschreiber *
1 Die vom Volk gew ä hlten hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben beim Ausscheiden aus dem Amt vor Vollendung des 65. Altersjahrs infolge unverschuldeter Nichtwiederwahl zulasten der Staatskasse Anspruch auf eine Abgangsentsch ä digung in Form einer teilweisen Gehaltsfortzahlung. Diese betr ä gt 6 Monatsgeh ä lter. Bemessungsgrundlage ist das zuletzt bezo gene Bruttogehalt einschliesslich Teuerungszulage, Sozialzulagen, Treue und Erfahrungszulagen sowie die Pr ä sidial und Abteilungszulagen. * 1a Die Abgangsentsch ä digung entf ä llt mit dem Bezug einer Pensionskassen rente. *
2 ... *
3 ... *
4 Ist die Nichtwiederwahl auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen der Richterin bzw. des Richters zur ü ckzu f ü hren, wird die Abgangsentsch ä digung gek ü rzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zur ü ckgefordert. Zust ä ndig f ü r die K ü rzung, die Verweige rung oder die ganze oder teilweise R ü ckforderung der Abgangsentsch ä di gung ist das entsprechende Gericht. *
5 Die Abgangsentsch ä digung ist um ein erzieltes Einkommen oder einen Anspruch gegen ü ber der Arbeitslosenversicherung w ä hrend 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu k ü rzen. Ein entsprechendes Ein kommen ist unverz ü glich dem Personalamt zu melden. *
6 Die Landschreiberin bzw. der Landschreiber, die bzw. der Datenschutzbe auftragte sowie die Ombudsperson haben keinen Anspruch auf eine Ab gangsentsch ä digung. *
4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 28 Allgemeine Sorgfalts und Interessenwahrungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen ü bertragenen Aufga ben sorgf ä ltig auszuf ü hren und die berechtigten Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
§ 28 bis * Meldung von Missst
ä nden
1 Stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aus ü bung ihrer beruflichen T ä tigkeit einen Missstand innerhalb der Organisation oder Institution fest, namentlich strafbare Handlungen oder anderweitige Unregelm ä ssigkeiten, und geben die vorgesetzten Stellen der Meldung keine Folge oder verwei gern sie die Entbindung vom Amtsgeheimnis, k ö nnen die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Missstand einer Meldestelle anzeigen.
2 Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 in Treu und Glauben einen Missstand meldet, verst ö sst nicht gegen die Sorgfalts und Interessenwah rungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachtei ligt werden.
3 Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verstossen gegen die Treuepflicht, wenn sie das Recht auf Meldung offensichtlich missbrauchen.
4 Der Regierungsrat bestimmt eine Meldestelle und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.
§ 28 ter * Meldung von strafbaren Handlungen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter m ü ssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Aus ü bung ihrer berufli chen T ä tigkeit bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Ü bertretung handelt und im Falle einer Ver urteilung von Strafe abzusehen w ä re.
§ 28 quater *
Verbot der Annahme von Geschenken
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh ä ltnis stehen, f ü r sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnun gen.
§ 29 Amtsgeheimnis
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist unter Vorbehalt von § 28 bis und § 28 ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz 1 ) untersagt, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Aus ü bung ihres Amtes erfahren und an denen ein ö ffentliches Geheim haltungsinteresse oder ein Pers ö nlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gem ä ss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. *
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Aufl ö sung des Arbeitsverh ä ltnisses bestehen.
3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und ande re Amtsstellen sowie zur Erf ü llung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Ver fahren bed ü rfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt von § 28 bis und § 28 ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz 2 ) der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. durch die Pr ä sidentin oder den Pr sidenten des Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts. *
4 Das Amtsgeheimnis gilt nicht gegen ü ber parlamentarischen Untersu chungskommissionen. *
§ 30 Arbeitszeit
1 Die w ö chentliche Normalarbeitszeit betr ä gt 42 Stunden.
2 Soweit die einwandfreie Aufgabenerf ü llung und der ordnungsgem ä sse Betriebsablauf nicht beeintr ä chtigt werden, k ö nnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die w ö n gern. Zum Ausgleich besteht im betreffenden Jahr Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mehr als 4 Wochen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge, k ö nnen ferner die w ö chentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verk ü rzen. Zum Ausgleich werden die Ferien um eine Wo che gek ü rzt.
4 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung treffen. 1) BGS 611.1 2) BGS 611.1
§ 31 Ü
berstundenarbeit
1 Wenn es die Umst ä nde erfordern, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter zur Leistung von Ü berstundenarbeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Anspruch auf zeitliche Kompensation bzw., soweit eine solche nicht m ö g lich ist, auf stundenweise Verg ü tung besteht nur, wenn die Ü berstundenar beit zum Voraus angeordnet oder nachtr ä glich genehmigt wird.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die h ö her als in der 19. Gehaltsklasse eingereiht sind, haben, soweit die Ü berstundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen Anspruch auf Verg ü tung.
§ 32 Funktions
ä nderung
1 Wenn es die Umst ä nde erfordern, kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht von Verfassungs wegen vom Volk oder vom Kantonsrat gew ä hlt sind, jederzeit eine den F ä higkeiten und der Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden.
2 Vor einer Funktions ä nderung ist der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das rechtliche Geh ö r zu gew ä hren. Die Funktions ä nderung ist zu begr ü nden.
3 Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Be soldungsreduktion kann nur unter Einhaltung der K ü ndigungsfrist und des K ü ndigungstermins angeordnet werden.
§ 33 Wohnsitz und Amtswohnung
1 Sofern es die Aufgabenerf ü llung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein bestimmter Wohnsitz vorgeschrieben oder eine Amtswoh nung zugewiesen werden.
§ 34 Ö
ffentliche Neben ä mter
1 Die Aus ü bung eines ö ffentlichen Nebenamtes darf die dienstliche Aufga benerf ü llung nicht beeintr ä chtigen. Sie bedarf der Bewilligung.
2 Soweit die Aus ü bung eines ö ffentlichen Nebenamts nicht in der arbeits freien Zeit m ö glich ist, wird bezahlter Urlaub bis zu 12 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gew ä hrt. Bei Teilzeitpensum wird der Urlaub anteilsm ä ssig berechnet. *
§ 35 Nebenerwerb
1 Die Aus ü bung einer Nebenerwerbst ä tigkeit darf die dienstliche Aufgaben erf ü llung nicht beeintr ä chtigen. Sie bedarf der Bewilligung.
§ 36 Ausstandspflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu tre ten, wenn sie in einer Angelegenheit ein pers ö nliches Interesse haben.
§ 37 Fort und Weiterbildung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die zur Erf ü llung ihrer Aufgaben notwendigen F ä higkeiten nach bestem K ö nnen weiterzuent wickeln und auf neue Erkenntnisse und Methoden auszurichten. Sie k ö nnen zur Teilnahme an Fort und Weiterbildungskursen verpflichtet werden.
§ 37 bis * Ausbildungskosten
1 Der Kanton kann die zur Aus ü bung einer bestimmten Funktion notwendi gen Ausbildungskosten ü bernehmen.
§ 37 ter * Verpflichtungszeit, R
ü ckzahlungsverpflichtung
1 Bei einem von der oder dem Mitarbeitenden verursachten Abbruch der Ausbildung sowie bei Austritt aus dem Staatsdienst vor Beendigung dersel ben sind die w ä hrend der Ausbildung bezahlten Ausbildungskosten und Ausbildungsspesen sowie die Lohn und Sozialkosten dem Kanton voll zu r ü ckzuerstatten.
2 Bei unverschuldetem Abbruch der Ausbildung seitens der oder des Mitar beitenden besteht keine R ü ckzahlungspflicht.
3 Bei Austritt aus dem Staatsdienst innerhalb von drei Jahren nach Beendi gung der Ausbildung sind die w ä hrend der Ausbildung vom Kanton ü ber nommenen Ausbildungskosten und Ausbildungsspesen sowie die Lohn und Sozialkosten anteilm ä ssig zur ü ckzuerstatten. Der Regierungsrat regelt die H ö he der R ü ckerstattungspflicht. *
a) * ...
b) * ...
c) * ... Bei unverschuldeter Beendigung des Dienstverh ä ltnisses vor Ablauf der Verpflichtungszeit besteht keine R ü ckzahlungspflicht.
4 Der Regierungsrat kann auf die R ü ckerstattung ausnahmsweise ganz oder teilweise verzichten.
§ 38 Amts
ü bergabe
1 Die ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur ordnungs gem ä ssen Ü bergabe des Amtes verpflichtet.
5. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5.1. Besoldung im Allgemeinen
§ 39 Lohngleichheit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie f ü r die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn f ü r gleichwertige Arbeit und Leistung.
§ 40 Zusammensetzung der Besoldung
1 Die Besoldung setzt sich wie folgt zusammen: 1. Jahresgehalt, bestehend aus: a) Grundgehalt (12∕13 des Jahresgehaltes) b) 13. Monatsgehalt (1∕13 des Jahresgehaltes) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage 4. Kinderzulage 5. Treue und Erfahrungszulage.
2 Das Gehalt bildet in der Regel die Entsch ä digung f ü r die gesamte im Dienste des Kantons geleistete Arbeit. Bei Teilzeitarbeit oder Beginn oder Ende des Arbeitsverh ä ltnisses w ä hrend des Jahres besteht der Besoldungs anspruch anteilsm ä ssig nach Massgabe des Teilpensums bzw. der Besch ä f tigungsdauer. Dasselbe gilt auch f ü r andere gesetzliche Verg ü tungen.
§ 41 Auszahlung
1 Das Grundgehalt einschliesslich Teuerungszulage sowie die Familien und Kinderzulage werden monatlich, das 13. Monatsgehalt im November und die Treue und Erfahrungszulage im Juni und Dezember je zur H ä lfte aus bezahlt. *
§ 42 Anrechnung von Naturalien
1 Von der Besoldung wird der Wert der Naturalbez ü ge (Wohnung, Verpfle gung, Heizung usw.) in Abzug gebracht.
2 Der Regierungsrat setzt den Wert der Naturalbez ü ge fest.
§ 43 Besoldungsanspruch der Lehrerinnen und Lehrer der kantonalen
Schulen
1 Dauert das Arbeitsverh ä ltnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul jahres, so beginnt der Besoldungsanspruch am 1. August und endet am 31. Juli.
2 Dauert das Arbeitsverh ä ltnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so besteht Anspruch auf Besoldung vom 1. August bis 31. Januar bzw. 1. Februar bis 31. Juli.
3 In allen anderen F ä llen beginnt der Besoldungsanspruch mit der Aufnah me der Unterrichtst ä tigkeit und endet mit dem letzten Schultag vor der Be endigung, wobei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem An teil Ferientage besteht.
4 F ü r Schulen, deren Schuljahr bez ü glich Beginn oder Dauer mit dem or dentlichen Schuljahr nicht ü bereinstimmt, bleiben abweichende Regelungen vorbehalten. 5.2. Gehaltsanspruch
§ 44 * Gehaltsklassen und Funktionsgruppen
1 F ü r die einzelnen Funktionsgruppen bestehen folgende Gehaltsklassen (Jahresgehalt):
a) 4. Klasse: Franken 48 140 bis 63 749 1. B ü roangestellte/B ü roangestellter 2. Betriebsangestellte/Betriebsangestellter
b) 5. Klasse: Franken 51 349 bis 67 688 1. B ü roangestellte/B ü roangestellter 2. Betriebsangestellte/Betriebsangestellter
c) 6. Klasse: Franken 54 706 bis 71 773 1. Betriebsangestellte/Betriebsangestellter 2. Handwerkerin/Handwerker 3. Technische Angestellte/Technischer Angestellter 4. Verwaltungsangestellte/Verwaltungsangestellter
d) 7. Klasse: Franken 58 206 bis 76 003 1. Betriebsangestellte/Betriebsangestellter 2. Handwerkerin/Handwerker 3. Vorarbeiterin/Vorarbeiter 4. Technische Angestellte/Technischer Angestellter 5. Verwaltungsangestellte/Verwaltungsangestellter
e) 8. Klasse: Franken 61 853 bis 80 380 1. Handwerkerin/Handwerker 2. Vorarbeiterin/Vorarbeiter 3. Technische Angestellte/Technischer Angestellter 4. Sekret ä rin/Sachbearbeiterin / Sekret ä r/Sachbearbeiter
f) 9. Klasse: Franken 65 499 bis 84 902 1. Handwerkerin/Handwerker 2. Vorarbeiterin/Vorarbeiter 3. Technische Angestellte/Technischer Angestellter 4. Gef ä ngnisaufseherin/Gef ä ngnisaufseher 5. Sekret ä rin/Sachbearbeiterin / Sekret ä r/Sachbearbeiter 6. Meisterin/Meister
g) 10. Klasse: Franken 69 438 bis 89 716 1. Vorarbeiterin/Vorarbeiter 2. Technische Angestellte/Technischer Angestellter 3. Gef ä ngnisaufseherin/Gef ä ngnisaufseher 4. Sekret ä rin/Sachbearbeiterin / Sekret ä r/Sachbearbeiter 5. Meisterin/Meister 6. Polizeisoldatin/Polizeisoldat
h) 11. Klasse: Franken 73 670 bis 94 676 1. Gef ä ngnisaufseherin/Gef ä ngnisaufseher 2. Sekret ä rin/Sachbearbeiterin / Sekret ä r/Sachbearbeiter 3. Meisterin/Meister 4. Polizeisoldatin/Polizeisoldat 5. Polizeigefreite/Polizeigefreiter 6. Technische Sachbearbeiterin/Technischer Sachbearbeiter 7. Technikerin/Techniker 8. Kontrollangestellte/Kontrollangestellter
i) 12. Klasse: Franken 78 191 bis 99 927 1. Sekret ä rin/Sachbearbeiterin / Sekret r/Sachbearbeiter in beson derer Stellung 2. Meisterin/Meister 3. Meisterin/Meister in besonderer Stellung 4. Polizeigefreite/Polizeigefreiter 5. Polizeikorporalin/Polizeikorporal 6. Technische Sachbearbeiterin/Technischer Sachbearbeiter 7. Technikerin/Techniker 8. Kontrollangestellte/Kontrollangestellter 9. Einsch ä tzungsexpertin/Einsch ä tzungsexperte 10. Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter
j) 13. Klasse: Franken 83 005 bis 105 325 1. Sekret ä rin/Sachbearbeiterin / Sekret r/Sachbearbeiter in beson derer Stellung 2. Meisterin/Meister in besonderer Stellung 3. Polizeikorporalin/Polizeikorporal 4. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister 5. Technische Sachbearbeiterin/Technischer Sachbearbeiter 6. Technikerin/Techniker 7. Kontrollangestellte/Kontrollangestellter 8. Einsch ä tzungsexpertin/Einsch ä tzungsexperte 9. Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter
k) 14. Klasse: Franken 88 111 bis 110 868 1. Sekret ä rin/Sachbearbeiterin / Sekret r/Sachbearbeiter in beson derer Stellung 2. Meisterin/Meister in besonderer Stellung 3. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister 4. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderer Auf gabe 5. Technische Sachbearbeiterin/Technischer Sachbearbeiter 6. Technikerin/Techniker 7. Kontrollangestellte/Kontrollangestellter 8. Einsch ä tzungsexpertin/Einsch ä tzungsexperte 9. Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter 10. Adjunktin/Adjunkt 11. Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter
l) 15. Klasse: Franken 93 508 bis 116 557 1. Meisterin/Meister in besonderer Stellung 2. Polizeiwachtmeisterin/Polizeiwachtmeister mit besonderer Auf gabe 3. Polizeifeldweibel 4. Technische Sachbearbeiterin/Technischer Sachbearbeiter 5. Technikerin/Techniker 6. Dipl. Ingenieurin oder Architektin/Dipl. Ingenieur oder Archi tekt 7. Kontrollangestellte/Kontrollangestellter 8. Einsch ä tzungsexpertin/Einsch ä tzungsexperte 9. Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter 10. Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter in besonderer Stellung 11. Adjunktin/Adjunkt 12. Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter 13. Lehrerin/Lehrer der Berufswahlschule
m) 16. Klasse: Franken 99 198 bis 122 392 1. Polizeifeldweibel 2. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant 3. Technische Sachbearbeiterin/Technischer Sachbearbeiter 4. Technikerin/Techniker 5. Dipl. Ingenieurin oder Architektin/Dipl. Ingenieur oder Archi tekt 6. Kontrollangestellte/Kontrollangestellter 7. Einsch ä tzungsexpertin/Einsch ä tzungsexperte 8. Einsch ä tzungsexpertin/Einsch ä tzungsexperte in besonderer Stel lung 9. B ü cherexpertin/B ü cherexperte 10. Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter in besonderer Stellung 11. Adjunktin/Adjunkt 12. Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter 13. Berufsberaterin/Berufsberater 14. Lehrerin/Lehrer der Berufswahlschule 15. Berufsschullehrerin/Berufsschullehrer 16. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Weiterbildungsschule
n) 17. Klasse: Franken 105 179 bis 128 665 1. Polizeiadjutantin/Polizeiadjutant 2. Dipl. Ingenieurin oder Architektin/Dipl. Ingenieur oder Archi tekt 3. Einsch ä tzungsexpertin/Einsch ä tzungsexperte in besonderer Stel lung 4. B ü cherexpertin/B ü cherexperte 5. Dipl. Sozialarbeiterin/Dipl. Sozialarbeiter in besonderer Stellung 6. Adjunktin/Adjunkt 7. Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter 8. Berufsberaterin/Berufsberater 9. Lehrerin/Lehrer der Berufswahlschule 10. Berufsschullehrerin/Berufsschullehrer 11. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Weiterbildungsschule
o) 18. Klasse: Franken 111 452 bis 135 521 1. Dipl. Ingenieurin oder Architektin/Dipl. Ingenieur oder Archi tekt 2. B ü cherexpertin/B ü cherexperte 3. Adjunktin/Adjunkt in besonderer Stellung 4. Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter 5. Berufsberaterin/Berufsberater 6. Berufsberaterin/Berufsberater in besonderer Stellung
7. Lehrerin/Lehrer der Berufswahlschule 8. Berufsschullehrerin/Berufsschullehrer 9. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Weiterbildungsschule 10. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Kantonsschule 11. Wissenschaftliche Mitarbeiterin/Wissenschaftlicher Mitarbeiter 12. Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber
p) 19. Klasse: Franken 118 016 bis 142 961 1. Dipl. Ingenieurin oder Architektin/Dipl. Ingenieur oder Archi tekt 2. B ü cherexpertin/B ü cherexperte 3. Berufsberaterin/Berufsberater in besonderer Stellung 4. Lehrerin/Lehrer der Berufswahlschule 5. Berufsschullehrerin/Berufsschullehrer 6. Berufsschullehrerin/Berufsschullehrer mit Hochschulabschluss 7. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Weiterbildungsschule mit Hoch schulabschluss 8. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Kantonsschule 9. Wissenschaftliche Mitarbeiterin/Wissenschaftlicher Mitarbeiter 10. Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber 11. * Staatsanw ä ltin/Staatsanwalt 12. Chefbeamtin/Chefbeamter
q) 20. Klasse: Franken 124 872 bis 150 985 1. Dipl. Ingenieurin oder Architektin/Dipl. Ingenieur oder Archi tekt 2. B ü cherexpertin/B ü cherexperte in besonderer Stellung 3. Berufsschullehrerin/Berufsschullehrer mit Hochschulabschluss 4. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Weiterbildungsschule mit Hoch schulabschluss 5. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Kantonsschule mit Hochschulab schluss 6. Wissenschaftliche Mitarbeiterin/Wissenschaftlicher Mitarbeiter 7. Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber 8. Vorsteherin/Vorsteher Gerichtskanzlei 9. * Staatsanw ä ltin/Staatsanwalt 10. Chefbeamtin/Chefbeamter
r) 21. Klasse: Franken 132 021 bis 159 738 1. Dipl. Ingenieurin oder Architektin/Dipl. Ingenieur oder Archi tekt 2. B ü cherexpertin/B ü cherexperte in besonderer Stellung 3. Berufsschullehrerin/Berufsschullehrer mit Hochschulabschluss
4. Hauptlehrerin/Hauptlehrer der Kantonsschule mit Hochschulab schluss 5. Wissenschaftliche Mitarbeiterin/Wissenschaftlicher Mitarbeiter 6. Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber 7. Vorsteherin/Vorsteher Gerichtskanzlei 8. * Staatsanw ä ltin/Staatsanwalt 9. Chefbeamtin/Chefbeamter
s) 22. Klasse: Franken 139 460 bis 169 220 1. Wissenschaftliche Mitarbeiterin/Wissenschaftlicher Mitarbeiter 2. Gerichtsschreiberin/Gerichtsschreiber 3. Vorsteherin/Vorsteher Gerichtskanzlei 4. * Staatsanw ä ltin/Staatsanwalt 5. * Leitende Staatsanw ä ltin/Leitender Staatsanwalt 6. Chefbeamtin/Chefbeamter
t) 23. Klasse: Franken 147 192 bis 179 577 1. Vorsteherin/Vorsteher Gerichtskanzlei 2. Gerichtsschreiber/Gerichtsschreiberin 3. * Leitende Staatsanw ä ltin/Leitender Staatsanwalt 4. Staatsanw ä ltin/Staatsanwalt 5. Chefbeamtin/Chefbeamter
u) 24. Klasse: Franken 155 506 bis 190 809 1. Vorsteherin/Vorsteher Gerichtskanzlei 2 Staatsanw ä ltin/Staatsanwalt 3 * Leitende Staatsanw ä ltin/Leitender Staatsanwalt 4 * Oberstaatsanw ä ltin/Oberstaatsanwalt 5. Chefbeamtin/Chefbeamter in besonderer Stellung
v) 25. Klasse: Franken 164 259 bis 202 918 1. * Leitende Staatsanw ä ltin/Leitender Staatsanwalt 2. * Oberstaatsanw ä ltin/Oberstaatsanwalt 3. Chefbeamtin/Chefbeamter in besonderer Stellung
w) 26. Klasse: Franken 173 596 bis 215 901 1. * Oberstaatsanw ä ltin/Oberstaatsanwalt 2. Chefbeamtin/Chefbeamter in besonderer Stellung
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der kantonalen Schulen werden ein bis drei Klassen h ö her eingereiht als die Lehrerinnen und Lehrer der betreffen den Anstalten.
3 Funktionen, f ü r welche dieses Gesetz keine besondere Regelung vorsieht, werden entsprechend dem Aufgaben und Verantwortungsbereich in eine der Gehaltsklassen eingereiht.
4 In besonderen F ä llen kann das Gehalt auch ohne Klasseneinreihung in Form eines Monatsgehalts, Tages oder Stundenlohnes festgesetzt werden.
§ 45 Geh
ä lter der Richterinnen und Richter, der Landschreiberin oder des Landschreibers, der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson *
1 Das Jahresgehalt der vom Volk gew ä hlten hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts entspricht bei der Aufnahme der Amtst ä tigkeit dem Maximum der 23. Gehaltsklasse, nach 6 Amtsjahren demjeni gen der 24. Gehaltsklasse, nach 12 Amtsjahren demjenigen der 25. Gehalts klasse und nach 18 Amtsjahren demjenigen der 26. Gehaltsklasse.
2 Die Pr ä sidentin/der Pr ä sident des Strafgerichts sowie die Vorsitzenden ei ner Abteilung des Kantonsgerichts erhalten eine Zulage von 5 Prozent, die Pr ä sidentin/der Pr ä sident des Kantonsgerichts eine solche von 10 Prozent des jeweiligen Jahresgehaltes. Eine Kumulation der Zulagen ist ausge schlossen.
3 Das Jahresgehalt der vom Volk gew ä hlten hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts betr ä gt Fr. 230 489.–.
4 Das Jahresgehalt der Pr ä sidentin oder des Pr ä sidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts betr ä gt Fr. 237 783.–. *
5 Das Jahresgehalt der Landschreiberin oder des Landschreibers entspricht im Minimum der ersten Stufe der obersten Gehaltsklasse und im Maximum dem Gehalt der Pr ä sidentin oder des Pr ä sidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts. In diesem Rahmen wird das Gehalt vom Regierungs rat festgelegt. *
6 Das Jahresgehalt der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombuds person entspricht bei der Aufnahme der Amtst ä tigkeit dem Maximum der 22. Gehaltsklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der 23. Gehaltsklasse und nach 12 Amtsjahren demjenigen der 24. Gehaltsklasse. *
§ 46 Gehaltsstufen
1 Jede Gehaltsklasse besteht aus zehn Gehaltsstufen. Die erste Stufe ent spricht dem Minimum der Gehaltsklasse. Die weiteren Stufen erh ö hen sich jeweils um den neunten Teil der Differenz zwischen dem Klassenmaximum und dem Klassenminimum. Die zehnte Stufe entspricht dem Maximum der Gehaltsklasse.
2 ... *
3 ... *
4 ... *
§ 47 Anfangsgehalt
1 Das Anfangsgehalt entspricht in der Regel der ersten Stufe der untersten f ü r die Funktion massgebenden Gehaltsklasse.
2 Bei der Besoldungseinreihung sind Ausbildung, Berufserfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese f ü r die Arbeit von Nutzen sind, so wie F ä higkeit und Eignung zu ber ü cksichtigen. Die Dauer gleichwertiger T ä tigkeit innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden.
3 Bei Funktionen, die eine l ä ngere Einarbeitung und spezifische Erfahrung voraussetzen, kann f ü r eine angemessene Einf ü hrungszeit ohne Bindung an die f ü r die Funktion massgebende Gehaltsklasse eine tiefere Gehaltsklasse festgesetzt werden.
§ 48 Bef
ö rderung
1 Aus der Einreihung einer Funktion in mehrere Gehaltsklassen kann kein Anspruch auf Aufstieg in eine h ö here Gehaltsklasse abgeleitet werden.
2 Gute Leistungen sowie besondere Bef ä higung und Eignung k ö nnen durch Bef ö rderung in eine h ö here Gehaltsstufe oder Gehaltsklasse abgegolten werden. Die Nichtbef ö rderung kann nicht angefochten werden. *
3 Besonderen Verh ä ltnissen bei einzelnen Funktionsgruppen (z.B. Lehrer schaft, Polizeikorps) kann durch Festlegung bestimmter Bef ö rderungsme chanismen Rechnung getragen werden. Mangelhafte Leistung, F ä higkeit und Eignung sind in jedem Fall Bef ö rderungshindernisse.
4 Sinngem ä ss k ö nnen auch Hilfskr ä ften Lohnaufbesserungen gew ä hrt wer den.
5 Der Regierungsrat bzw. in ihrem Zust ä ndigkeitsbereich die Gerichte legen fest, welche Gesamtsumme f ü r Bef ö rderungen zur Verf ü gung steht, und be stimmen, wie diese unter den Direktionen, der Staatskanzlei und den Ge richten aufgeteilt wird. Sie ber ü cksichtigen dabei die allgemeine Wirtschaftslage und den Finanzhaushalt und k ö nnen zu dessen Sanierung auch bei Funktionsgruppen mit Bef ö rderungsmechanismen Bef ö rderungen aussetzen. Der Kantonsrat genehmigt mit dem Budget abschliessend die Be f ö rderungssumme. *
§ 49 Ausserordentliche Gehaltserh
ö hungen und Zuwendungen
1 Um dem Kanton besonders geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in wichtiger Stellung zu gewinnen oder zu erhalten, kann das Gehalt aus nahmsweise bis zu einem Viertel des Maximums der h ö chsten f ü r die Funk tion massgebenden Gehaltsklasse erh ö ht werden.
2 Die Erf ü llung besonderer Auftr ä ge, ausserordentliche Leistungen sowie wertvolle Anregungen zu Verbesserungen organisatorischer, technischer oder anderer Art k ö nnen durch einmalige Zuwendungen belohnt werden.
§ 50 Gehaltsk
ü rzung
1 Bei ungen ü gender Leistung, F ä higkeit oder Eignung k ö nnen unter Einhal tung der K ü ndigungsfristen und termine jederzeit Gehaltserh ö hungen ganz oder teilweise r ü ckg ä ngig gemacht sowie die Versetzung in eine tiefere Ge haltsstufe oder Gehaltsklasse angeordnet werden. Dabei besteht keine Bin dung an die Funktionseinreihung.
§ 51 Anpassung an die Preisentwicklung
1 Das Gehalt basiert auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 100,4 Indexpunkten per Ende Oktober 2008 (Basis Dezember
2010 = 100). *
2 Der Regierungsrat kann die Geh ä lter jeweils auf Jahresanfang unter Vor behalt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei k ö nnen Teuerungseffekte, die auf fiskal oder umweltpolitische Massnahmen des Bundes zur ü ckzuf ü hren sind, aus geklammert werden. * 5.3. Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Verg ü tungen
§ 52 * Familien und Kinderzulage
1 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine j ä hrliche Familienzulage von Fr. 2200.–, so fern folgende Voraussetzungen kumulativ erf ü llt sind: *
a) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss Kinder oder Ausbil dungszulagen nach dem Bundesgesetz ü ber die Familienzulagen (Fa milienzulagengesetz) 1 ) beziehen; 1) BGS 836.2
b) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend f ü r den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partner schaft aufkommen;
c) der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein.
2 Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern mit Teilzeitbesch ä ftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft anteilm ä ssig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner im Dienste des Kantons stehen, oder wenn der andere Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner im Dienste einer zugerischen Gemeinde oder einer In stitution t ä tig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent vom Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf f ü r beide Ehegatten oder ein getragenen Partnerinnen bzw. eingetragene Partner zusammen den Betrag gem ä ss Abs. 1 nicht ü bersteigen. *
3 In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitar beiterinnen und Mitarbeitern wird die Familienzulage ausgerichtet, sofern sie die Voraussetzungen von Abs. 1 erf ü llen und mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners einen gemeinsamen Haushalt f ü hren. *
4 Wer f ü r ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erh ä lt f ü r jedes Kind die Kinderzulage gem ä ss den Vorschriften des Gesetzes ü ber die Kinderzula gen.
5 Umst ä nde, die zu einer Ä nderung der Zulagenberechtigung f ü hren, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Mel depflicht zuviel bezogen wurde, ist zur ü ckzuerstatten.
§ 53 Treue und Erfahrungszulage
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich bew ä hrt haben, wird ab dem Kalenderjahr, in welchem sie das 3. Dienstjahr erf ü llen, eine Treue und Erfahrungszulage ausgerichtet. Das erste Kalenderjahr des Arbeitsver h ä ltnisses wird als erf ü lltes Dienstjahr angerechnet, wenn der Diensteintritt in der ersten Jahresh ä lfte erfolgt ist.
2 Die Zulage entspricht 1/15 des Monatsgehaltes pro erf ü lltes Dienstjahr, h ö chstens aber einem vollen Monatsgehalt ab dem Kalenderjahr, in wel chem das 15. Dienstjahr erf ü llt wird. Bemessungsgrundlage bildet das im Juni beziehungsweise im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres bezoge ne Gehalt einschliesslich Teuerungs und Sozialzulagen, jedoch ohne Be r ü cksichtigung des 13. Monatsgehaltes.
3 Die Dauer gleichwertiger T ä tigkeit im ö ffentlichen Dienst innerhalb des Kantons kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
§ 54 Dienstaltersgeschenk
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich bew ä hrt haben, wird nach 25 und 35 Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk in H ö he eines Monatsgehalts ausgerichtet. Massgebend ist das durchschnittliche effektive Monatsgehalt der letzten f ü nf Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstjubil ä ums. Berechnungsgrundlage bildet das jeweilige Gehalt einschliesslich Teue rungs sowie Familien und Kinderzulagen, jedoch ohne Ber ü cksichtigung des 13. Monatslohns und der Treue und Erfahrungszulage. *
2 Soweit der Dienst es gestattet, kann die H ä lfte des Dienstaltersgeschenkes als Urlaub bezogen werden.
3 Beim Ausscheiden nach 30 Dienstjahren wird das zweite Dienstaltersge schenk anteilsm ä ssig ausgerichtet.
§ 55 Altersentlastung der Lehrerinnen und Lehrer
1 Lehrkr ä ften mit einem vollen Unterrichtspensum an kantonalen Schulen allein oder an kantonalen und gemeindlichen Schulen zusammen wird ab dem Schuljahr, in welchem sie das 55. Altersjahr erf ü llen, das Pensum um 90 Minuten und ab dem Schuljahr, in welchem sie das 60. Altersjahr erf ü l len, um weitere 45 Minuten gek ü rzt. *
2 Lehrkr ä fte mit Teilpensum an kantonalen Schulen allein oder an kantona len und gemeindlichen Schulen zusammen haben ab dem Schuljahr, in wel chem sie das 55. bzw. das 60. Altersjahr erf ü llen, denselben Anspruch auf Altersentlastung wie die Lehrkr ä fte mit vollem Unterrichtspensum, wenn das Teilpensum w ä hrend mindestens 3 Schuljahren vor dem Zeitpunkt der Altersentlastung dem infolge Alters reduzierten Vollpensum entsprochen hat.
3 Lehrkr ä fte im Teilpensum, welche die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erf ü llen, haben unter Vorbehalt von Abs. 4 Anspruch auf Altersentlastung wie folgt:
a) bei einem Teilpensum von mindestens 3/4 des Vollpensums denselben wie Lehrer im Vollpensum;
b) bei einem Teilpensum von weniger als 3/4, mindestens aber der H ä lfte des Vollpensums ab dem Schuljahr, in welchem das 55. Altersjahr er f ü llt wird, eine Lektion und ab dem Schuljahr, in welchem das 60. Al tersjahr erf ü llt wird, eine weitere Lektion.
4 Zum Zwecke des Ausgleichs der im Verh ä ltnis zu den Teilpensen zu ho hen Altersentlastung durch Reduktion des Teilpensums um 45 Min., 1 Std. 30 Min. oder 2 Std. 15 Min. wird der Lohn entsprechend gek ü rzt. *
5 Zus ä tzliche Unterrichtszeit ( Ü berzeit) wird nur bis zur H ö he des vor der Altersentlastung ausge ü bten Pensums verg ü tet. Dar ü ber hinausgehende Un terrichtszeit muss kompensiert werden. *
6 Ist eine Lehrerin oder ein Lehrer mit Anspruch auf Altersentlastung an ei ner oder mehreren gemeindlichen sowie an kantonalen Schulen besch ä ftigt, so haben die Gemeinden und der Kanton die Kosten der Altersentlastung entsprechend dem Besch ä ftigungsgrad zu ü bernehmen.
§ 56 Besondere Entsch
ä digungen
1 Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erf ü llung dienstlicher Aufgaben werden nach bestimmten Ans ä tzen verg ü tet.
2 Besondere Arbeitsleistungen wie Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht, Pikett und Schichtdienst sowie Ü berstundenarbeit werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.
§ 56 bis * Rechtsschutz und Kostenersatz
*
1 Die zust ä ndige Direktion gew ä hrt den Mitarbeiterinnen und Mitarbei tern unentgeltlich Rechtsschutz, wenn diese in Erf ü llung ihrer Amtspflicht von Dritten f ü r Folgen aus gesetzm ä ssigen Handlungen verantwortlich ge macht werden oder in Aus ü bung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen daf ü r gegen ü ber Dritten einzuklagen haben. *
2 Ergibt das Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Amtspflichten vors ä tzlich oder grobfahrl ä ssig verletzt hat, kann sie bzw. er zur R ü ckerstattung der Kosten verpflichtet werden. *
§ 57 Weitere Massnahmen und Leistungen
*
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den pensionierten Mitarbei terinnen und Mitarbeitern k ö nnen verbilligte Reisechecks der Schweizeri schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge berbeitrag fest. Die Anspruchsberechtigung ist nach dem Familienstand und den Unterhaltsverpflichtungen sowie dem Besch ä ftigungsgrad abzustufen. *
2 Beitr ä ge k ö nnen gew ä hrt werden f ü r *
a) den Betrieb oder die Unterst ü tzung von Einrichtungen zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b) Massnahmen und Leistungen zugunsten eines ö kologischen, gesund heitsbewussten und sicherheitsf ö rdernden Verhaltens der Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter. 5.4. Entl ö hnung w ä hrend der Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 58 Krankheit und Unfall
1 Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeits leistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. W ä hrend der ersten 12 Monate wird die volle Besoldung ausgerichtet. Bei l ä ngerdauernder Arbeitsunf ä higkeit besteht Anspruch auf 80 Prozent der Besoldung w ä hrend weiterer 12 Monate, l ä ngstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses.
2 Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeits leistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf volle Besoldung w h rend eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverh ä ltnisses, l ä ngs tens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses.
3 Beim Vorliegen besonderer Umst ä nde, vor allem in H ä rtef ä llen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann eine l ä ngerdauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden.
4 Bei nachweisbarer Arbeitsunf ä higkeit wegen Berufsunfalls oder Berufs krankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf volle Besol dung bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, l ä ngstens aber bis zur Beendi gung des Arbeitsverh ä ltnisses.
§ 58 bis * Pflichten bei Krankheit und Unfall
1 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind den Leiterinnen bzw. den Leitern der Ä mter und Abteilungen sofort zu melden. Dauert die Abwesen heit l ä nger als drei Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich ü ber den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunf ä higkeit ausspricht. Wird der Aufforderung zur Einreichung eines Arztzeugnisses keine Folge geleistet, kann die Gehaltszahlung gesperrt werden.
2 In begr ü ndeten F ä llen k ö nnen weitere Arztzeugnisse verlangt sowie Unter suchungen durch die Kantons ä rztin bzw. den Kantonsarzt oder durch Spezial ä rztinnen bzw. Spezial ä rzte angeordnet werden. *
§ 59 Abtretung von Versicherungs und Ersatzanspr
ü chen
1 Im Umfang der krankheits oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen die Anspr ü che der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegen ü ber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall oder Krankenversicherung sowie gegen ü ber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton ü ber.
§ 60 Mutterschaftsurlaub
1 Den Mitarbeiterinnen wird ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gew ä hrt. Dieser betr ä gt:
a) * 16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverh ä ltnis min destens 2 Jahre bestanden hat;
b) 8 Wochen in den ü brigen F ä llen.
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel fr ü hestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft.
3 ... *
4 Wird der Mutterschaftsurlaub nicht voll beansprucht, so entsteht kein An spruch auf Entsch ä digung.
5 Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien f ä llt, werden diese angerech net. Dabei darf jedoch der Anspruch auf 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr bis zum vollendeten 49. Altersjahr bzw. 5 Wochen Ferien pro Kalenderjahr ab dem 50. Altersjahr nicht geschm ä lert werden.
§ 61 Obligatorische Dienstleistung
1 W ä hrend einer obligatorischen Dienstleistung (z.B.Milit ä r, Feuerwehr und Zivilschutzdienst, Zivildienst, milit ä rischer Frauendienst, Rotkreuz dienst, Bef ö rderungsdienste) beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die volle Besoldung.
2 Die Erwerbsausfallentsch ä digung f ä llt in die Staatskasse.
3 Die Besoldung w ä hrend freiwilligen Bef ö rderungsdiensten kann, soweit sie die Erwerbsausfallentsch ä digung ü bersteigt, ganz oder teilweise zur ü ck gefordert werden, wenn das Arbeitsverh ä ltnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innert kurzer Zeit nach Beendigung des Dienstes gek ü ndigt wird.
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbil dung beim Kanton t ä tig sind, wie Praktikanten, Auditoren und Volont ä re, beziehen lediglich die Erwerbsausfallentsch ä digung. Der Anspruch der Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2. * 5.5. Ferien und Urlaub
§ 62 Ferien
1 Pro Kalenderjahr besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien:
a) bis zum vollendeten 49. Altersjahr 4 Arbeitswochen;
b) vom 50. Altersjahr an sowie f ü r Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge 5 Arbeitswochen.
2 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich nach dem Schuljahr.
§ 63 Urlaub
1 Beim Vorliegen besonderer Umst ä nde, vor allem aus gesundheitlichen oder famili ä ren Gr ü nden sowie zum Zwecke freiwilliger gemeinn ü tziger Dienstleistung, des Wohnungsumzugs oder der Weiterbildung, kann bezahl ter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise an die Ferien angerechnet werden.
5.6. Berufliche F ö rderung, Mitarbeiterbeurteilung
§ 64 F
ö rderung der Fort und Weiterbildung
1 Die berufliche Fort und Weiterbildung wird auf allen Stufen gef ö rdert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt. Der Kanton sorgt f ü r ein ange messenes und zielgerichtetes Fort und Weiterbildungsprogramm. 1 ) *
§ 65 Mitarbeiterbeurteilung
1 Leistung, F ä higkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter sind in angemessenen Zeitabst ä nden zu beurteilen.
2 Die periodischen Mitarbeitergespr ä che bilden die Grundlage f ü r eine Standortbestimmung, f ü r die Beurteilung der Fort und Weiterbildungsbe d ü rfnisse, die Laufbahnplanung sowie f ü r die f ä higkeitsbezogene Funkti onszuweisung und leistungsgerechte Entl ö hnung. 5.7. Mitspracherecht
§ 66 Gew
ä hrleistung
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein Mitspracherecht im Be reich der arbeitsrechtlichen Bedingungen gew ä hrt, soweit sie davon allge mein betroffen sind.
2 Sie haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Antr ä ge und Vernehmlassungen der Personalvertretungen sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen des Personals und des Kantons.
§ 67 Personalvertretungen
1 Der Kanton kann Verb ä nde und Vereine, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Interessen zusammengeschlossen sind, als Personalvertretungen anerkennen. 1) Delegation an die Finanzdirektion f ü r das verwaltungsinterne Weiterbildungsprogramm (§ 2 Abs. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
6. Personalvorsorge
§ 68 Pensionskasse
1 F ü r die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gem ä ss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obliga torisch.
2 Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich der Kanton ausnahmsweise durch Einlagen in die Pensionskasse an den Kosten zur Vermeidung einer Schm ä lerung der Vorsorgeleistungen beteiligen.
§ 69 Unfallversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten des Kantons gegen die Folgen von Berufs und Nichtberufsunf ä llen angemessen versichert, so weit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind. Die NichtberufsunfallVersicherung kann von der Ü bernahme eines angemessenen Anteils der Pr ä mien durch die Versicherten abh ä ngig ge macht werden.
2 Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsvertr ä ge ist Sache des Re gierungsrats. 1 ) * 7. Rechtspflege
§ 70 Rechtsschutz und Verfahren
1 Bei ö ffentlichrechtlichen Arbeitsverh ä ltnissen richtet sich die Rechtspfle ge nach dem Gesetz ü ber den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal tungsrechtspflegegesetz) 2 ) .
2 Streitigkeiten aus Arbeitsverh ä ltnissen von Beh ö rdemitgliedern, Mitarbei terinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkei ten aus Arbeitsverh ä ltnissen von Beh ö rdemitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zust ä ndig. 1) Delegation an die Finanzdirektion f ü r den Abschluss der Versicherungsvertr ä ge bez ü glich Unfallversicherung (§ 2 Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) BGS 162.1 (I, 373)
3 Wird bei Beschwerden gegen die Beendigung des Arbeitsverh ä ltnisses eine Rechtsverletzung festgestellt, so sind mit dem Feststellungsentscheid gleichzeitig die gem ä ss diesem Gesetz bei Beendigung des Arbeitsverh ä lt nisses geschuldeten finanziellen Leistungen zuzusprechen. Unter Vorbehalt der Nichtigkeit ist die Aufhebung der das Arbeitsverh ä ltnis beendigenden Verf gung ausgeschlossen.
4 Das Verfahren ist rasch durchzuf ü hren und, sofern es nicht mutwillig ver anlasst wurde, bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos. *
5 Bei zivilrechtlichen Arbeitsverh ä ltnissen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und der Zivilprozessord nung. 8. Schluss und Ü bergangsbestimmungen
§ 71 Beh
ö rdenreferendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird gem ä ss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung der Volks abstimmung unterstellt. Es tritt unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.
§ 72 Ü
bergangsrecht
1 Anspr ü che aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins ö ffentlichrechtliche Arbeitsverh ä ltnis gem ä ss § 2 berechnen sich ab Datum des Inkraftsetzens dieser Gesetzes ä nderung. Eine R ü ckwirkung ist ausgeschlossen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 ... *
8
§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 f ü
r die Mit glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 f ü r die Landschreiberin bzw. den Landschreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzes ä nderung im Amt sind. *
§ 73 Vollzug
1 Der Regierungsrat erl ä sst zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dem Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht.
3 Regierungsrat und Gerichte sorgen f ü r die rechtsgleiche Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Gerichte. Sie in formieren sich gegenseitig ü ber wichtige Personalentscheide.
4 Die Verantwortung f ü r die Verwaltungst ä tigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim Obergericht und beim Verwaltungs gericht.
§ 73 bis * Personalamt
1 Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons und unterst ü tzt den Regierungsrat sowie die Direktionen und Gerichte in personellen Ange legenheiten.
2 Die Personalverordnung legt fest, f ü r welche Personalgesch ä fte das Ein vernehmen mit dem Personalamt erforderlich ist.
3 Das Personalamt verkehrt mit den Ä mtern direkt, mit den Direktionen in der Regel ü ber das Direktionssekretariat.
4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di rektionen und Ä mtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Ein sicht in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.
§ 74 Aufhebung und
Ä nderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzes ä nderung werden alle widerspre chenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz ü ber das Dienstverh ä ltnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange stellten vom 27. Oktober 1960 1 ) . *
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden folgende Erlasse ge ä ndert: 2 ) 1) GS 18, 97 2) Die Ä nderungen sind in den entsprechenden Erlassen aufgenommen. Interessierte finden die Ä nderungen in GS 24, 566.
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 01.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 24, 535 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 1 ge ä ndert GS 25, 139 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 4 ge ä ndert GS 25, 139 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 5 ge ä ndert GS 25, 139 28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 4 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 5 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 3 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 3 eingef ü gt GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 3 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 10 Abs. 2 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 14 Abs. 3 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 17 Abs. 4 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 26 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 48 Abs. 2 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 54 Abs. 1 ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 1, a) ge ä ndert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 61 Abs. 4 ge ä ndert GS 26, 527 23.11.1999 01.01.2000 § 69 Abs. 2 ge ä ndert GS 26, 471 04.05.2006 15.07.2006 § 51 Abs. 2 ge ä ndert GS 28, 721 31.08.2006 01.01.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 435 31.08.2006 01.01.2008 § 21 totalrevidiert GS 29, 435 26.11.2006 01.01.2008 § 37 bis eingef ü gt GS 29, 33 26.11.2006 01.01.2008 § 37 ter eingef ü gt GS 29, 33 30.11.2006 01.01.2008 § 56 bis eingef ü gt GS 29, 33 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, p), 11. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, q), 9. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, r), 8. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 4. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 5. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, t), 3. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 3 ge ä ndert GS 29, 123
Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 4 ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 1. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 2. ge ä ndert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, w), 1. ge ä ndert GS 29, 123 29.03.2007 01.01.2007 § 25 Abs. 2 ge ä ndert GS 29, 203 29.03.2007 01.01.2007 § 52 totalrevidiert GS 29, 203 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 4 ge ä ndert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 5 ge ä ndert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 58 bis eingef ü gt GS 29, 933 26.02.2009 01.01.2009 § 44 totalrevidiert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 4 ge ä ndert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 5 ge ä ndert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 51 Abs. 1 ge ä ndert GS 30, 115 17.05.2010 04.08.2010 § 45 Titel ge ä ndert GS 30, 551 17.05.2010 04.08.2010 § 45 Abs. 6 eingef ü gt GS 30, 551 27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 2 ge ä ndert GS 30, 551 27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 3 ge ä ndert GS 30, 551 29.08.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2 eingef ü gt GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 ge ä ndert GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 2 ge ä ndert GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 3 eingef ü gt GS 2013/065 31.10.2013 01.01.2014 Ingress ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 4 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 2 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 3 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 10 bis eingef ü gt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 bis eingef ü gt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 ter eingef ü gt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 quater eingef ü gt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 3 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, a) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, b) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, c) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 1 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Titel ge ä ndert GS 2014/001
Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Abs. 1 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Abs. 2 eingef ü gt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Titel ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 1 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 2 eingef ü gt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 58 bis Abs. 2 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 70 Abs. 4 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 1 ge ä ndert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 2 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 4 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 5 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 6 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 7 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 73 bis eingef ü gt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 74 Abs. 1 ge ä ndert GS 2014/001 30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 2 ge ä ndert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 3 ge ä ndert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 45 Titel ge ä ndert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 45 Abs. 6 ge ä ndert GS 2014/015 28.08.2014 08.11.2014 § 29 Abs. 4 eingef ü gt GS 2014/050 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Titel ge ä ndert GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1a eingef ü gt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 4 eingef ü gt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 5 eingef ü gt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 6 eingef ü gt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 72 Abs. 8 eingef ü gt GS 2017/001 06.07.2017 01.01.2018 Ingress ge ä ndert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 3 ge ä ndert GS 2017/036 31.08.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 5 eingef ü gt GS 2017/051 28.11.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 4 ge ä ndert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 64 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 2 ge ä ndert GS 2017/075 22.02.2018 05.05.2018 Erlasstitel ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 Ingress ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 2 bis eingef ü gt GS 2018/017
Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 22.02.2018 05.05.2018 § 2 ter eingef ü gt GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 2 quater eingef ü gt GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 26 aufgehoben GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 27 Titel ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 41 Abs. 1 ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1 ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, a) ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, b) ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 2 ge ä ndert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 3 ge ä ndert GS 2018/017
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 01.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 24, 535 Erlasstitel 22.02.2018 05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017 Ingress 31.10.2013 01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001 Ingress 06.07.2017 01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/036 Ingress 22.02.2018 05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017
§ 1 Abs. 2 27.05.2010
04.08.2010 ge ä ndert GS 30, 551
§ 1 Abs. 2 30.01.2014
03.05.2014 ge ä ndert GS 2014/015
§ 1 Abs. 3 27.05.2010
04.08.2010 ge ä ndert GS 30, 551
§ 1 Abs. 3 30.01.2014
03.05.2014 ge ä ndert GS 2014/015
§ 1 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 1 Abs. 4 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 1 Abs. 4 28.11.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
§ 1 Abs. 5 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 2 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 2 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 2 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 2 bis 22.02.2018
05.05.2018 eingef ü gt GS 2018/017
§ 2 ter 22.02.2018
05.05.2018 eingef ü gt GS 2018/017
§ 2 quater 22.02.2018
05.05.2018 eingef ü gt GS 2018/017
§ 4 Abs. 1 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 4 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 eingef ü gt GS 26, 527
§ 4 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 9 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 10 Abs. 2 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 10 Abs. 4 28.08.2008
01.01.2009 ge ä ndert GS 29, 933
§ 10 Abs. 5 28.08.2008
01.01.2009 ge ä ndert GS 29, 933
§ 10 bis 31.10.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2014/001
§ 14 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 17 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 20 31.08.2006
01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435
§ 20 Abs. 2 29.08.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2013/065
§ 21 31.08.2006
01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435
§ 21 Abs. 1 29.08.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2013/065
§ 21 Abs. 2 29.08.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2013/065
§ 21 Abs. 3 29.08.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2013/065
§ 25 Abs. 2 29.03.2007
01.01.2007 ge ä ndert GS 29, 203
Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle
§ 26 22.02.2018
05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017
§ 26 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 27 27.10.2016
01.01.2017 Titel ge ä ndert GS 2017/001
§ 27 22.02.2018
05.05.2018 Titel ge ä ndert GS 2018/017
§ 27 Abs. 1 27.10.2016
01.01.2017 ge ä ndert GS 2017/001
§ 27 Abs. 1a 27.10.2016
01.01.2017 eingef ü gt GS 2017/001
§ 27 Abs. 2 27.10.2016
01.01.2017 aufgehoben GS 2017/001
§ 27 Abs. 3 22.02.2018
05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017
§ 27 Abs. 4 27.10.2016
01.01.2017 eingef ü gt GS 2017/001
§ 27 Abs. 5 27.10.2016
01.01.2017 eingef ü gt GS 2017/001
§ 27 Abs. 6 27.10.2016
01.01.2017 eingef ü gt GS 2017/001
§ 28 bis 31.10.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2014/001
§ 28 ter 31.10.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2014/001
§ 28 quater 31.10.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2014/001
§ 29 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 29 Abs. 1 06.07.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/036
§ 29 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 29 Abs. 3 06.07.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/036
§ 29 Abs. 4 28.08.2014
08.11.2014 eingef ü gt GS 2014/050
§ 34 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 37 bis 26.11.2006
01.01.2008 eingef ü gt GS 29, 33
§ 37 ter 26.11.2006
01.01.2008 eingef ü gt GS 29, 33
§ 37 ter Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 37 ter Abs. 3, a) 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 37 ter Abs. 3, b) 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 37 ter Abs. 3, c) 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 41 Abs. 1 22.02.2018
05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017
§ 44 26.02.2009
01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 115
§ 44 Abs. 1, p), 11. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, q), 9. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, r), 8. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, s), 4. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, s), 5. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, t), 3. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, u), 3 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, u), 4 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, v), 1. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, v), 2. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, w), 1. 25.01.2007
01.01.2008 ge ä ndert GS 29, 123
Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle
§ 45 17.05.2010
04.08.2010 Titel ge ä ndert GS 30, 551
§ 45 30.01.2014
03.05.2014 Titel ge ä ndert GS 2014/015
§ 45 Abs. 4 26.02.2009
01.01.2009 ge ä ndert GS 30, 115
§ 45 Abs. 5 26.02.2009
01.01.2009 ge ä ndert GS 30, 115
§ 45 Abs. 6 17.05.2010
04.08.2010 eingef ü gt GS 30, 551
§ 45 Abs. 6 30.01.2014
03.05.2014 ge ä ndert GS 2014/015
§ 46 Abs. 2 28.10.1999
01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 46 Abs. 3 28.10.1999
01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 46 Abs. 4 28.10.1999
01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 48 Abs. 2 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 48 Abs. 5 31.08.2017
01.01.2018 eingef ü gt GS 2017/051
§ 51 Abs. 1 26.02.2009
01.01.2009 ge ä ndert GS 30, 115
§ 51 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 51 Abs. 2 04.05.2006
15.07.2006 ge ä ndert GS 28, 721
§ 52 29.03.2007
01.01.2007 totalrevidiert GS 29, 203
§ 52 Abs. 1 22.02.2018
05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017
§ 52 Abs. 1, a) 22.02.2018
05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017
§ 52 Abs. 1, b) 22.02.2018
05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017
§ 52 Abs. 2 22.02.2018
05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017
§ 52 Abs. 3 22.02.2018
05.05.2018 ge ä ndert GS 2018/017
§ 54 Abs. 1 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 55 Abs. 1 04.05.1995
01.08.1995 ge ä ndert GS 25, 139
§ 55 Abs. 4 04.05.1995
01.08.1995 ge ä ndert GS 25, 139
§ 55 Abs. 5 04.05.1995
01.08.1995 ge ä ndert GS 25, 139
§ 56 bis 30.11.2006
01.01.2008 eingef ü gt GS 29, 33
§ 56 bis 31.10.2013
01.01.2014 Titel ge ä ndert GS 2014/001
§ 56 bis Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 56 bis Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2014/001
§ 57 31.10.2013
01.01.2014 Titel ge ä ndert GS 2014/001
§ 57 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 57 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2014/001
§ 58 bis 28.08.2008
01.01.2009 eingef ü gt GS 29, 933
§ 58 bis Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 60 Abs. 1, a) 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 60 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 61 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 527
§ 64 Abs. 1 28.11.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
§ 69 Abs. 2 23.11.1999
01.01.2000 ge ä ndert GS 26, 471
§ 69 Abs. 2 28.11.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle
§ 70 Abs. 4 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 72 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
§ 72 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 4 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 5 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 6 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 7 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 8 27.10.2016
01.01.2017 eingef ü gt GS 2017/001
§ 73 bis 31.10.2013
01.01.2014 eingef ü gt GS 2014/001
§ 74 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 ge ä ndert GS 2014/001
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals * (Personalgesetz; PG) Vom 1. September 1994 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt das Arbeitsverhältnis der auf bestimmte oder unbe - stimmte Zeit im Vollpensum oder im Teilpensum im Dienste des Kantons tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Der Begriff «Kanton» wird in diesem Gesetz als Sammelbegriff für die Staatsverwaltung, die kantonalen Anstalten mit Ausnahme des Kantonsspi - tals, die Gerichte, die Datenschutzstelle, die Ombudsstelle sowie die kanto - nalen Schulen verwendet. *
3 Der Kanton als Arbeitgeber wird, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, durch den Regierungsrat vertreten, im Bereich der Justizverwaltung durch das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht, im Bereich der Datenschutzstelle durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, im Bereich der Ombudsstelle durch die Ombuds - person jeweils für die ihrer bzw. seiner Aufsicht unterstehenden Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter. * 1) BGS 111.1
4 Der Regierungsrat kann seine gesetzlichen Zuständigkeiten, mit Ausnah - me der Anstellung und Entlassung von Amtsleitenden, an die Direktionen delegieren und diese zur Subdelegation an die ihnen direkt Unterstellten er - mächtigen, jedoch ohne Ermächtigung zur weiteren Subdelegation. Für das Obergericht und das Verwaltungsgericht gilt diese Regelung sinngemäss. 2 )
3 ) *
5 Wo aufgrund von Spezialgesetzen eine vom Personalgesetz abweichende Zuständigkeitsregelung gilt, ist die Ermächtigung zur Kompetenzdelegation sinngemäss anwendbar. *
§ 2 Art des Arbeitsverhältnisses
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtli - chen Arbeitsverhältnis.
2 Mit Lernenden gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung wird ein Lehrvertrag nach dem Obligationenrecht abgeschlossen. *
3 ... *
§ 2 bis * Eignungsprüfungen
1 Die Anstellung und Weiterbeschäftigung kann vom Ergebnis einer regis - terbasierten, einer medizinischen oder von einer anderen Eignungsprü - fung abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Bestimmungen.
2 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Be - werberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl vor bzw. Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter während der Anstellung einer registerbasierten Eig - nungsprüfung zu unterziehen, wenn diese künftig bzw. aktuell
a) bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Übertretungsstrafbehör - den, den Gerichten oder den Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden tätig sind; 2) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für individuelle Personalgeschäfte (§ 2 Abs. 1 und 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). Davon ausgenommene Personalkategorien in § 2 Abs. 2 und 3 der Delegationsver - ordnung (DelV). 3) Delegation an die Direktionen und die Staatskanzlei für Beförderungen im Rahmen der Richtlinien des Regierungsrats. Keine Delegation ausserordentlicher Gehaltserhöhungen und Zuwendungen. Keine Delegation bei der Anstellung und Entlassung bei den Amtsleite - rinnen und Amtsleitern sowie bei den Mitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde (§ 2 Abs. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
b) in ihrer Funktion qualifizierte Zeichnungsberechtigung für Ausgaben oder zur Eingehung von Verbindlichkeiten und weitgehende Verfü - gungsbefugnis betreffend Festlegung von Einnahmen haben oder grosse Vermögenswerte und Güter von hohem Wert verwalten;
c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung ei - ner Verwaltungsabteilung oder einer Schule einen nachhaltigen Ein - fluss nehmen können, namentlich Generalsekretärinnen und General - sekretäre, Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie Mitglieder von Schulleitungen;
d) in ihrer Funktion über Zugriff auf Informatikmittel verschiedener Ver - waltungseinheiten verfügen;
e) in ihrer Funktion Kontakt mit besonders schutzbedürftigen Personen (Minderjährige, Betagte, Kranke, Menschen mit Behinderung) haben.
3 Auf Verlangen der für die Anstellung zuständigen Stelle haben sich Be - werberinnen und Bewerber in der engsten Auswahl bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Funktion einen bestimmten Gesundheitszustand bzw. bestimmte Fähigkeiten oder Eigenschaften voraussetzt, vor oder während der Anstellung einer medizinischen und/oder einer anderen Eignungsprü - fung zu unterziehen.
4 Die für die Anstellung zuständige Stelle entscheidet während der Anstel - lung aufgrund des vorliegenden Ergebnisses einer Eignungsprüfung und un - ter Berücksichtigung der für das Kündigungsverfahren geltenden Bestim - mungen über die Fortsetzung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
§ 2 ter * Eignungsprüfungen bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen
1 Lehrpersonen an kantonalen Schulen, die Schülerinnen und Schüler unter sechzehn Jahren unterrichten, haben der Anstellungsbehörde vor ihrer An - stellung, sofern eine solche tatsächlich in Frage kommt, und auf Verlangen während ihrer Beschäftigung einen aktuellen Sonderprivatauszug gemäss
Art. 371a StGB 1
) oder, bei ausländischen Lehrpersonen, ein gleichwertiges Dokument vorzulegen.
2 Während einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr - personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1) SR 311.0
3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn
a) gegen sie ein Verbot einer beruflichen oder organisierten ausserberuf - lichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB 1 ) );
b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht.
§ 2 quater * Datenbearbeitung bei Eignungsprüfungen, Kosten, Meldepflicht
1 Sofern es für die auszuübende Tätigkeit erforderlich ist, kann die für die Anstellung zuständige Stelle für die registerbasierte Eignungsprüfung bei der betroffenen Person die folgenden Personendaten einholen:
a) aktueller Privat- oder Sonderprivatauszug aus dem Strafregister;
b) aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister;
c) aktueller Auszug aus dem Register des Bundes betreffend die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr.
2 Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen Personendaten werden bei Nichtzustandekommen einer Anstellung den Bewerberinnen und Bewer - bern zurückgegeben bzw. ausgehändigt. Bei einer Anstellung sowie bei ei - ner Eignungsprüfung während der Anstellung werden die erhobenen Daten im Personaldossier abgelegt bzw. in gleichem Zusammenhang bereits abge - legte Daten durch die aktuellen ersetzt.
3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung beizubringen haben. 1) SR 311.0
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Übertretungsstrafbehörden, der Gerichte sowie der Straf- und Massnahmen - vollzugsbehörden, die sich gemäss Abs. 5 Bst. a einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben, müssen der für die Anstellung zuständigen Stelle mel - den, wenn gegen sie eine Strafuntersuchung oder ein Strafbefehl gemäss
Art. 309 StPO 1
) wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet worden bzw. ergangen ist. Hat die Meldung keine personalrechtlichen Massnahmen zur Folge und wird das gemeldete Strafverfahren erledigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zu einer Strafe oder Massnahme ver - urteilt wird, so sind nach Eintritt der Rechtskraft des Endentscheides umge - hend alle mit der Meldung im Zusammenhang stehenden Daten aus dem Personaldossier zu entfernen und zu vernichten.
5 Die Direktionen, die Staatskanzlei, das Obergericht, das Verwaltungsge - richt, die Ombudsstelle und die Datenschutzstelle bezeichnen
a) die Funktionen, die sich einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben;
b) Art und Umfang der jeweils notwendigen Eignungsprüfungen;
c) das Intervall regelmässiger Eignungsprüfungen, wobei solche von der für die Anstellung zuständigen Stelle auch ausserhalb des Intervalls verlangt werden können, wenn konkrete Hinweise auf risikorelevante Veränderungen bestehen.
6 Bei den Direktionen und der Staatskanzlei erfolgt diese Bezeichnung nach Rücksprache mit dem Personalamt.
§ 3 Teilzeitbeschäftigung
1 Zum Zwecke vermehrter Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung soll der Zugang zur Teilzeitbeschäftigung auf allen Stufen offen sein, soweit nicht die Aufgabenerfüllung oder der geordnete Betriebsablauf beeinträchtigt werden oder organisatorische, betriebswirtschaftliche und sozialpolitische Gründe entgegenstehen.
2 Aus dieser Zielvorgabe kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden. 1) SR 312.0
2. Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Anstellung
1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer durch das Volk oder den Kantonsrat nach den Vorschriften der Kantonsverfassung werden die Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter durch Arbeitsvertrag auf unbestimmte oder be - stimmte Dauer angestellt. *
2 Die Arbeitsverträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Anstel - lung nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Bestätigung durch den Kantonsrat bedarf, werden mit entsprechendem Vorbehalt abgeschlos - sen.
3 Der Arbeitsvertrag kann in besonderen Fällen, namentlich bei Ausbil - dungs- und Praktikumsverhältnissen sowie Aushilfen oder Hilfskräften, hinsichtlich Arbeitszeit, Entlöhnung, Ferien und Beendigung des Arbeits - verhältnisses von diesem Gesetz abweichen. *
§ 5 Dauer
1 Unter Vorbehalt der Wahl auf Amtsdauer ist das Arbeitsverhältnis in der Regel unbefristet.
2 Ein befristeter Arbeitsvertrag darf, sofern er keine Kündigungsmöglichkeit während der Vertragsdauer vorsieht, höchstens für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden. Er kann erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten.
§ 6 Probezeit
1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert wer - den. 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3.1. Allgemeines
§ 7 Beendigungsgründe
1 Das Arbeitsverhältnis endigt durch
a) Kündigung beim unbefristeten Arbeitsverhältnis
b) Fristablauf oder Kündigung beim befristeten Arbeitsverhältnis
c) Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
d) Einvernehmliche Auflösung
e) Erreichen der Altersgrenze
f) Vorzeitige Pensionierung
g) Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit
h) Tod. 3.2. Unbefristetes Arbeitsverhältnis
§ 8 Kündigung im Allgemeinen
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endigt durch schriftliche Kündigung seitens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters oder seitens des Kantons.
§ 9 Kündigung seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
*
1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen:
a) 7 Tage während der ersten 3 Monate
b) 20 Tage ab dem 4. Monat.
2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit auf Mo - natsende gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kün - digungsfristen:
a) 3 Monate während der ersten 6 Dienstjahre
b) 4 Monate ab dem 7. Dienstjahr
c) 6 Monate ab dem 15. Dienstjahr.
3 Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf Ende ei - nes Schulhalbjahres kündigen. Beim Vorliegen besonderer Umstände kön - nen im Arbeitsvertrag andere Kündigungstermine oder Kündigungsfristen vorgesehen werden. *
4 Die Leiterinnen und Leiter der Ämter gemäss Gesetz über die Organisati - on der Staatsverwaltung 1 ) können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung ei - ner Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Dieser Kündigungsregelung können weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in besonderen Funktionen unterstellt werden. * 1) BGS 153.1
§ 10 Kündigung seitens des Kantons
1 Der Kanton kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der für die Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter geltenden Kündigungsfristen und Kündigungs - termine kündigen.
2 ... *
3 Vor der Kündigung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtli - che Gehör zu gewähren. Die Kündigung ist zu begründen.
4 Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, ist die Angemessenheit weni - ger weitreichender Massnahmen zu erwägen wie förmliche Erteilung eines Verweises, Lohnkürzung, Zuweisung anderer Arbeit, Versetzung an eine andere Stelle (Funktionsänderung) oder Androhung der Entlassung. *
5 ... *
§ 10 bis * Vorsorgliche Massnahmen
1 Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter kann freigestellt werden, wenn öf - fentliche oder betriebliche Interessen dies erfordern.
2 Die zuständige Instanz entscheidet über Weiterausrichtung, Kürzung oder Entzug des Lohns. Über eine Nach- oder Rückzahlung wird spätestens mit dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses entschieden. Der Lohn kann insbesondere dann ganz oder teilweise entzogen bzw. zu - rückgefordert werden, wenn die freigestellte Person wiederholt oder schwer ihre Berufspflichten verletzt oder in anderer Weise ihre Vertrauenswürdig - keit schwer beeinträchtigt hat.
3 Vor der Kürzung oder dem Entzug des Lohns ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren.
§ 11 Nichtige Kündigung
1 Die Kündigung seitens des Kantons ist unter Vorbehalt einer gerechtfertig - ten fristlosen Entlassung aus wichtigen Gründen nichtig, wenn sie nach Ab - lauf der Probezeit während folgender Sperrfristen ausgesprochen wird:
a) * während sowie 4 Wochen vor und nach einer mindestens 7 Tage dau - ernden obligatorischen Dienstleistung (z. B. Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungsdienste);
b) während einer mit Zustimmung des Kantons ausgeübten freiwilligen gemeinnützigen Dienstleistung;
c) während 30 Tagen im 1. Dienstjahr, während 90 Tagen im 2. bis 5. Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem 6. Dienstjahr im Falle un - verschuldeter ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank - heit oder Unfall;
d) * während der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin und in den 16 Wo - chen nach der Niederkunft;
e) * während des infolge Hospitalisierung des Neugeborenen verlängerten Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung;
f) * während des Anspruchs auf Betreuungsurlaub nach § 24b Arbeitszeit - verordnung 1 ) , längstens aber während 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.
§ 12 Folgen der nichtigen Kündigung
1 Die Kündigung, die während einer Sperrfrist erklärt wird, entfaltet keine Rechtswirkung.
2 Ist die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist erfolgt, aber die Kündi - gungsfrist bis zum Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so wird die Kündigungsfrist bis zum Ablauf der Sperrfrist unterbrochen.
3 Fällt der Endtermin für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Ende ei - nes Monats oder eines Schulhalbjahres) nicht mit dem Ende der fortgesetz - ten Kündigungsfrist zusammen, so kann daraus kein Anspruch auf Verlän - gerung der Kündigungsfrist bis zum nächstfolgenden Endtermin abgeleitet werden.
§ 13 Missbräuchliche Kündigung
1 Die Kündigung seitens des Kantons ist missbräuchlich, wenn Verfahrens - vorschriften verletzt wurden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt, insbesondere wenn sie ausgesprochen wird
a) wegen einer persönlichen Eigenschaft oder wegen der Ausübung ver - fassungsmässiger Rechte, es sei denn, die Eigenschaft oder die Rechtsausübung beeinträchtige wesentlich die Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis oder die Zusammenarbeit mit anderen Mit - arbeiterinnen und Mitarbeitern;
b) um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und de - ren Geltendmachung nach Treu und Glauben zu erschweren oder zu verunmöglichen. 1) BGS 154.214
§ 14 Folgen der missbräuchlichen Kündigung
1 Eine missbräuchliche Kündigung begründet Anspruch auf Entschädigung.
2 Die Entschädigung wird unter Würdigung der Dauer des Arbeitsverhält - nisses, der Schwere der Verfehlung des Kantons bzw. der kündigenden Stel - le, des Anlasses der Kündigung, eines allfälligen Mitverschuldens der Mit - arbeiterin oder des Mitarbeiters und des Vorgehens bei der Kündigung fest - gesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn der Mitarbei - terin oder des Mitarbeiters für 9 Monate entspricht. Bemessungsgrundlage ist der im Zeitpunkt der Kündigung massgebende Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
3 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer missbräuchlichen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen missbräuchlicher Kündigung haben keine aufschiebende Wirkung. * 3.3. Befristetes Arbeitsverhältnis
§ 15 Fristablauf oder Kündigung
1 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung durch Ablauf der Vertragsdauer.
2 Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung des un - befristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. In diesen Fällen endigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung spätestens durch Ablauf der Ver - tragsdauer. 3.4. Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
§ 16 Grundsatz
1 Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine Fortsetzung des Arbeitsver - hältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar machen, kann das Arbeits - verhältnis beidseitig ohne Einhaltung der Kündigungsfristen und Kündi - gungstermine bzw. der festen Vertragsdauer aufgelöst werden.
2 Vor der Entlassung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das rechtli - che Gehör zu gewähren. Die Entlassung ist zu begründen.
§ 17 Folgen der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung
1 Bei fristloser Entlassung ohne wichtigen Grund besteht Anspruch auf Ersatz dessen, was die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündi - gungstermins oder durch Ablauf der Vertragsdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendigt worden wäre.
2 An diesen Schadenersatz wird angerechnet, was die Mitarbeiterin/der Mit - arbeiter infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart sowie durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlas - sen hat.
3 Der Anspruch auf Schadenersatz besteht unabhängig von einem allfälligen Anspruch auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.
4 Ein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses kann aus einer un - gerechtfertigten fristlosen Kündigung nicht abgeleitet werden. Beschwerden wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung haben keine aufschiebende Wirkung. *
§ 18 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der
Arbeitsstelle
1 Tritt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder wird die Arbeitsstelle ohne wichtigen Grund fristlos verlassen, so hat der Kanton Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohns für einen Monat entspricht, ferner auf Ersatz des weiteren Schadens. *
2 Bemessungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
3 Ist dem Kanton ein geringerer Schaden als ein Viertel des Monatslohns entstanden, so ist die Entschädigung entsprechend herabzusetzen. * 3.5. Einvernehmliche Auflösung
§ 19 Übereinkunft
1 - geachtet der übrigen Bestimmungen dieses Titels schriftlich aufgelöst wer - den.
3.6. Erreichen der Altersgrenze
§ 20 * Zeitpunkt der Beendigung
1 Das Arbeitsverhältnis endigt mit dem Ende des Monats, für Lehrpersonen mit dem Ende des Schulhalbjahres, in welchem das 65. Altersjahr erfüllt wird. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können auf ihren Wunsch hin längstens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahrs weiter beschäftigt werden. Dies setzt das Einverständnis des Arbeitgebenden voraus. * 3.7. Vorzeitige Pensionierung
§ 21 * Vorzeitiger Altersrücktritt
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich ab dem Beginn des auf die Vollendung des 58. Altersjahrs folgenden Monats vorzeitig altershalber pensionieren lassen. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich vorzeitig pensionieren lassen, haben bis zum Erreichen der ordentlichen AHV-Altersgrenze oder bis zum Bezug einer IV-Rente gegenüber dem Kanton Anspruch auf eine Über - brückungsrente, sofern sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen beim Kanton Zug tätig waren. Die Überbrückungsrente beträgt 90 Prozent der maximalen AHV-Altersrente. Der ausgerichtete Gesamtbetrag darf die Summe von 3 Jahresüberbrückungsrenten nicht übersteigen; erfolgt die vor - zeitige Pensionierung mehr als 3 Jahre vor der AHV-Altersgrenze, wird die - ser Maximalbetrag gleichmässig auf die Bezugsdauer aufgeteilt. Bei Teil - zeitbeschäftigten reduziert sich die Überbrückungsrente anteilsmässig. *
3 Die Überbrückungsrente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Be - schäftigungsumfangs während der gesamten Anstellungsdauer beim Kanton Zug berechnet. *
§ 22 Versetzung in den Ruhestand
1 Sofern sachliche Gründe es erfordern, kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ausnahmsweise vor dem Erreichen der Altersgrenze unter Ein - haltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins in den Ruhestand versetzt werden. Es besteht Anspruch auf das rechtliche Gehör und auf Be - gründung der Verfügung. *
2 Die dadurch entstehende Schmälerung der Vorsorgeleistungen kann durch Einlagen des Kantons in die Pensionskasse ganz oder teilweise ausgegli - chen werden.
3 Die Versetzung in den Ruhestand ist missbräuchlich, wenn Verfahrensvor - schriften verletzt werden oder wenn sie sich nicht auf sachliche Gründe stützen lässt. Sie begründet einen Entschädigungsanspruch, der analog zur Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung (§ 14 Abs. 2) festzusetzen ist. * 3.8. Dauernde volle Arbeitsunfähigkeit
§ 23 Zeitpunkt der Beendigung
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf die volle Invalidenren - te gemäss Pensionskassengesetz. 3.9. Abgangsentschädigung *
§ 24 Abgangsentschädigung
1 Wird das Arbeitsverhältnis seitens des Kantons gekündigt, ohne dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter durch schuldhaftes Verhalten zur Auflö - sung des Arbeitsverhältnisses begründeten Anlass gibt, ferner bei vorzeiti - ger Versetzung in den Ruhestand sowie bei Tod während des Arbeitsver - hältnisses, besteht Anspruch auf eine Abgangsentschädigung. Vorausset - zung ist, ausser im Todesfall, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 45. Altersjahr über - schritten und das Arbeitsverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen be - standen hat. *
2 Der Anspruch besteht unabhängig von anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis.
§ 25 Höhe und Auszahlung
1 Die Abgangsentschädigung beträgt nach 10 Dienstjahren einen Monats - lohn und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf 6 Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Bemes - sungsgrundlage ist der Jahreslohn einschliesslich Teuerungszulage sowie Sozialzulagen. *
2 Im Todesfall beträgt die Abgangsentschädigung bis zum erfüllten 12. Dienstjahr 3 Monatslöhne und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um einen Monatslohn bis auf 6 Monatslöhne nach 15 oder mehr Dienstjahren. Die Abgangsentschädigung ist dem Ehegatten, der eingetrage - nen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, den minderjährigen oder noch in Ausbildung befindlichen Kindern oder weiteren Personen, denen gegenüber eine gesetzliche Unterstützungspflicht bestand, in der genannten Reihenfolge auszurichten. *
§ 26 * ...
§ 27 Abgangsentschädigung an Richterinnen und Richter sowie an
die Landschreiberin oder den Landschreiber *
1 Die vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter haben beim Ausscheiden aus dem Amt vor Vollendung des 65. Altersjahrs infolge unverschuldeter Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Abgangsentschädi - gung in Form einer teilweisen Lohnfortzahlung. Diese beträgt 6 Monatslöh - ne. Bemessungsgrundlage ist der zuletzt bezogene Bruttolohn einschliess - lich Teuerungszulage, Sozialzulagen sowie Präsidial- und Abteilungszula - gen. * 1a Die Abgangsentschädigung entfällt mit dem Bezug einer Pensionskassen - rente. *
2 ... *
3 ... *
4 Ist die Nichtwiederwahl auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder auf ein Verbrechen oder Vergehen der Richterin bzw. des Richters zurückzu - führen, wird die Abgangsentschädigung gekürzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert. Zuständig für die Kürzung, die Verweige - rung oder die ganze oder teilweise Rückforderung der Abgangsentschädi - gung ist das entsprechende Gericht. *
5 Die Abgangsentschädigung ist um ein erzieltes Einkommen oder einen Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung während 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu kürzen. Ein entsprechendes Ein - kommen ist unverzüglich dem Personalamt zu melden. *
6 Die Landschreiberin bzw. der Landschreiber, die bzw. der Datenschutzbe - auftragte sowie die Ombudsperson haben keinen Anspruch auf eine Ab - gangsentschädigung. *
4. Pflichten der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter
§ 28 Allgemeine Sorgfalts- und Interessenwahrungspflicht
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Aufga - ben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Kantons in guten Treuen zu wahren.
§ 28 bis * Meldung von Missständen
1 Stellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Missstand innerhalb der Organisation oder Institution fest, namentlich strafbare Handlungen oder anderweitige Unregelmässigkeiten, und geben die vorgesetzten Stellen der Meldung keine Folge oder verwei - gern sie die Entbindung vom Amtsgeheimnis, können die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter den Missstand einer Meldestelle anzeigen.
2 Wer unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 in Treu und Glauben einen Missstand meldet, verstösst nicht gegen die Sorgfalts- und Interessenwah - rungspflicht und darf deswegen in der beruflichen Stellung nicht benachtei - ligt werden.
3 Die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verstossen gegen die Treuepflicht, wenn sie das Recht auf Meldung offensichtlich missbrauchen.
4 Der Regierungsrat bestimmt eine Meldestelle und regelt deren Aufgaben und Kompetenzen.
§ 28 ter * Meldung von strafbaren Handlungen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen in Ausübung ihrer berufli - chen Tätigkeit bekannt werden, nach Absprache mit der vorgesetzten Stelle der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit allen sachdienlichen Angaben anzei - gen. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Regelungen.
2 Auf eine Anzeige kann mit Zustimmung der vorgesetzten Stelle verzichtet werden, wenn es sich um eine Übertretung handelt und im Falle einer Ver - urteilung von Strafe abzusehen wäre.
§ 28 quater *
Verbot der Annahme von Geschenken
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es verboten, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Von diesem Verbot ausgenommen ist die Annahme von Geschenken von geringem Wert sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnun - gen.
§ 29 Amtsgeheimnis
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist unter Vorbehalt von § 28 bis und § 28 ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz 1 ) untersagt, Drittpersonen und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheim - haltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind. *
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3 Zur Mitteilung geheim zu haltender Tatsachen an Drittpersonen und ande - re Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Ver - fahren bedürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt von § 28 bis und § 28 ter dieses Gesetzes sowie § 51 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz 2 ) der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts bzw. des Verwaltungsgerichts. *
4 Das Amtsgeheimnis gilt nicht gegenüber parlamentarischen Untersu - chungskommissionen. *
§ 30 Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.
2 Soweit die einwandfreie Aufgabenerfüllung und der ordnungsgemässe Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden, können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die wöchentliche Normalarbeitszeit um eine Stunde verlän - gern. Zum Ausgleich besteht im betreffenden Jahr Anspruch auf eine arbeitsfreie Woche.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem gesetzlichen Ferienanspruch von mindestens 25 Tagen, ausgenommen Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr und Lehrlinge, können ferner die wöchentliche Normalar - beitszeit um eine Stunde verkürzen. Zum Ausgleich werden die Ferien um fünf Tage gekürzt. *
4 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung treffen. 1) BGS 611.1 2) BGS 611.1
§ 31 Überstundenarbeit
1 Wenn es die Umstände erfordern, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter zur Leistung von Überstundenarbeit verpflichtet, soweit ihnen dies nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
2 Anspruch auf zeitliche Kompensation bzw., soweit eine solche nicht mög - lich ist, auf stundenweise Vergütung besteht nur, wenn die Überstundenar - beit zum Voraus angeordnet oder nachträglich genehmigt wird.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Lohn betragsmässig dem Mini - mum der Lohnklasse 20 entspricht oder höher ist, haben, soweit die Über - stundenarbeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, keinen An - spruch auf Vergütung. *
§ 32 Funktionsänderung
1 Wenn es die Umstände erfordern, kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht von Verfassungs wegen vom Volk oder vom Kantonsrat gewählt sind, jederzeit eine den Fähigkeiten und der Eignung entsprechende andere Funktion zugewiesen werden.
2 Vor einer Funktionsänderung ist der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Funktionsänderung ist zu begründen.
3 Eine mit der Zuweisung einer anderen Stelle oder Arbeit verbundene Lohnreduktion kann nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kün - digungstermins angeordnet werden. *
§ 33 Wohnsitz und Amtswohnung
1 Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein bestimmter Wohnsitz vorgeschrieben oder eine Amtswoh - nung zugewiesen werden.
§ 34 Öffentliche Nebenämter
1 Die Ausübung eines öffentlichen Nebenamtes darf die dienstliche Aufga - benerfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.
2 Soweit die Ausübung eines öffentlichen Nebenamts nicht in der arbeits - freien Zeit möglich ist, wird bezahlter Urlaub bis zu 12 Arbeitstagen pro Kalenderjahr gewährt. Bei Teilzeitpensum wird der Urlaub anteilsmässig berechnet. *
§ 35 Nebenerwerb
1 Die Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit darf die dienstliche Aufgaben - erfüllung nicht beeinträchtigen. Sie bedarf der Bewilligung.
§ 36 Ausstandspflicht
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, in den Ausstand zu tre - ten, wenn sie in einer Angelegenheit ein persönliches Interesse haben.
§ 37 Aus-, Fort- und Weiterbildung
*
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich die zur Erfül - lung ihrer Aufgaben notwendigen Fähigkeiten anzueignen bzw. diese nach bestem Können weiterzuentwickeln und auf neue Erkenntnisse und Metho - den auszurichten. Sie können zur Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbil - dungsgängen verpflichtet werden. *
2 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aus-, Fort- und Weiterbil - dung, die Voraussetzungen und den Umfang einer allfälligen Kostenbeteili - gung durch den Kanton sowie der Rückzahlungsverpflichtung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Verordnung fest. *
§ 37 bis * ...
§ 37 ter * ...
§ 38 Amtsübergabe
1 Die ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur ordnungs - gemässen Übergabe des Amtes verpflichtet. 5. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5.1. Entlöhnung im Allgemeinen *
§ 39 Lohngleichheit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung, soweit sie für die Arbeit von Nutzen sind, Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und Leistung.
§ 40 Zusammensetzung der Entlöhnung
*
1 Die Entlöhnung setzt sich wie folgt zusammen: * 1. * Jahreslohn, bestehend aus: a) * Grundlohn (12⁄13 des Jahreslohns) b) * 13. Monatslohn (1⁄13 des Jahreslohns) 2. Teuerungszulage 3, Familienzulage 4. Kinderzulage 5. * ...
2 Der Lohn bildet in der Regel die Entschädigung für die gesamte im Diens - te des Kantons geleistete Arbeit. Bei Teilzeitarbeit oder bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Jahres besteht der Lohnanspruch anteilsmässig nach Massgabe des Teilpensums bzw. der Beschäftigungsdau - er. Dasselbe gilt auch für andere gesetzliche Vergütungen. *
§ 41 Auszahlung
1 Der Grundlohn einschliesslich Teuerungszulage sowie die Familien- und Kinderzulage werden monatlich, der 13. Monatslohn im November ausbe - zahlt. *
§ 42 Anrechnung von Naturalien
1 Vom Lohn wird der Wert der Naturalbezüge (Wohnung, Verpflegung, Heizung und dgl.) in Abzug gebracht. *
2 Der Regierungsrat setzt den Wert der Naturalbezüge fest.
§ 43 Lohnanspruch der Lehrpersonen der kantonalen Schulen
*
1 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende des ordentlichen Schul - jahres, so beginnt der Lohnanspruch am 1. August und endet am 31. Juli. *
2 Dauert das Arbeitsverhältnis von Anfang bis Ende eines Schulhalbjahres, so besteht Anspruch auf Lohn vom 1. August bis zum 31. Januar bzw. vom 1. Februar bis zum 31. Juli. *
3 In allen anderen Fällen beginnt der Lohnanspruch mit der Aufnahme der Unterrichtstätigkeit und endet mit dem letzten Schultag vor der Beendigung, wobei Anspruch auf finanzielle Abgeltung entsprechend dem Anteil Ferien - tage besteht. *
4 Für Schulen, deren Schuljahr bezüglich Beginn oder Dauer mit dem or - dentlichen Schuljahr nicht übereinstimmt, bleiben abweichende Regelungen vorbehalten.
5.2. Lohnanspruch *
§ 44 * Lohnklassen mit Minimal- und Maximalwerten
*
1 ... * 1bis Der Jahreslohn einschliesslich des 13. Monatslohns wird bei einem Be - schäftigungsgrad von 100 Prozent im Rahmen folgender Lohnklassen fest - gesetzt: * Lohnklasse Minimalwert (Franken) Maximalwert (Franken) LK 4 48 140 68 652 LK 5 51 349 72 895 LK 6 54 706 77 294 LK 7 58 206 81 849 LK 8 61 853 86 563 LK 9 65 499 91 433 LK 10 69 438 96 617 LK 11 73 670 101 958 LK 12 78 191 107 614 LK 13 83 005 113 427 LK 14 88 111 119 396 LK 15 93 508 125 523 LK 16 99 198 131 807 LK 17 105 179 138 563 LK 18 111 452 145 946 LK 19 118 016 153 958 LK 20 124 872 162 599 LK 21 132 021 172 026 LK 22 139 460 182 236
Lohnklasse Minimalwert (Franken) Maximalwert (Franken) LK 23 147 192 193 391 LK 24 155 506 205 487 LK 25 164 259 218 527 LK 26 173 597 232 509
2 ... *
3 ... *
4 ... *
§ 44 bis * Referenzfunktionen, Einreihungsplan und Lohneinreihung
1 Die Referenzfunktionen, der Einreihungsplan und die Lohneinreihung werden vom Regierungsrat, vom Obergericht und vom Verwaltungsgericht auf dem Verordnungsweg geregelt.
2 Referenzfunktionen sind in Struktur und Arbeitswert ähnliche Funktionen, welche zusammenfassend, abstrahiert und personenunabhängig beschrieben werden.
3 Eine Referenzfunktion legt unter anderem die Anforderungen an die beruf - liche Stellung, an die Ausbildung sowie an die berufliche Erfahrung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber der Funktionen fest, die dieser Re - ferenzfunktion zugeordnet sind.
4 Im Einreihungsplan wird jede Referenzfunktion einem Lohnband zugeord - net, das mehrere Lohnklassen umfasst.
5 Für die Lehrpersonen der kantonalen Schulen, Teile des Hochschulperso - nals (Mitglieder der Hochschulleitung, Dozierende, besondere wissenschaft - liche Mitarbeitende und wissenschaftliche Assistierende), die Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt und die gewählten Behörden gemäss § 45 dieses Gesetzes werden keine Re - ferenzfunktionen definiert.
6 In besonderen Fällen kann der Lohn auch ohne Zuteilung zu einer Refe - renzfunktion in Form eines Monats-, Tages- oder Stundenlohns festgesetzt werden.
§ 45 Löhne der Richterinnen und Richter, der Landschreiberin oder
des Landschreibers, der oder des Datenschutzbeauftragten sowie der Ombudsperson *
1 Der Jahreslohn der vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts entspricht bei der Aufnahme der Amtstätigkeit dem Maximum der 23. Lohnklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der 24. Lohnklasse, nach 12 Amtsjahren demjenigen der 25. Lohnklasse und nach 18 Amtsjahren demjenigen der 26. Lohnklasse. *
2 Die Vorsitzenden einer Abteilung des Kantonsgerichts erhalten eine Zula - ge von 5 Prozent, die Präsidentin bzw. der Präsident des Strafgerichts eine solche von 7,5 Prozent und die Präsidentin bzw. der Präsident des Kantons - gerichts eine solche von 10 Prozent des jeweiligen Jahreslohns. Eine Kumu - lation der Zulagen ist ausgeschlossen. *
3 Der Jahreslohn der vom Volk gewählten hauptamtlichen Richterinnen und Richter des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts beträgt 252'000 Franken. *
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts und des Verwaltungs - gerichts erhalten eine Zulage von 5 Prozent des jeweiligen Jahreslohns. *
5 Der Jahreslohn der Landschreiberin oder des Landschreibers entspricht mindestens dem Minimum der 26. Lohnklasse und im Maximum dem Lohn der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungs - gerichts. In diesem Rahmen wird der Lohn vom Regierungsrat festgelegt. *
6 Der Jahreslohn der oder des Datenschutzbeauftragten und der Ombudsper - son entspricht bei der Aufnahme der Amtstätigkeit dem Maximum der 22. Lohnklasse, nach 6 Amtsjahren demjenigen der 23. Lohnklasse und nach 12 Amtsjahren demjenigen der 24. Lohnklasse. *
7 Bei der Festlegung der massgebenden Amtsjahre sind Ausbildung, Berufs - erfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit diese für die Arbeit von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. Die Dauer gleichwertiger Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann angemessen angerechnet werden. *
§ 46 * ...
§ 47 * ...
§ 48 Individuelle Lohnerhöhung und Einmalzulagen
*
1 Aus der Zuordnung einer Referenzfunktion auf ein Lohnband gemäss Ein - reihungsplan kann kein Anspruch auf einen Lohnanstieg abgeleitet wer - den. *
2 Gute Leistungen sowie besondere Befähigung und Eignung können durch eine individuelle Lohnerhöhung innerhalb des für die Referenzfunktion massgebenden Lohnbands oder mit einer Einmalzulage honoriert werden. *
3 Besonderen Verhältnissen bei einzelnen Personalkategorien (z. B. Lehr - personen, Hochschulpersonal, Polizeikorps) kann durch Festlegung be - stimmter Mechanismen für die individuelle Lohnerhöhung Rechnung getra - gen werden. Mangelhafte Leistung, Fähigkeit und Eignung sind in jedem Fall Hindernisse für eine Lohnerhöhung. *
4 Sinngemäss können auch Hilfskräften Lohnaufbesserungen gewährt wer - den.
5 Der Regierungsrat bzw. in ihrem Zuständigkeitsbereich die Gerichte legen fest, welche Gesamtsumme für individuelle Lohnerhöhungen und Einmal - zulagen zur Verfügung steht, und bestimmen, wie diese unter den Direktio - nen, der Staatskanzlei und den Gerichten aufgeteilt wird. Sie berücksichti - gen dabei die allgemeine Wirtschaftslage und den Finanzhaushalt und kön - nen zu dessen Sanierung auch bei Personalkategorien mit bestimmten Me - chanismen für die individuelle Lohnerhöhung diese Lohnerhöhungen aus - setzen. Der Kantonsrat genehmigt mit dem Budget abschliessend die Sum - me für individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen. *
§ 49 Markt- oder Funktionszulage
*
1 Damit der Kanton besonders geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in wichtiger Stellung zu gewinnen oder zu erhalten vermag, kann ausnahms - weise eine Marktzulage ausgerichtet werden. Die Zulage beträgt maximal 25 Prozent des Höchstsatzes des für die entsprechende Referenzfunktion massgebenden Lohnbands. *
2 Für die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben oder Funktionen kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden. *
§ 50 Lohnkürzung
*
1 Bei ungenügender Leistung, Fähigkeit oder Eignung können unter Einhal - tung der Kündigungsfristen und -termine jederzeit Lohnerhöhungen ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden oder der Lohn innerhalb des Lohnbands für die entsprechende Referenzfunktion herabgesetzt werden bzw. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, für welche keine Referenzfunk - tionen definiert sind, der Lohn innerhalb der aktuellen Lohnklasse oder auch in tiefere Lohnklassen herabgesetzt werden. *
§ 51 Anpassung an die Preisentwicklung
1 Der Lohn basiert auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise von 100,4 Indexpunkten per Ende Oktober 2008 (Basis Dezember
2010 = 100). *
2 Der Regierungsrat kann die Löhne jeweils auf Jahresanfang unter Vorbe - halt der Budgetgenehmigung durch den Kantonsrat ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Dabei können Teuerungseffekte, die auf fiskal- oder umweltpolitische Massnahmen des Bundes zurückzuführen sind, ausge - klammert werden. * 5.3. Zulagen, Dienstaltersgeschenk und besondere Vergütungen
§ 52 * Familien- und Kinderzulage
1 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine jährliche Familienzulage von 2200 Franken, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: *
a) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss Kinder- oder Ausbil - dungszulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Fa - milienzulagengesetz) 1 ) beziehen;
b) * die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss ganz oder vorwiegend für den finanziellen Unterhalt der Familie oder der eingetragenen Partner - schaft aufkommen;
c) der Doppelbezug muss ausgeschlossen sein. 1) SR 836.2
2 Verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Mitarbeiterin - nen und Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung wird die Familienzulage ungeachtet der Anspruchsvoraussetzung des vorwiegenden Unterhalts der Familie oder der eingetragenen Partnerschaft anteilmässig nach Massgabe ihres Teilpensums ausgerichtet, wenn beide Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen bzw. eingetragene Partner im Dienste des Kantons stehen, oder wenn der andere Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner im Dienste einer zugerischen Gemeinde oder einer In - stitution tätig ist, deren Personalaufwand zu mindestens 50 Prozent vom Kanton subventioniert wird. Die Zulage darf für beide Ehegatten oder ein - getragenen Partnerinnen bzw. eingetragene Partner zusammen den Betrag gemäss Abs. 1 nicht übersteigen. *
3 In getrennter Ehe lebenden, verwitweten, geschiedenen und ledigen Mitar - beiterinnen und Mitarbeitern wird die Familienzulage ausgerichtet, sofern sie die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllen und mit ihren Kindern oder solchen des anderen Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners einen gemeinsamen Haushalt führen. *
4 Wer für ein oder mehrere Kinder dauernd sorgt, erhält für jedes Kind die Kinderzulage gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Kinderzula - gen.
5 Umstände, die zu einer Änderung der Zulagenberechtigung führen, sind sofort nach deren Eintritt zu melden. Was durch die Verletzung dieser Mel - depflicht zuviel bezogen wurde, ist zurückzuerstatten.
§ 53 * ...
§ 54 Dienstaltersgeschenk
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich bewährt haben, erhalten ein Dienstaltersgeschenk. Nach 10 und 15 Dienstjahren beträgt das Dienstal - tersgeschenk je einen Viertel eines Monatslohns. Nach 20 Dienstjahren wird alle 5 Jahre ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von je einem halben Mo - natslohn ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche effektive Mo - natslohn der letzten 2 Dienstjahre einschliesslich des Monats des Dienstju - biläums. Berechnungsgrundlage bildet der jeweilige Lohn einschliesslich Teuerungs- sowie Familien- und Kinderzulagen, jedoch ohne Berücksichti - *
2 Soweit der Dienst es gestattet, kann das Dienstaltersgeschenk vollständig als Urlaub bezogen werden. Eine Kombination des Bezugs des Dienstalters - geschenks in Form einer Lohnzahlung und in Form von Urlaub ist nicht möglich. *
3 ... *
§ 55 Entlastung der Lehrpersonen
*
1 Lehrpersonen an den kantonalen Schulen werden pro Schuljahr folgende Entlastungen an ihr Pensum angerechnet: * 1. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Lektion; 2. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 55. Altersjahr erfüllen, zwei zu - sätzliche Lektionen; 3. * ab dem Schuljahr, in welchem sie das 60. Altersjahr erfüllen, eine weitere Lektion.
2 Die Entlastungen werden anteilsmässig entsprechend dem Pensum entrich - tet. *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
§ 56 Besondere Entschädigungen
1 Spesen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Aufgaben werden nach bestimmten Ansätzen vergütet.
2 Besondere Arbeitsleistungen wie Einsatz an arbeitsfreien Tagen, Nacht-, Pikett- und Schichtdienst sowie Überstundenarbeit werden mit Freizeit oder finanziell abgegolten.
§ 56 bis * Rechtsschutz und Kostenersatz
*
1 Die zuständige Direktion gewährt den Mitarbeiterinnen und Mitarbei - tern unentgeltlich Rechtsschutz, wenn diese in Erfüllung ihrer Amtspflicht von Dritten für Folgen aus gesetzmässigen Handlungen verantwortlich ge - macht werden oder in Ausübung des Dienstes zu Schaden kommen und Forderungen dafür gegenüber Dritten einzuklagen haben. *
2 Ergibt das Verfahren, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat, kann sie bzw. er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden. *
§ 57 Weitere Massnahmen und Leistungen
*
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den pensionierten Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizeri - schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge - berbeitrag fest. Die Anspruchsberechtigung ist nach dem Familienstand und den Unterhaltsverpflichtungen sowie dem Beschäftigungsgrad abzustufen. *
2 Beiträge können gewährt werden für *
a) den Betrieb oder die Unterstützung von Einrichtungen zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b) Massnahmen und Leistungen zugunsten eines ökologischen, gesund - heitsbewussten und sicherheitsfördernden Verhaltens der Mitarbeite - rinnen und Mitarbeiter. 5.4. Entlöhnung während der Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 58 Krankheit und Unfall
1 Unbefristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeits - leistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wäh - rend der ersten 12 Monate wird der volle Lohn ausgerichtet. Bei länger dau - ernder Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf 80 Prozent des Lohns wäh - rend weiterer 12 Monate, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsver - hältnisses. *
2 Befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben, wenn sie ohne grobes Selbstverschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeits - leistung nachweisbar verhindert sind, Anspruch auf vollen Lohn während eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
3 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem in Härtefällen oder bei sehr langer Dienstzeit, kann eine längerdauernde Lohnfortzahlung bewilligt werden.
4 Bei nachweisbarer Arbeitsunfähigkeit wegen Berufsunfalls oder Berufs - krankheit ohne grobes Selbstverschulden besteht Anspruch auf vollen Lohn bis zur Wiederaufnahme der Arbeit, längstens aber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. *
§ 58 bis * Pflichten bei Krankheit und Unfall
1 Absenzen wegen Krankheit oder Unfall sind den Leiterinnen bzw. den Leitern der Ämter und Abteilungen sofort zu melden. Dauert die Abwesen - heit länger als 3 Tage, ist ein Arztzeugnis einzureichen, das sich über den Grad und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausspricht. *
2 In begründeten Fällen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflich - tet werden, *
a) * Arztzeugnisse früher als zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt einzu - reichen oder weitere Arztzeugnisse beizubringen;
b) * sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Kantonsärztin bzw. den Kantonsarzt oder durch eine bzw. einen vom Personalamt bezeichnete Ärztin bzw. bezeichneten Arzt zu unterziehen.
3 Wird gesundheitlich beeinträchtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über den Kanton oder dessen Versicherer (namentlich Pensionskasse, Un - fallversicherung und dgl.) zwecks Unterstützung der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder Verhinderung der Invalidität ein Case Manage - ment angeboten, so sind sie im Rahmen der Treuepflicht zur Teilnahme und Mitwirkung verpflichtet. *
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen die zumutbaren Bemühun - gen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess kooperativ und aktiv, insbesondere durch die Umsetzung der mit den vorgesetzten Stellen verein - barten Massnahmen. *
5 Die Lohn- bzw. Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne zureichende Gründe *
a) ärztliche Zeugnisse nicht oder nicht rechtzeitig einreichen;
b) die Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung verwei - gern, verzögern oder bei dieser nicht mitwirken;
c) die Teilnahme oder Mitwirkung an einem Case Management verwei - gern; oder
d) in anderer Weise ihren Mitwirkungspflichten bei der Wiedereingliede - rung in den Arbeitsprozess nicht nachkommen. Die Ergreifung weiterer oder anderer personalrechtlicher Massnahmen bleibt vorbehalten.
§ 59 Abtretung von Versicherungs- und Ersatzansprüchen
1 Im Umfang der krankheits- oder unfallbedingten Lohnfortzahlung gehen die Ansprüche der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters gegenüber einer staatlichen Sozialversicherung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über. *
2 Werden wegen Krankheit oder Unfall Renten der obligatorischen Unfall - versicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung zuge - sprochen, hat der Kanton das Recht, den Lohn, den er trotz vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, bis zum Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Renten beim Versicherer zurück - zufordern. *
§ 60 Mutterschaftsurlaub
1 Den Mitarbeiterinnen wird unabhängig vom Anspruch auf Mutterschafts - entschädigung ein bezahlter Mutterschaftsurlaub gewährt. Dieser dauert *
a) * 16 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis min - destens 2 Jahre bestanden hat;
b) * 8 Wochen, wenn am Tag der Niederkunft das Arbeitsverhältnis noch nicht 2 Jahre bestanden hat;
c) * für neu eintretende Mitarbeiterinnen vom vertraglich festgelegten Be - ginn des Arbeitsverhältnisses bis zum 56. Tag nach der Niederkunft, wenn die Niederkunft kurz vor Beginn des Arbeitsverhältnisses er - folgte. 1bis Bei Hospitalisierung des Neugeborenen besteht zusätzlich Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub während der verlängerten Dauer der Ausrich - tung der Mutterschaftsentschädigung. *
2 Der Mutterschaftsurlaub beginnt in der Regel frühestens 4 Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft.
3 ... *
4 Endet der bezahlte Mutterschaftsurlaub, bevor der Anspruch auf Mutter - schaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzge - setz) 1 ) ausgeschöpft ist, wird den Mitarbeiterinnen unter Vorbehalt von Abs.1 bis zusätzlich bis zur Beendigung des Anspruchs auf Mutterschaftsent - schädigung ein unbezahlter Urlaub gewährt, der nicht auf die Ferien ange - rechnet wird. Ein vollständiger bzw. teilweiser Verzicht auf den unbezahl - ten Urlaub bzw. eine vorzeitige Wiederaufnahme der Arbeit hat den Verlust des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung zur Folge und bedarf einer schriftlichen Erklärung der Mitarbeiterin. *
5 Soweit der Mutterschaftsurlaub in die Ferien fällt, werden diese angerech - net. Dabei darf jedoch der Ferienanspruch gemäss § 62 dieses Gesetzes nicht geschmälert werden. *
§ 60 bis * Vaterschaftsurlaub
1 Der Mitarbeiter, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtli - cher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden 6 Monate wird, hat An - spruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub von 2 Wochen.
2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert 6 Monaten nach der Geburt des Kin - des bezogen werden.
3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.
§ 61 Obligatorische Dienstleistung
1 Während einer obligatorischen Dienstleistung (namentlich Militär-, Feuer - wehr- und Zivilschutzdienst, Zivildienst, Rotkreuzdienst, Beförderungs - dienste) beziehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den vollen Lohn. *
2 Die Erwerbsausfallentschädigung fällt in die Staatskasse.
3 Der Lohn während freiwilligen Beförderungsdiensten kann, soweit er die Erwerbsausfallentschädigung übersteigt, ganz oder teilweise zurückgefor - dert werden, wenn das Arbeitsverhältnis seitens der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innert kurzer Zeit nach Beendigung des Dienstes gekündigt wird. *
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorwiegend zu ihrer eigenen Ausbil - dung beim Kanton tätig sind, wie Praktikanten, Auditoren und Volontäre, beziehen lediglich die Erwerbsausfallentschädigung. Der Anspruch der Lehrlinge richtet sich nach Abs. 1 und 2. * 1) SR 834.1
5.5. Ferien und Urlaub
§ 62 Ferien
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben pro Kalenderjahr folgenden An - spruch auf bezahlte Ferien: *
a) * 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in welchem sie das 20. Alters - jahr erreichen;
b) * 23 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 21. Alters - jahr erreichen;
c) * 25 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 30. Alters - jahr erreichen;
d) * 28 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 50. Alters - jahr erreichen;
e) * 30 Tage ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem sie das 60. Alters - jahr erreichen.
2 Die Ferien der Lehrpersonen richten sich nach dem Schuljahr.
§ 63 Urlaub
1 Beim Vorliegen besonderer Umstände, vor allem aus gesundheitlichen oder familiären Gründen sowie zum Zwecke freiwilliger gemeinnütziger Dienstleistung, des Wohnungsumzugs oder der Weiterbildung, kann bezahl - ter oder unbezahlter Urlaub bewilligt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise an die Ferien angerechnet werden. 5.6. Berufliche Förderung, Mitarbeiterbeurteilung
§ 64 Förderung der Fort- und Weiterbildung
1 Die berufliche Fort- und Weiterbildung wird auf allen Stufen gefördert, soweit dies im Interesse des Kantons liegt. Der Kanton sorgt für ein ange - messenes und zielgerichtetes Fort- und Weiterbildungsprogramm. 1 ) *
§ 65 Mitarbeiterbeurteilung
1 Leistung, Fähigkeit, Eignung und Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter sind in angemessenen Zeitabständen zu beurteilen. 1) Delegation an die Finanzdirektion für das verwaltungsinterne Weiterbildungsprogramm (§ 2 Abs. 4 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ).
2 Die periodischen Mitarbeitergespräche bilden die Grundlage für eine Standortbestimmung, für die Beurteilung der Fort- und Weiterbildungsbe - dürfnisse, für die Laufbahnplanung sowie für die fähigkeitsbezogene Funk - tionszuweisung und für den leistungsgerechten Lohn. * 5.7. Mitspracherecht
§ 66 Gewährleistung
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ein Mitspracherecht im Be - reich der arbeitsrechtlichen Bedingungen gewährt, soweit sie davon allge - mein betroffen sind.
2 Sie haben Anspruch auf Information. Die Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt durch Eingaben, Anregungen, Anträge und Vernehmlassungen der Personalvertretungen sowie durch Verhandlungen zwischen Delegationen des Personals und des Kantons.
§ 67 Personalvertretungen
1 Der Kanton kann Verbände und Vereine, in denen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Wahrung ihrer Interessen zusammengeschlossen sind, als Personalvertretungen anerkennen. 6. Personalvorsorge
§ 68 Pensionskasse
1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist der Beitritt zur kantonalen Pensionskasse gemäss den Vorschriften des Pensionskassengesetzes obliga - torisch.
2 Zur Gewinnung besonders geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich der Kanton ausnahmsweise durch Einlagen in die Pensionskasse an den Kosten zur Vermeidung einer Schmälerung der Vorsorgeleistungen beteiligen.
§ 69 Unfallversicherung
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden zu Lasten des Kantons gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen angemessen versichert, so - weit sie nicht bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt versichert sind. Die Nichtberufsunfall-Versicherung kann von der Übernahme eines angemessenen Anteils der Prämien durch die Versicherten abhängig ge - macht werden.
2 Der Abschluss der erforderlichen Versicherungsverträge ist Sache des Re - gierungsrats. 1 ) * 7. Rechtspflege
§ 70 Anwendbares Recht und Verfahren
*
1 Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspfle - ge nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwal - tungsrechtspflegegesetz) 2 ) .
2 Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern, Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkei - ten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.
3 Wird bei Beschwerden gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rechtsverletzung festgestellt, so sind mit dem Feststellungsentscheid gleichzeitig die gemäss diesem Gesetz bei Beendigung des Arbeitsverhält - nisses geschuldeten finanziellen Leistungen zuzusprechen. Unter Vorbehalt der Nichtigkeit ist die Aufhebung der das Arbeitsverhältnis beendigenden Verfügung ausgeschlossen.
4 Das Verfahren ist rasch durchzuführen und, sofern es nicht mutwillig ver - anlasst wurde, bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos. *
5 Bei zivilrechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege nach den Bestimmungen des Obligationenrechts und der Zivilprozessordnung. 1) Delegation an die Finanzdirektion für den Abschluss der Versicherungsverträge bezüglich Unfallversicherung (§ 2 Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) BGS 162.1 (I, 373)
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 71 Behördenreferendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz wird gemäss § 34 Abs. 4 der Kantonsverfassung der Volks - abstimmung unterstellt. Es tritt unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.
§ 72 Übergangsrecht
1 Ansprüche aus dem Wechsel vom zivilrechtlichen ins öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis gemäss § 2 berechnen sich ab Datum des Inkraftsetzens dieser Gesetzesänderung. Eine Rückwirkung ist ausgeschlossen. *
2 ... *
3 ... *
4 ... *
5 ... *
6 ... *
7 ... *
8
§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes (in Kraft seit 1. Januar 1995) gilt weiterhin bis zum Ende der Amtsperiode 2013–2018 am 31. Dezember 2018 für die Mit -
glieder der Gerichte bzw. bis zum Ende der Legislatur 2015–2018 am 31. Dezember 2018 für die Landschreiberin bzw. den Landschreiber, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung im Amt sind. *
9 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn über dem Maximalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorge - sehenen Lohnbands liegt, so erfolgt keine Lohnreduktion (Besitzstandswah - rung). Vorbehalten bleiben Lohnanpassungen nach Massgabe des neuen Lohnsystems aufgrund späterer Funktionsänderungen. *
10 Führt die Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. ihrer Funktionen zu den entsprechenden Referenzfunktionen mit Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) dazu, dass ihr bisheriger Lohn unter dem Minimalwert des für die entsprechende Referenzfunktion vorge - sehenen Lohnbands liegt, so ist ihr Lohn auf eine innerhalb des entspre - chenden Lohnbands liegende Lohnhöhe anzuheben. *
11 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Lohnsystems (§ 44 ff. dieses Gesetzes) Anspruch auf die Treue- und Erfah - rungszulage und auch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach dem Bun - desgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) 1 ) und/oder auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 dieses Gesetzes hatten, haben weiter - hin Anspruch auf den vor Inkrafttreten auf die vorgenannten Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage (Besitzstandswah - rung). Dieser Anspruch auf den auf die Sozialzulagen entfallenden Anteil an der Treue- und Erfahrungszulage erlischt zeitgleich mit dem Ende des Anspruchs auf Kinder- oder Ausbildungszulagen nach Familienzulagenge - setz bzw. dem Ende des Anspruchs auf Kinder- und Familienzulage nach § 52 dieses Gesetzes. *
12 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innert 5 Jahren nach Inkrafttre - ten der neuen Regelung über das Dienstaltersgeschenk (§ 54 dieses Geset - zes) ihr 25., 30. oder 35. Dienstjahr erreichen, gelten die bisherigen Rege - lungen zum Dienstaltersgeschenk inklusive des bisherigen § 19 Abs. 1 Per - sonalverordnung betreffend die anteilige Ausrichtung des zweiten Dienstal - tersgeschenks nach Erreichen des 30. Dienstjahrs (befristete Besitzstands - wahrung). *
§ 73 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt zu diesem Gesetz eine Vollziehungsverordnung.
2 Soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, obliegt der Vollzug dem Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht.
3 Regierungsrat und Gerichte sorgen für die rechtsgleiche Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Gerichte. Sie in - formieren sich gegenseitig über wichtige Personalentscheide.
4 Die Verantwortung für die Verwaltungstätigkeit liegt beim Regierungsrat, im Bereich der Justizverwaltung beim Obergericht und beim Verwaltungs - gericht.
§ 73 bis * Personalamt
1 Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons und unterstützt den Regierungsrat sowie die Direktionen und Gerichte in personellen Ange - legenheiten.
2 Die Personalverordnung legt fest, für welche Personalgeschäfte das Ein - vernehmen mit dem Personalamt erforderlich ist. 1) SR 836.2
3 Das Personalamt verkehrt mit den Ämtern direkt, mit den Direktionen in der Regel über das Direktionssekretariat.
4 Soweit seine Aufgaben dies erfordern, holt das Personalamt von den Di - rektionen und Ämtern die notwendigen Informationen ein. Es nimmt Ein - sicht in die Daten des zentralen Personalinformationssystems.
§ 74 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung werden alle widerspre - chenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange - stellten vom 27. Oktober 1960 1 ) . *
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden folgende Erlasse geändert: 2 ) 1) GS 18, 97 2) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen aufgenommen. Interessierte finden die Änderungen in GS 24, 566.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.09.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung GS 24, 535 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 1 geändert GS 25, 139 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 4 geändert GS 25, 139 04.05.1995 01.08.1995 § 55 Abs. 5 geändert GS 25, 139 28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 4 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 1 Abs. 5 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 3 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 1 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 3 eingefügt GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 9 Abs. 3 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 10 Abs. 2 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 14 Abs. 3 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 17 Abs. 4 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 26 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.07.2000 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 48 Abs. 2 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 54 Abs. 1 geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 1, a) geändert GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 60 Abs. 3 aufgehoben GS 26, 527 28.10.1999 01.01.2000 § 61 Abs. 4 geändert GS 26, 527 23.11.1999 01.01.2000 § 69 Abs. 2 geändert GS 26, 471 04.05.2006 15.07.2006 § 51 Abs. 2 geändert GS 28, 721 31.08.2006 01.01.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 435 31.08.2006 01.01.2008 § 21 totalrevidiert GS 29, 435 26.11.2006 01.01.2008 § 37 bis eingefügt GS 29, 33 26.11.2006 01.01.2008 § 37 ter eingefügt GS 29, 33 30.11.2006 01.01.2008 § 56 bis eingefügt GS 29, 33 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, p), 11. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, q), 9. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, r), 8. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 4. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, s), 5. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, t), 3. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 3 geändert GS 29, 123
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, u), 4 geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 1. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, v), 2. geändert GS 29, 123 25.01.2007 01.01.2008 § 44 Abs. 1, w), 1. geändert GS 29, 123 29.03.2007 01.01.2007 § 25 Abs. 2 geändert GS 29, 203 29.03.2007 01.01.2007 § 52 totalrevidiert GS 29, 203 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 4 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 5 geändert GS 29, 933 28.08.2008 01.01.2009 § 58 bis eingefügt GS 29, 933 26.02.2009 01.01.2009 § 44 totalrevidiert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 4 geändert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 45 Abs. 5 geändert GS 30, 115 26.02.2009 01.01.2009 § 51 Abs. 1 geändert GS 30, 115 17.05.2010 04.08.2010 § 45 Titel geändert GS 30, 551 17.05.2010 04.08.2010 § 45 Abs. 6 eingefügt GS 30, 551 27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 2 geändert GS 30, 551 27.05.2010 04.08.2010 § 1 Abs. 3 geändert GS 30, 551 29.08.2013 01.01.2014 § 20 Abs. 2 eingefügt GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 1 geändert GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 2 geändert GS 2013/065 29.08.2013 01.01.2014 § 21 Abs. 3 eingefügt GS 2013/065 31.10.2013 01.01.2014 Ingress geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 1 Abs. 4 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 2 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 4 Abs. 3 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 10 bis eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 bis eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 ter eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 28 quater eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 29 Abs. 3 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, a) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, b) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 37 ter Abs. 3, c) aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 51 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Titel geändert GS 2014/001
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 56 bis Abs. 2 eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Titel geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 57 Abs. 2 eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 58 bis Abs. 2 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 70 Abs. 4 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 1 geändert GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 2 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 3 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 4 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 5 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 6 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 72 Abs. 7 aufgehoben GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 73 bis eingefügt GS 2014/001 31.10.2013 01.01.2014 § 74 Abs. 1 geändert GS 2014/001 30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 2 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 1 Abs. 3 geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 45 Titel geändert GS 2014/015 30.01.2014 03.05.2014 § 45 Abs. 6 geändert GS 2014/015 28.08.2014 08.11.2014 § 29 Abs. 4 eingefügt GS 2014/050 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Titel geändert GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1 geändert GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 1a eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 4 eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 5 eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 27 Abs. 6 eingefügt GS 2017/001 27.10.2016 01.01.2017 § 72 Abs. 8 eingefügt GS 2017/001 06.07.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1 geändert GS 2017/036 06.07.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 3 geändert GS 2017/036 31.08.2017 01.01.2018 § 48 Abs. 5 eingefügt GS 2017/051 28.11.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 4 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 64 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 69 Abs. 2 geändert GS 2017/075 22.02.2018 05.05.2018 Erlasstitel geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 Ingress geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 2 bis eingefügt GS 2018/017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.02.2018 05.05.2018 § 2 ter eingefügt GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 2 quater eingefügt GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 26 aufgehoben GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 27 Titel geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 27 Abs. 3 aufgehoben GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1 geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 1, b) geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 2 geändert GS 2018/017 22.02.2018 05.05.2018 § 52 Abs. 3 geändert GS 2018/017 27.10.2022 01.01.2024 § 4 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 9 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 9 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 9 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 10 Abs. 5 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, d) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 11 Abs. 1, f) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 14 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 17 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 18 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 20 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 21 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 21 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 22 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 Titel 3.9. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 25 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 25 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 27 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 30 Abs. 3 geändert GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.10.2022 01.01.2024 § 31 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 32 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 bis aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 37 ter aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 Titel 5.1. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1., a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 1., b) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 1, 5. aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 40 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 41 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 42 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 43 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 Titel 5.2. geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 1 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 Abs. 4 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 44 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 5 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 6 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 45 Abs. 7 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 46 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 47 aufgehoben GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 48 Abs. 5 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 49 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 49 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 49 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 50 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 50 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 51 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 51 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 52 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 53 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 1. eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 2. eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 1, 3. eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 3 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 4 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 5 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 55 Abs. 6 aufgehoben GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 2, a) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 2, b) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 3 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 4 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 58 bis Abs. 5 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 59 Abs. 1 geändert GS 2023/057
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.10.2022 01.01.2024 § 59 Abs. 2 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1, b) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 1 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 4 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 Abs. 5 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 60 bis eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 61 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 61 Abs. 3 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, b) geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, c) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, d) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 62 Abs. 1, e) eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 65 Abs. 2 geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 70 Titel geändert GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 9 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 10 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 11 eingefügt GS 2023/057 27.10.2022 01.01.2024 § 72 Abs. 12 eingefügt GS 2023/057
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.09.1994 01.01.1995 Erstfassung GS 24, 535 Erlasstitel 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017 Ingress 31.10.2013 01.01.2014 geändert GS 2014/001 Ingress 06.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/036 Ingress 22.02.2018 05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 1 Abs. 2 27.05.2010
04.08.2010 geändert GS 30, 551
§ 1 Abs. 2 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 1 Abs. 3 27.05.2010
04.08.2010 geändert GS 30, 551
§ 1 Abs. 3 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 1 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 1 Abs. 4 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 1 Abs. 4 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 1 Abs. 5 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 2 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 2 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 2 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 2 bis 22.02.2018
05.05.2018 eingefügt GS 2018/017
§ 2 ter 22.02.2018
05.05.2018 eingefügt GS 2018/017
§ 2 quater 22.02.2018
05.05.2018 eingefügt GS 2018/017
§ 4 Abs. 1 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 4 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 eingefügt GS 26, 527
§ 4 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 4 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 9 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 9 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 9 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 9 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 10 Abs. 2 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 10 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 10 Abs. 4 28.08.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 10 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 10 Abs. 5 28.08.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 10 Abs. 5 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 10 bis 31.10.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 11 Abs. 1, a) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 11 Abs. 1, d) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 11 Abs. 1, e) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 11 Abs. 1, f) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 14 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 14 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 17 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 17 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 18 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 18 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 18 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 20 31.08.2006
01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435
§ 20 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 20 Abs. 2 29.08.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2013/065
§ 20 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 21 31.08.2006
01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 435
§ 21 Abs. 1 29.08.2013
01.01.2014 geändert GS 2013/065
§ 21 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 21 Abs. 2 29.08.2013
01.01.2014 geändert GS 2013/065
§ 21 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 21 Abs. 3 29.08.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2013/065
§ 22 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 22 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057 Titel 3.9. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 24 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 25 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 25 Abs. 2 29.03.2007
01.01.2007 geändert GS 29, 203
§ 25 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 26 22.02.2018
05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017
§ 26 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 27 27.10.2016
01.01.2017 Titel geändert GS 2017/001
§ 27 22.02.2018
05.05.2018 Titel geändert GS 2018/017
§ 27 Abs. 1 27.10.2016
01.01.2017 geändert GS 2017/001
§ 27 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 27 Abs. 1a 27.10.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 27 Abs. 2 27.10.2016
01.01.2017 aufgehoben GS 2017/001
§ 27 Abs. 3 22.02.2018
05.05.2018 aufgehoben GS 2018/017
§ 27 Abs. 4 27.10.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 27 Abs. 5 27.10.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 27 Abs. 6 27.10.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 28 bis 31.10.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 28 ter 31.10.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 28 quater 31.10.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 29 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 29 Abs. 1 06.07.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 29 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 29 Abs. 3 06.07.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/036
§ 29 Abs. 4 28.08.2014
08.11.2014 eingefügt GS 2014/050
§ 30 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 31 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 32 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 34 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 37 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 37 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 37 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 37 bis 26.11.2006
01.01.2008 eingefügt GS 29, 33
§ 37 bis 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 37 ter 26.11.2006
01.01.2008 eingefügt GS 29, 33
§ 37 ter 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 37 ter Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 37 ter Abs. 3, a) 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 37 ter Abs. 3, b) 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 37 ter Abs. 3, c) 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001 Titel 5.1. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 1. 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 1., a) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 1., b) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 40 Abs. 1, 5. 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 40 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 41 Abs. 1 22.02.2018
05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 41 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 42 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 43 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 43 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 43 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 43 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057 Titel 5.2. 27.10.2022 01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 44 26.02.2009
01.01.2009 totalrevidiert GS 30, 115
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 44 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 44 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44 Abs. 1, p), 11. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, q), 9. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, r), 8. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, s), 4. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, s), 5. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, t), 3. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, u), 3 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, u), 4 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, v), 1. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, v), 2. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1, w), 1. 25.01.2007
01.01.2008 geändert GS 29, 123
§ 44 Abs. 1 bis
27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 44 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 44 bis 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 45 17.05.2010
04.08.2010 Titel geändert GS 30, 551
§ 45 30.01.2014
03.05.2014 Titel geändert GS 2014/015
§ 45 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 4 26.02.2009
01.01.2009 geändert GS 30, 115
§ 45 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 5 26.02.2009
01.01.2009 geändert GS 30, 115
§ 45 Abs. 5 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 6 17.05.2010
04.08.2010 eingefügt GS 30, 551
§ 45 Abs. 6 30.01.2014
03.05.2014 geändert GS 2014/015
§ 45 Abs. 6 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 45 Abs. 7 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 46 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 46 Abs. 2 28.10.1999
01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 46 Abs. 3 28.10.1999
01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 46 Abs. 4 28.10.1999
01.07.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 47 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 48 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 48 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 48 Abs. 2 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 48 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 48 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 48 Abs. 5 31.08.2017
01.01.2018 eingefügt GS 2017/051
§ 48 Abs. 5 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 49 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 49 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 49 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 50 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 50 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 51 Abs. 1 26.02.2009
01.01.2009 geändert GS 30, 115
§ 51 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 51 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 51 Abs. 2 04.05.2006
15.07.2006 geändert GS 28, 721
§ 51 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 52 29.03.2007
01.01.2007 totalrevidiert GS 29, 203
§ 52 Abs. 1 22.02.2018
05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 52 Abs. 1, a) 22.02.2018
05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 1, a) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 52 Abs. 1, b) 22.02.2018
05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 2 22.02.2018
05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 52 Abs. 3 22.02.2018
05.05.2018 geändert GS 2018/017
§ 53 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 54 Abs. 1 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 54 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 54 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 54 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 55 Abs. 1 04.05.1995
01.08.1995 geändert GS 25, 139
§ 55 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 55 Abs. 1, 1. 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 55 Abs. 1, 2. 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 55 Abs. 1, 3. 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 55 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 55 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 Abs. 4 04.05.1995
01.08.1995 geändert GS 25, 139
§ 55 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 Abs. 5 04.05.1995
01.08.1995 geändert GS 25, 139
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 55 Abs. 5 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 55 Abs. 6 27.10.2022
01.01.2024 aufgehoben GS 2023/057
§ 56 bis 30.11.2006
01.01.2008 eingefügt GS 29, 33
§ 56 bis 31.10.2013
01.01.2014 Titel geändert GS 2014/001
§ 56 bis Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 56 bis Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 57 31.10.2013
01.01.2014 Titel geändert GS 2014/001
§ 57 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 57 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 58 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58 bis 28.08.2008
01.01.2009 eingefügt GS 29, 933
§ 58 bis Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58 bis Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 58 bis Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 58 bis Abs. 2, a) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58 bis Abs. 2, b) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58 bis Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58 bis Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 58 bis Abs. 5 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 59 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 59 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 60 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60 Abs. 1, a) 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 60 Abs. 1, b) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60 Abs. 1, c) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 60 Abs. 1 bis
27.10.2022 01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 60 Abs. 3 28.10.1999
01.01.2000 aufgehoben GS 26, 527
§ 60 Abs. 4 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60 Abs. 5 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 60 bis 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 61 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 61 Abs. 3 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 61 Abs. 4 28.10.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 527
§ 62 Abs. 1 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, a) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, b) 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, c) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 62 Abs. 1, d) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 62 Abs. 1, e) 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 64 Abs. 1 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 65 Abs. 2 27.10.2022
01.01.2024 geändert GS 2023/057
§ 69 Abs. 2 23.11.1999
01.01.2000 geändert GS 26, 471
§ 69 Abs. 2 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 70 27.10.2022
01.01.2024 Titel geändert GS 2023/057
§ 70 Abs. 4 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 72 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001
§ 72 Abs. 2 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 3 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 4 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 5 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 6 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 7 31.10.2013
01.01.2014 aufgehoben GS 2014/001
§ 72 Abs. 8 27.10.2016
01.01.2017 eingefügt GS 2017/001
§ 72 Abs. 9 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 72 Abs. 10 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 72 Abs. 11 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 72 Abs. 12 27.10.2022
01.01.2024 eingefügt GS 2023/057
§ 73 bis 31.10.2013
01.01.2014 eingefügt GS 2014/001
§ 74 Abs. 1 31.10.2013
01.01.2014 geändert GS 2014/001