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Landesverordnung über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" Vom 3. Oktober 1974
Landesverordnung
über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege"
 
 
 
Vom 3. Oktober 1974
 
 
 
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
 
 
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" vom 3. Oktober 1974 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
 
 
 § 1
Die in
§ 2
 
 
 
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" unter Nr. 53 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
 
 
 § 2
(1) Der Erholungswald ist rund 69,4 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 16 bis 20 der Stadtforsten. Er umfaßt die Gehege Hasseldieksdammer Gehölz, Uhlenkrog, Hofholz und Russee, die im Gebiet östlich des Stadtteils Mettenhof, südlich des Skandinaviendamms und nördlich der Bundesbahnstrecke Kiel-Rendsburg liegen.
 
 
 
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
 
 
 § 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
 
 
 Landesverordnung über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" Vom 3. Oktober 1974
Landesverordnung
über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege"
 
 
 
Vom 3. Oktober 1974
 
 
 
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
 
 
 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Landesverordnung über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" vom 3. Oktober 1974 | 01.01.2003 | 
| Eingangsformel | 01.01.2003 | 
| § 1 | 01.01.2003 | 
| § 2 | 01.01.2003 | 
| § 3 | 01.01.2003 | 
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
 
 
 § 1
Die in
§ 2
 
 
 
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" unter Nr. 53 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
 
 
 § 2
(1) Der Erholungswald ist rund 69,4 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 16 bis 20 der Stadtforsten. Er umfaßt die Gehege Hasseldieksdammer Gehölz, Uhlenkrog, Hofholz und Russee, die im Gebiet östlich des Stadtteils Mettenhof, südlich des Skandinaviendamms und nördlich der Bundesbahnstrecke Kiel-Rendsburg liegen.
 
 
 
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
 
 
 § 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.